Zur chemischen Instrumentenaufbereitung

Auf dem Stand von Wissenschaft, Technik und Recht

Eine kritische Erklärung des Arbeitskreises Instrumenten-Aufbereitung (AKI) zur Hygieneempfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) hat mit einseitigen Äußerungen zur Desinfektion zu einer Verunsicherung der Zahnärzteschaft in punkto Instrumentenaufbereitung geführt. Hier ein Kommentar, der den Sachverhalt ins rechte Licht rückt.

Der Arbeitskreis Instrumenten-Aufbereitung (AKI) hat in einer von der Firma Miele an die Fachpresse übermittelten Erklärung [1] die RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ [2] kritisiert und dabei vor allem in punkto Desinfektion einen völlig einseitigen, ja unsinnigen Standpunkt vertreten, der so nicht akzeptiert werden kann. Der AKI ist die Interessenvertretung von Unternehmen aus dem Bereich der Medizintechnik und Hygiene und hat im Laufe der Jahre eine Reihe von Empfehlungen zur Instrumenten-Aufbereitung in der Zahnarztpraxis veröffentlicht [3].

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist mit seiner Kommission für die Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (in der Praxis) die oberste Instanz, die für Infektionsschutz-Richtlinien im deutschen Gesundheitswesen zuständig ist, erregte im Jahr 2006 mit ihrer neuen Zahnmedizin-Empfehlung die besondere Aufmerksamkeit des zahnärztlichen Berufsstandes. Die Anforderungen dieser mit Bedacht speziell für die Zahnarztpraxis konzipierten Empfehlung wurde auch bei der Formulierung des gemeinsamen Rahmen-Hygieneplans der Bundeszahnärztekammer und des Deutschen Arbeitskreises für die Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) [4] sowie dessen Hygieneleitfaden [5] weitgehend berücksichtigt, sodass mit diesen drei Regelwerken eine einheitliche Grundlage für den Infektionsschutz in der Zahnarztpraxis gegeben ist.

Patientensicherheit nicht gefährdet

In der AKI-Erklärung wird bemängelt, dass für die Zahnmedizin beziehungsweise Zahnarztpraxis eine von der Betreiberverordnung [6] zum Medizinproduktegesetz [7] abweichende Empfehlung verabschiedet worden sei, mit der insbesondere die Sicherheit und Gesundheit der Patienten gefährdet wäre. Es geht hier um die nicht validierbare manuelle hygienische Aufbereitung der Instrumente mit chemischen Desinfektionsmitteln, die nach Ansicht der AKI-Mitglieder nicht sicher genug sei. Also entspräche nur die maschinelle thermische Reinigung und Desinfektion dem Stand von Wissenschaft und Technik. In der erwähnten Betreiberverordnung wird aber im Abschnitt 6.3 die Instrumentendesinfektion mit chemischen Mitteln nur mit der Einschränkung erwähnt, dass diese nachweislich bakterizid, fungizid und viruzid (Wirkungsbereich AB gemäß Definition der Wirkungsbereiche der Liste der geprüften Desinfektionsmittel und -verfahren des RKI) sein müssen. Deshalb ist der AKI-Hinweis auf die Betreiberverordnung völlig unsinnig, mit dem die Kritik an der RKI-Empfehlung sowie damit indirekt auch am BZÄK/DAHZ-Hygieneplan und am DAHZ-Hygieneleitfaden untermauert werden sollte.

Hinzu kommt noch, dass mit Infragestellen der chemischen Desinfektion auch die Arbeit des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH) und der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) desavouiert wird, die mit der Liste der nach dem DGHMRichtlinien geprüften und zertifizierten Desinfektionsmittel und -verfahren [8] ein hoher Sicherheitsfaktor ist. Im Vorwort besagter VAH-Liste wird ausdrücklich betont, dass „die Verwendung VAH-gelisteter Präparate die Qualitätsanforderungen im Sinne der Hygieneverordnungen der Länder erfüllt“. Damit sind die Behörden gemeint, die – mancherorts mit aller Strenge – für die sogenannten Praxisbegehungen zuständig sind. Ebenso wird vom AKI – auf geradezu fahrlässige Weise – übersehen, dass es nicht nur die neue DIN EN ISO Norm 15883:2006 für Reinigungs- und Desinfektionsgeräte (RDG) [9] zur Qualitätssicherung, sondern schon viel länger DIN-, CEN- und ISO-Normen für chemische Desinfektionsmittel [10] gibt.

Wenn die AKI-Leute dem Robert Koch-Institut den Vorwurf machen, dass die DIN EN ISO 15883 bei der Formulierung seiner Zahnmedizin-Empfehlung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es diese Norm bei deren Erarbeitung überhaupt noch nicht gegeben hat. Interessant ist, dass im gerade erschienenen Leitfaden der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung von W. Steuer und F. Schubert [11] die maschinelle Thermodesinfektion nur auf einer Seite und nicht im Sachregister erwähnt wird, während auf die Qualität der chemischen Desinfektionsmittel gemäß der Normen des CEN/TC 206 „Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika“ hingewiesen wird. In anderen Ländern (zum Beispiel in den USA, Japan und China) spielen maschinelle RDG-Desinfektionsverfahren keinerlei Rolle [12], was aber nicht deren Bedeutung schmälern soll.

Zurück zur behauptete Gefährdung der Patienten bei Nichtanwendung eines Thermodesinfektors: In der kritisierten RKI-Infektionsschutzempfehlung für die Zahnmedizin wird doch eindeutig festgelegt, dass bei der Anwendung eines nicht validierten Desinfektionsverfahrens eine validierbare Dampfdesinfektion beziehungsweise – in praxi – Dampfsterilisation ausgeführt werden muss, die Sicherheit der Patienten also in keiner Weise beeinträchtigt wird. Das haben die für die AKI-Erklärung verantwortlichen Firmenmitarbeiter wohl ebenso geflissentlich wie dumm dreist übersehen, als sie sich zu dieser Aussage gegenüber der Fachpresse verleiten ließen.

Und jetzt kommt der Clou: In der letzten (dritten) Ausgabe der AKI-Broschüre „Instrumenten-Aufbereitung in der Zahnarztpraxis richtig gemacht“ wird die chemische Desinfektion in Deutsch und Englisch auf zehn Seiten (12 bis 21) ausführlich und bebildert beschrieben, obwohl zum Zeitpunkt der Publikation (2003) die in der Broschüre erwähnte Betreiberverordnung schon vorgelegen hat. Diese unbestreitbare Tatsache wirft ein nicht gerade gutes Licht auf die AKI-Aktion und die damit verbundene Absicht, die immer noch weithin verbreitete manuelle chemische Desinfektion ins Abseits zu stellen.

Die AKI-Erklärung, die ausgerechnet– wie bereits erwähnt – von der Firma Miele an die Fachpresse übermittelt wurde, verwundert auch deshalb, weil es gerade mit der Hygienesicherheit bestimmter Miele-Geräte nicht weit her war und dieser Hersteller von Thermodesinfektoren über eine lange Zeitspanne hinweg keine sichere Möglichkeit für die Desinfektion von Turbinen und anderen Übertragungsinstrumenten (zum Beispiel Hand- und Winkelstücke) bieten konnte.

Experten über die Erklärung erstaunt

Da Hygieneexperten in der Regel wenig auf die vielfältige Dental-Fachpresse achten, ist ihnen erst später der Inhalt der AKI-Erklärung bekannt geworden. Sie sind – als Kenner zum Beispiel auch der Regelwerkslage – über die AKI-Argumentation erstaunt und haben ihre Kritik auch zum Ausdruck gebracht. Alles in allem haben die an der Erklärung beteiligten AKI-Mitglieder ihrem Arbeitskreis einen Bärendienst erwiesen, ihren eigenen Darlegungen in den AKI-Broschüren widersprochen und so ihre Glaubwürdigkeit eingebüßt.

Quintessenz: Wer auch immer die in dieser oder jener Zeitschrift publizierte AKI-Erklärung gelesen hat, sollte sich keineswegs in seiner Verfahrensweise verunsichern lassen, wenn es um die manuelle chemische Desinfektion von Instrumenten geht. Wenn auch in den genannten Regelwerken der maschinellen thermischen Desinfektion der Vorzug gegeben wird, gehört die am weitesten verbreitete Desinfektionsmethode dann zu den sicheren Verfahren, wenn qualitativ hochwertige Produkte mit dem erwähnten Wirkungsgrad sachgerecht angewendet werden. Und danach folgt ja auf jeden Fall die validierte Dampfdesinfektion beziehungsweise -sterilisation.

Dr. med. dent. Karlheinz KimmelHaskenstraße 756335 Neuhäuseldenskimmel@t-online.de

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