Erinnerung und Aufklärung
Die meisten Ärzte und Zahnärzte sahen der Vertreibung und Vernichtung ihrer jüdischen und regimekritischen Kollegen tatenlos zu und ließen sich ohne Widerstand und gegen ihr ärztliches Gewissen in eine NSPolitik einbinden, die das Arzt-Patientenverhältnis für ihre Zwecke instrumentalisierte und die ärztliche Kompetenz für ein zutiefst unärztliches Handeln missbrauchte. Die fast widerstandslose „Selbstgleichschaltung“ der ärztlichen und zahnärztlichen Standesorganisationen war eine wichtige Grund - voraussetzung für diese Entwicklung.
Vor diesem Hintergrund und auch nach den Erfahrungen im DDR-Gesundheitswesen sollten vor allem die Machtmechanismen analysiert werden, die heute wieder durch die aktuelle Gesundheitspolitik unsere Freiberuflichkeit und das unantastbare Arzt-Patientenverhältnis gefährden.
Entwicklung vor 1933
Während der Zeit des Deutschen Kaiserreiches unter der Bismarckschen Reichsverfassung wurde am 19. 7. 1911 die „Reichsversicherungsordnung“ (RVO) als gesetzliche Grundlage des Sozialstaates verabschiedet. Für Deutschland gab es damit eine völlig neue Sozialgesetzgebung, die unter dem Motto „alle für einen, einer für alle“ stehen sollte. Im Rahmen dieses neuen Versicherungsrechts wurde die Zahnheilkunde erstmals gesetzlich verankert. Schon als der Entwurf der Reichsversicherungsordnung ver - öffentlicht wurde, sahen viele Zahnärzte, die bisher keinerlei wirtschaftliche Probleme kannten, ihre freiberufliche Existenz dadurch bedroht. Um die standespolitischen Interessen in der Öffentlichkeit zu wahren, grün - dete deshalb der „Wirtschaftliche Verband Deutscher Zahnärzte“ am 2. 7. 1910 das zahnärztliche Standesblatt „Zahnärztliche Mitteilungen“ (zm). Als besonders günstig erwies sich dabei ab 1914 die Personalunion von Dr. Dr. Rudolf Kaldewey als Chefredakteur der zm und Leiter der Verbandsgeschäftsstelle des „Wirtschaftlichen Verbandes Deutscher Zahnärzte“. Im Mittelpunkt der standespolitischen Auseinandersetzungen der Zahnärzte stand während dieser Zeit der Kampf gegen die „unapprobierten Zahn - behandler“ (Dentisten) und gegen die Krankenkassen, die die freie Zahnarztwahl abschaffen wollten und mit ihren eigenen Kassenzahnkliniken die Existenz der einzelnen Zahnärzte bedrohten. Der „Wirtschaftliche Verband Deutscher Zahnärzte“ entwickelte sich zu einer standespolitischen Organisation und 1924 entstand daraus der „Reichsverband der Zahnärzte Deutschlands e. V.“ (RV), der in Landesverbände und Bezirksgruppen untergliedert war. Im Mittelpunkt der Berufspolitik dieses Verbandes standen der Schutz der Approbation der Zahnärzte, wissenschaftliche Aspekte der Berufsausübung und die Interessen der Volkswohlfahrt. Anfang der 30er-Jahre waren auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ungefähr 10 000 approbierte Zahnärzte und 17 000 Dentisten erfasst. 90 Prozent der damals approbierten Zahnärzte waren Mitglieder des „Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands e. V.“.
Schulzahnpflege Erfolgreich
Eine Vielzahl wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Zahnheilkunde bewirkte, dass diese ein vollwertiges und unlösbares Teilgebiet der Gesamtmedizin wurde. Einen eindrucksvollen Beweis für die praktische Bedeutung der Durchführung prophylaktischer Maßnahmen auf wissenschaftlicher Grundlage gab der damalige jüdische Direktor des zahnärztlichen Instituts der Universität Bonn, Prof. Alfred Kantorowicz. Bonn war damals die einzige Stadt der Welt, in der unter Kindern keine Rachitis mehr auftrat. Dies war auch ein Erfolg der von ihm organisierten Schulzahnpflege und der zahnärztlichen Überwachungsarbeit. Er hatte außerdem erreicht, dass 90 Prozent der 18-Jährigen über ein gesundes Gebiss verfügten. Trotz dieser Erfolge kritisierte er das System der Honorierung der Zahnbehandlung. Er sah ein Missverhältnis zwischen dem hohen Aufwand der notwendigen Zahnbehandlung und der unzureichenden Vergütung dieser Leistungen durch die Krankenkassen, die er vor allem mit der Beteiligung der Dentisten an der Zahnbehandlung begründete.
Für die Mehrzahl der Zahnärzte bedeutete Anfang der 30er-Jahre die kassenzahnärztliche Praxis die Haupterwerbsquelle, weil aufgrund der wirtschaftlichen Krise und der Massenarbeitslosigkeit der Anteil der Privatpraxis ständig abnahm. Durch die Verschiebung zugunsten der Kassenpraxis verminderte sich das Einkommen der Zahnärzte, da die festgesetzten Sätze für die Kassenbehandlung der Preußischen Gebührenordnung (Preugo Teil IV) bis zu 40 Prozent niedriger waren als die für Privatbehandlung (Preugo Teil III). Die Not war so beträchtlich, dass immerhin 16,2 Prozent der preußischen Zahnärzte keinen Kammerbeitrag entrichten mussten, da sie ein Jahreseinkommen unter 3 000 Reichsmark hatten. Entsprechend der Leistungsvergütung unterschied sich der Inhalt der Kassenbehandlung deutlich von dem der Privatpraxis. Sanierungsmaßnahmen nach dem Prinzip der prophylaktischen Verhütung von Zahnerkrankungen wurden von den Kassen nicht honoriert. Die daraus folgende Einschränkung der Behandlung der Patienten auf Leistungen, die die Krankenkassen erstatteten, wurde innerhalb der Kassenpraxis allmählich zur Gewohnheit.
Gleichschaltung nach 1933
Nach der Machtergreifung Hitlers am 30. 1. 1933 kam es zu umfangreichen Veränderungen von Staat und Gesellschaft. Diese Veränderungen lassen sich mit den Schlagwörtern „Gleichschaltung“, „Zentralisation“ und „Ausrichten nach dem Führerprinzip“ beschreiben. Ziel von Hitler und der NSDAP war es, die vorhandenen gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen zu übernehmen und entsprechend ihrer Ideologie auszurichten, mithin Staat und Gesellschaft verschmelzen zu lassen. Diese wurden dann nach dem Prinzip der Parteigliederungen der NSDAP gestaltet. Nach diesen Prinzipien wurde das gesamte deutsche Gesundheits- und Sozialwesen neu geordnet. Federführend bei dieser Umgestaltung war der „Nationalsozialistische Deutsche Ärztebund“ (NSDÄB) als ärztliche (und zahnärztliche) „Kampforganisation“ innerhalb der NSDAP. Er setzte sich zum Ziel, nicht nur die Ärzteschaft, sondern das gesamte Gesundheitswesen dem nationalsozialistischen Führungsanspruch zu unterwerfen. Diese Aufgabe übertrug Adolf Hitler 1933 dem Vorsitzenden des NSDÄB, Dr. Gerhard Wagner, der Beauftragter des Führers für Volksgesundheit und Leiter des Hauptamtes für Volksgesundheit der NSDAP wurde. Von den Ärzten verlangte der „Führer“ Adolf Hitler mehr als nur kranken Menschen zu helfen. In der nationalsozialistischen Ideologie spielte die Berufsgruppe der Ärzte und Zahnärzte zusammen mit der wissenschaftlichen Medizin eine tragende Rolle. Die Rechtfertigung antisemitischer Politik beruhte auf der Überzeugung einer biologischen wie geistigen Überlegenheit der „arischen Rasse“. Als „Wächter der Rassenreinheit“ kamen den Ärzten (und Zahnärzten) in der nationalsozialistischen Gesundheitspolitik und bei der Gestaltung einer neuen „rassisch und völkisch“ orientierten Solidarität zentrale Aufgaben zu. Die Einrichtung von „Erbkarteien“, die Zwangssterilisationen im Rahmen der „Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und die „Euthanasie-Maßnahmen“ waren Teil einer ideologisch instrumentalisierten Medizin, die nach 1933 von einer übergroßen Mehrheit der Ärzte und Zahnärzte mitgetragen und ausgeführt wurde. So waren im Gau Westmark mehr als 75 Prozent der Ärzte Mitglied der NSDAP oder Mitglied in einem der NSDAP angeschlossenen Verbände.
Grundlage für diese Entwicklung waren die gesetzlichen Bestimmungen vom März und April 1933, in denen die Gleichschaltung der Länder geregelt war. Dieser Gleichschaltungsprozess der Länder, euphemistisch als Neubau des Reiches bezeichnet, basierte auf dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, dem sogenannten „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. 3. 1933. Der erste Schritt zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich war das „Vorläufige Gleichschaltungsgesetz“ vom 31. 3. 1933 mit seinen Ausführungen und Verordnungen. Die Eigenständigkeit der Deutschen Länder wurde zerschlagen und die Regierungschefs durch von Hitler bestimmte Reichskommissare abgelöst. Insbesondere das „Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder und des Reiches“ vom 1. 4. 1933, das nach dem Änderungsgesetz vom 7. 4. 1933 „Reichsstatthaltergesetz“ genannt wurde, verschärfte diese Entwicklung. Das „Reichsstatthaltergesetz“ machte die Reichskommissare zu dauerhaften Reichsstatthaltern, wobei sie das Recht hatten, die Mitglieder der Landesregierungen und die Beamten der Länder zu ernennen und zu entlassen. Mit dem „Gesetz über den Neuaufbau des Reiches“ vom 30. 1. 1934 verloren die Länder endgültig ihre Rolle als eigenstaatliche, politische Faktoren. Die Aufhebung der Volksvertretungen (§1) und die am 14.02.1934 erfolgte Auflösung des Reichsrates waren äußerliche Kennzeichen dieser Entwicklung. Die Länderverwaltungen wurden also der Reichsverwaltung unterstellt und in ihren Zuständigkeitsbereichen Träger der Reichsgewalt.
Staatskommissar
Basierend auf den oben genannten Gesetzen wurden in den einzelnen Ländern Abteilungen für das Gesundheitswesen in den Innenministerien der jeweiligen Länder errichtet. Der Leiter dieser Abteilung wurde von der NSDAP als „Kommissar für das Gesundheitswesen“ eingesetzt. Er hatte die Entscheidungsgewalt in allen Fragen der Volksgesundheit. Der Abteilungsleiter oder Staatskommissar, der die Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor“ führte und sein Diensteinkommen nach der Besoldungsordnung A1a erhielt, wurde aufgrund von oben genannten Gesetzen vom Innenministerium des jeweiligen Landes vorgeschlagen und vom Reichsstatthalter ernannt. Ebenfalls am 7. 4.1933 erging das „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, das die Entlassung jüdischer Beamter rechtfertigen und Beamte abweichender politischer Meinung disziplinieren sollte. Wenig später wurde auch dieses Gesetz auf Angestellte erweitert. Unter Missachtung aller verfassungsrechtlichen Bestimmungen erlaubte dieses Gesetz die Entlassung von regimekritischen und „nicht arischen“ Ärzten und Angestellten aus Kliniken, Universitäten, Instituten, Gesundheitsverwaltungen und weiteren Einrichtungen in allen Ländern des Reiches. Über die „Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen“ vom 22. 4. 1933 wurde oben genannten Ärzten dann auch noch die Kassenzulassung entzogen und eine Neuzulassung verboten.
Frauen aus Beruf Ausgeschaltet
Bei dieser Gelegenheit entzog man auch sogenannten „arischen“, verheirateten Ärztinnen und Zahnärztinnen die Kassenzulassung, wenn deren Ehemänner für die wirtschaftliche Sicherstellung der Familie sorgen konnten (Runderlass des Reichsarbeitsministers I c 5979/33 vom 14. 12. 1933 betreffend die „Doppelverdiener“). Dies geschah angeblich zugunsten der Jungärzte, wobei die nationalsozialistische Ideologie die „Ausschaltung“ der Frauen aus den meisten Berufen vorsah, da sie für die „Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse des deutschen Volkskörpers“ vorgesehen waren. Der Wehrdienst des Mannes war nach Hitlers Vorstellung dem „Gebärdienst“ der Frau gleichgestellt. Der „Wert“ einer Frau stieg mit der Heirat und der Mutterschaft und es wurde ein Frauenbild geprägt, das die Mutterschaft in den Mittelpunkt stellte und versuchte, die Frauen in die häusliche Sphäre zu verbannen. Die stark ausgeprägte Propaganda unter anderem auch in der medizinischen Standespresse löste eine regelrechte Kampagne gegen sogenannte „Doppelverdiener“ aus.
Schon am 24. 3. 1933 kam es gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des „Ermächtigungsgesetzes“ auch zur Gleichschaltung der führenden ärztlichen und zahnärztlichen Standesorganisationen. Der „Hartmannbund“ und der „Deutsche Ärztevereinsbund“, die beiden wichtigsten ärztlichen Standesorganisationen, hatten sich freiwillig in Form einer „Selbstgleichschaltung“ unter die kommissarische Führung des Vorsitzenden des NSDÄB, Dr. Gerhard Wagner, gestellt. Die Gleichschaltung des Zahnärztestandes verlief ähnlich und fast zeitgleich wie die Gleichschaltung der Ärzte und vollzog sich sehr rasch. Am 24. 3. 1933 wurde der Parteigenosse der NSDAP, der Leipziger Zahnarzt Dr. Ernst Stuck, zum Vorsitzenden des „Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands e. V.“ (RV) bestimmt. Die Einsetzung des neuen Vorstandes erfolgte in Form eines Handstreichs ohne Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung des RV basierend auf dem „Ermächtigungsgesetz“ vom 24. 3. 1933. Zum Zweck der „Gleichschaltung“ ordnete Stuck am 23. 5. 1933 an, dass jedem Landesverband und jeder Bezirksgruppe des RV ein politischer Beauftragter zuzuordnen sei, der dem NSDÄB oder wenigstens der NSDAP angehören müsste. Später erhielt der RV eine neue Satzung, die der Reichsminister des Innern am 2. 10. 1933 anerkannte und Stuck zum „Reichszahnärzteführer“ bestellte. Damit war das „Führerprinzip“ im RV durchgesetzt. „Nichtarische“ und regimekritische Kollegen wurden wie bei den Ärzten aus allen Führungspositionen der Standesorganisationen ohne größeren Widerstand gedrängt.
„Führergedanke“ Eingeführt
Dem „Führergedanken“ gemäß wurde dann am 27. 7. 1933 die „Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands“ (KZVD) gegründet, die die bereits am 13. 1. 1932 gegründeten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder gleichschaltete und in die KZVD eingliederte. Die staatliche Institution KZVD galt wie die „Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands“ (KVD) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zwar die kollektiven Rechte der freiberuflichen Zahnärzte bei der Ausübung ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit gegenüber den Krankenkassen stärkte, aber die Zahnärzte als Zwangsmitglieder der Aufsicht des Staates unterstellte. Die Leitung der KZVD erfolgte bis in die Untergliederungen in den einzelnen Ländern in Personalunion mit der Führung des RV. Zahnärzte und Dentisten, die zur Tätigkeit bei den Krankenkassen zugelassen werden wollten, mussten sich ab diesem Zeitpunkt in ein Register eintragen, das bei den Oberversicherungsämtern geführt wurde, bei denen die Register und die Registerbezirke die gleichen waren wie bei den Ärzten. Die Vergabe von Kassenzulassungen regelte nur noch die KVD beziehungsweise KZVD nach den Bestimmungen der neuen Satzung. „Nicht arischen“ Ärzten, Zahnärzten und Dentisten wurde danach die Zulassung entzogen. Weiterhin wurde die Prüfungsordnung für Zahnärzte am 5. 2. 1935 dahingehend geändert, dass die Prüfungszulassung und die Erteilung der Approbation vom Nachweis der „arischen“ Abstammung abhängig gemacht wurden.
Gleichzeitig mit der Gründung der KVD beziehungsweise KZVD kam es zur Zwangsauflösung der Selbstverwaltung der Krankenkassen, die bis dahin von den Gewerkschaften und Vertretern der versicherten Arbeiter kontrolliert wurde. Alle Krankenkassen wurden gleichgeschaltet und durch staatliche Kommissare verwaltet, um auch hier alle „nicht arischen“ und regimekritischen Angestellten zu entlassen. Das Ziel dieser Gleichschaltung war auch die Zentralisation und die Einführung des „Führerprinzips“, um die Sozialversicherung ebenfalls wie die neu geschaffene KVD beziehungsweise KZVD für die Ziele der nationalsozialistischen Gesundheitspolitik zu instrumentalisieren und in staatlich kontrollierte Selbstverwaltungsorgane durch Zwang einzubinden. Damit sollte auch das Leistungsprinzip innerhalb der ärztlichen Berufsausübung ausgehebelt und den Ärzten und Zahnärzten im Rahmen des nationalsozialistischen Sozialsystems nur ein staatlich verordnetes und pauschaliertes „Einheitshonorar“ zugestanden werden, das sich an der finanziellen Situation der Krankenkassen orientierte und sich an dem neuen nationalen und vor allem sozialistischen Solidaritätsbegriff der NSDAP ausrichtete.
Planwirtschafltiche Aufgaben
Die Gleichschaltung der Sozialversicherung war auch eine wichtige Voraussetzung, um die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte in die „planwirtschaftlichen“ Aufgaben und Ziele der NS-Gesundheitspolitik einzubinden und zentral zu überwachen. Vor allem mit der Entmachtung der Krankenkassen, der Auflösung der Kassenambulatorien (und damit der Abschaffung des Klinikzwanges für die Versicherten) und der Gründung der sogenannten „Selbstverwaltung“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KVD, KZVD) wollten sich die Nationalsozialisten bei ihrer Umstrukturierung die Mitarbeit der ärztlichen Standesvertreter politisch erkaufen, da die Standesorganisationen schon Jahrzehnte für diese Ziele und eine von den Krankenkassen unabhängige Stellung des Arztes und des Zahnarztes innerhalb der Sozialversicherung gekämpft hatten. Durch die widerstandslose „Selbstgleichschaltung“ der ärztlichen und zahnärztlichen Standesorganisationen konnte die NSDAP die Organisationsstrukturen dieser Verbände nutzen, um sehr schnell die staatlich kontrollierten Körperschaften des öffentlichen Rechts (ab 1933 KVD und KZVD, ab 1935 Reichsärztekammer) nach ihren Richtlinien und mit ihren „Führern“ aufzubauen.
„Arierprinzip“ für Zahnärzte verkündet
Richtungweisend für die Aufgaben und Ziele der deutschen Zahnheilkunde im NSStaat waren die Beschlüsse des 7. Deutschen Zahnärztetages, der zusammen mit der 72. Tagung der „Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ und der 24. ordentlichen Hauptversammlung des RV vom 3. bis 6. 11. 1935 in Berlin stattfand. Die Beschlüsse dieses Zahnärztetages wurden von der überwiegenden Mehrheit der deutschen Zahnärzte begrüßt und mitgetragen. Der Reichszahnärzteführer Dr. E. Stuck verkündete auf diesem Zahnärztetag die Einführung des „Arierprinzips“ für die „Deutsche Zahnärzteschaft“.
Nach der neu genehmigten Satzung unterschied man im RV drei Arten von Mitgliedern: ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Während die „arischen“ Zahnärzte mit deutscher Approbation die ordentliche Mitgliedschaft erwerben konnten, wurden die „nicht arischen“ in Deutschland approbierten Zahnärzte als außerordentliche Mitglieder geführt. Demzufolge konnten nur „arische“ Zahnärzte an Versammlungen und anderen Veranstaltungen der „Deutschen Zahnärzteschaft“ sowie an der „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ teilnehmen. Diese Neuregelung wurde schon in der neuen Satzung des RV vom 2. 10. 1933 im vorauseilenden Gehorsam vor dem Nürnberger Parteitag der NSDAP (15. 9. 1935) eingeführt. Schon 1933 ordnete der Reichszahnärzteführer die Errichtung einer „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ an, die nicht nur die Durchsetzung des „Arierprinzips“, sondern auch eine zentrale Kontrolle und Lenkung der Fort - bildungsinhalte im nationalsozialistischen Sinne ermöglichte. Für Mitglieder des RV und der KZVD galt die Teilnahme an diesen Fortbildungen als Pflichtveranstaltung. Die „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ wurde am 28. 4. 1934 in Hamburg eröffnet und gliederte sich, ausgehend von der Reichsstelle der Akademie für zahnärztliche Fortbildung in Berlin, in Landesstellen und Bezirksstellen.
Der RV wurde auf dem 7. Deutschen Zahnärztetag in „Deutsche Zahnärzteschaft“ umbenannt. Damit sollte symbolisch der Wandel des RV, der in der Vergangenheit die wirtschaftlichen und „liberalistisch-standespolitischen“ Interessen der Mitglieder vertrat, zum Verband, der die nationalsozialis - tische Volksgesundheitspflege aus „völkischer“ und „artbewusster“ Gesinnung heraus in den Mittelpunkt seiner Standes - politik stellte, gezeigt werden. Der RV wies seine Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ („Erbgesundheitsgesetz“) auch für jeden Zahnarzt gelte. Weiterhin wurde die enge Zusammenarbeit der Ärzte und Zahnärzte in allen Fragen der Volksgesundheit im nationalsozialistischen Sinne beschlossen und ein gemeinsames großes Endziel formuliert, da die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht von der allgemeinen Heilkunde zu trennen und die zahnärztliche Ausbildung zukünftig danach auszurichten sei. Dazu ein Zitat aus der Rede des Reichsärzteführers Dr. Wagner auf dem 7. Deutschen Zahnärztetag in Berlin: „Volksgesundheitspflege im nationalsozialistischen Deutschland kann nur aus völkischer, art - bewusster Gesinnung heraus betrieben werden, sie muss aber auch von sozialem Geiste getragen werden.“ Und weiter: „Kann es denn überhaupt im heutigen Deutschland eine würdigere und größere Aufgabe geben, als an der Wiedergesundung und Gesunderhaltung unseres geschwächten und in seinem Bestande gefährdeten Volkskörpers zu arbeiten? Auf unserem deutschen Volke, auf seiner Arbeitskraft und seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ruht die Zukunft der Nation, die Lösung der bevölkerungspolitischen Probleme und die Mitwirkung an der Reinerhaltung und Stärkung der Rasse gehört daher zu den vornehmsten Pflichten unserer Heilberufe und damit auch der Deutschen Zahnärzteschaft.“ Ministerialdirektor Dr. Arthur Gütt wies auf dem 7. Deutschen Zahnärztetag als Vertreter des Reichsministers des Innern besonders darauf hin, dass neben dem Arzt auch der Zahnarzt berufen sei, erbbiologische und rassische Erkenntnisse zu verbreiten und somit die Gesetze des nationalsozialistischen Staates zu vertreten, da Staatspolitik „Politik zur Gesundung des Deutschen Volkskörpers“ sei. Mit Nachdruck wurde auch in der zahnärztlichen Standespresse darauf hingewiesen, dass jegliche „Hetze“ gegen das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ („Erbgesundheitsgesetz“) als „Sabotage am Rasseschutz“ gewertet und als „Volksverrat“ bestraft werde.
Der Zahnarzt des Dritten Reiches sollte aber auch innerhalb seiner Familie mit reicher Nachkommenschaft das „wertvolle Erbgut“ der Akademiker für kommende Generationen sichern. Zitat: „Es geht nicht an, dass weiterhin durch Einschränkung der Geburtenzahlen und durch verhältnismäßig große Vermehrung gerade der Minderwertigen unsere Rasse unabsehbar verschlechtert wird. Gerade die rassisch Wertvollen und Intellektuellen haben Sorge zu tragen, dass ihre Anlagen zum Nutzen kommender Generationen erhalten bleiben.“ Und weiter: „Es muss und wird Maßnahmen geben, jungen und lebenstüchtigen Berufsgenossen im besten Lebensalter die Gründung einer Familie mit genügend Kinderzahl zu ermöglichen.“
Zusammenführung von Zahnarzt und Dentist
Ein weiteres Ziel war die Zusammenführung der Zahnärzte und Dentisten zu einem einheitlichen Berufsstand. Diese Zusammenführung sollte sich vor allem nach „nationalsozialistischen Prinzipien“ vollziehen. Jeder Zahnarzt sollte begreifen, dass es in der nationalsozialistischen Gemeinschaft keine Einzelinteressen, „sondern nur Leistung im organischen Aufbau des Volksganzen“ gibt. Die Beziehung Zahnarzt/Dentist sollte sich nach den Vorgaben der NSDAP dort einordnen. Der Zahnarzt sollte den ehrlich strebenden Dentisten nicht mit Missachtung betrachten, sondern ihn wie jeden Volksgenossen nach seiner Leistung für den „Volkskörper“ bewerten.
Die Reichsärzteordnung vom 13. 12. 1935 und die damit verbundene Gründung der Reichsärztekammer führte dann endgültig die Zwangsmitgliedschaft, die Zwangsfortbildung und die Berufsgerichtsbarkeit im gesamten Reichsgebiet für alle niedergelassenen, angestellten und beamteten Ärzte ein. Durch die Bestimmungen der Reichsärzteordnung konnte der NS-Staat hoheit - liche Rechte gegenüber jedem Mitglied anwenden. Die KVD wurde vor allem aus machtpolitischen Gründen in die Reichsärztekammer eingegliedert, um die Honorierung ärztlicher Leistungen im Interesse des NS-Staates zu sozialisieren. Dabei wurde eine leistungsgerechte Honorierung dieser Leistungen als „jüdische Bereicherung“ diffamiert, die nicht im Interesse des neuen Sozialismus der NSDAP und der neuen sozialistischen Solidarität für die Gesunderhaltung des deutschen „erbgesunden Volkskörpers“ war. Ab 1938 wurden bei der Verteilung des Kassenärztlichen Honorars die Einnahmen aus der Privatpraxis mit dem Kassenhonorar verrechnet.
Für die Zahnärzte kam es trotz größter Anstrengungen des Reichszahnärzteführers nicht zur Verabschiedung einer eigenen Reichszahnärzteordnung und nicht zur Gründung einer Reichszahnärztekammer. Auch blieben die Zahnärzte im Gegensatz zu den Ärzten (die Reichsärzteordnung vom 13. 12. 1935 löste die Ärzte aus der Gewerbeordnung heraus) bis 1952 der Gewerbeordnung unterstellt. Jedoch wurde 1939 eine „Standes- und Verbandsordnung für die Mitglieder der Deutschen Zahnärzteschaft e.V.“ erlassen, die ab dem 15. 3. 1939 auch für alle Mitglieder der KZVD galt und die eine Ergänzung der vom RV 1933 erlassenen Berufsordnung war. Diese Berufsordnung hatte die gleiche politische Ausrichtung wie bei den Ärzten, da der Reichszahnärzteführer dem Reichsgesundheitsführer untergeordnet war.
Das endgültige Berufsverbot für jüdische Ärzte erfolgte am 30. 9. 1938 im gesamten Reichsgebiet durch § 3 des „Reichsbürgergesetzes“ vom 15. 9. 1935. Das Berufsverbot für jüdische Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Dentisten, Heilpraktiker und Krankenpfleger wurde am 17. 1. 1939 durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürger - gesetz“ eingeführt.
Quelle: Tascher, Gisela: „Die Entwicklung des Gesundheitswesens im Saargebiet und Saarland von 1920–1956 im Spiegel der machtpolitischen Verhältnisse“, Promotionsarbeit 2007 am Institut für Geschichte der Medizin der Ruprecht- Karls-Universität Heidelberg, Referent Prof. Dr. W. U. Eckart
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