Ärztliche Aufklärung bei Implantation

Haftung des Zahnarztes

Entsprechend der wachsenden Anzahl von zahnimplantologischen Behandlungen sehen sich die Gerichte zunehmend mit Arzthaftungsrechtsstreitigkeiten konfrontiert, die eine Implantatbehandlung zum Gegenstand haben. Auch eine behandlungsfehlerfreie Implantationsbehandlung kann zur Verpflichtung des Zahnarztes zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld führen, wenn dieser nämlich seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat.

Die erforderliche Aufklärung umfasst die Behandlungsaufklärung (Erläuterung der Art und des Verlaufes der Behandlung), die Risikoaufklärung (Gefahren und mögliche nachteilige Folgen auch eines fehlerfreien Eingriffs) sowie die therapeutische oder Sicherungsaufklärung (therapiegerechtes Verhalten zur Sicherung des Heilungserfolgs).

Da die Insertion von Implantaten im Vergleich zur „normalen“ zahnärztlichen Behandlung mit Brücken und Prothesen in der Regel mit einem weitergehenden Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, sind auch die Aufklärungsanforderungen entsprechend höher.

Schritt für Schritt

Ehe der Zahnarzt mit einer implantologischen Behandlung beginnt, muss er den Patienten rechtzeitig darüber aufklären,

• warum aus seiner Sicht einer solchen Behandlung der Vorzug zu geben ist vor einer Versorgung mit Brücken und / oder Prothesen (Vorteile der Implantatmethode / Vorteile der Behandlungsalternativen)

• wie im Einzelnen vorgegangen warden soll (Therapiekonzept)

• welche Maßnahmen zur Knochenaugmentation zur Verfügung stehen

• welche Risiken die Behandlung birgt (etwa Abstoßung und Dislokation)

• ob es sich um eine neue Methode handelt, für die ausreichende Erfahrungswerte noch nicht vorliegen

• mit welchen Kosten im Vergleich zu einer herkömmlichen Behandlung zu rechnen ist. So ist insbesondere über das Risiko der Implantatabstoßung zu informieren, weil auch bei ordnungsgemäßer Behandlung Einheilungsstörungen auftreten können, die mit besonderen Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden sein können. Diese Verpflichtung besteht auch bei einer medizinisch vorgebildeten Patientin (in dem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) am 29. Mai 2008 entschiedenen Fall (Az.: 12 U 241/07) handelte es sich um eine Physiotherapeutin).

Die Details gehören dazu

Wird dieser Aufklärungspflicht nicht genügt, so kann der beklagte Zahnarzt zwar einwenden, dass der Patient sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in Kenntnis des Risikos einer Abstoßung des Implantats für eine Implantatbehandlung entschieden hätte. In dieser Situation reicht es dann aber schon für eine Haftung des Zahnarztes, wenn der Patient einen Entscheidungskonflikt plausibel darlegt, also zur Überzeugung des Gerichts ausführt, dass er sich nochmals überlegt beziehungsweise eine weitere ärztliche Meinung dazu eingeholt hätte, ob er sich wirklich für ein Implantat entscheiden soll. Nicht erforderlich ist, dass er darlegt, wie er sich tatsächlich entschieden hätte.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 12. Juli 2005 (Az.: 1 U 25/05) hingewiesen. Dieses hat einer Patientin 5 000 Euro Schmerzensgeld zuerkannt und den beklagten Zahnarzt zum Ersatz sämtlicher auch künftiger Schäden verurteilt, weil dieser das Augmentationsmaterial Bio-Oss verwendet hat, ohne die Patientin über die Beimischung von Rinderknochen beziehungsweise sonstige Möglichkeiten zum Knochenaufbau (zum Beispiel Knochenmaterial aus dem Beckenkamm) zu informieren. Das verwendete Material musste später entfernt werden, so dass die Patientin einen zusätzlichen Eingriff über sich ergehen lassen musste.

Ingelore Koenig-Ouvrier,Vorsitzende Richterin amOberlandesgericht HessenIngelore.Koenig-Ouvrier@OLG.Justiz.Hessen.de

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