Es darf auch mehr sein
Jeder – also auch eine Praxismitarbeiterin – kann seine Arbeitskraft so intensiv vermarkten, wie er will. Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts geregelt, darf die Praxismitarbeiterin auch ohne Zustimmung des Zahnarztes einer Nebentätigkeit nachgehen. Denn grundsätzlich braucht eine Nebentätigkeit nicht vom Arbeitgeber genehmigt zu werden. Jedoch sind Vereinbarungen üblich, dass eine Mitarbeiterin weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Zahnarztes ausüben darf. Und es gibt Grenzen in Sachen Nebenjobs. Denn es gilt: „Der Hauptjob ist die Hauptpflicht.“
Weist der Zahnarzt berechtigtes Interesse nach, kann er der Mitarbeiterin die Nebenbeschäftigung verbieten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Mitarbeiterin ausgerechnet bei der direkten Konkurrenz arbeiten möchte. Schließlich fördert und unterstützt der Zahnarzt die Praxismitarbeiterin, und diese erwirbt sich ein entsprechendes Know-how. Es ist im berechtigten Interesse des Zahnarztes, dass er dieses nicht an die Konkurrenz weitergeben möchte.
Ein weiterer Punkt, weshalb ein Zahnarzt einer Praxismitarbeiterin den Nebenjob untersagen kann, kommt in Praxen seltener vor. Würde eine Praxismitarbeiterin sich selbständig machen und dadurch mit dem Praxisinhaber konkurrieren, könnte der Zahnarzt selbstverständlich diese Nebentätigkeit untersagen.
Da die Mitarbeiterin ihre Arbeitskraft primär der Praxis zur Verfügung stellen muss, kann ihr eine Nebentätigkeit untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich mit dem weiteren Job überfordern würde. Der Zahnarzt muss also nicht dulden, dass eine Praxismitarbeiterin morgens übermüdet zur Arbeit kommt, weil sie bis abends spät gekellnert hat.
Zudem muss die Praxismitarbeiterin die Arbeitszeitordnung beachten. Die Arbeitszeit aus allen Arbeitsverhältnissen zusammen darf nicht mehr als regelmäßig zehn Stunden täglich und 48 Stunden in der Woche betragen. Arbeitet sie mehr, muss der Zahnarzt das keineswegs dulden.
Hat der Zahnarzt einen berechtigten Grund seiner Mitarbeiterin den Nebenjob zu untersagen, darf er sie abmahnen. Geht sie weiterhin dem Nebenjob nach, kann die Entlassung folgen.
Arbeitsrechtlich haben die Nebenjobber die gleichen Ansprüche wie Beschäftigte in einem Hauptjob. Dazu gehört zum Beispiel die Feiertagsbezahlung, Urlaub, Mutterschutz, betriebliche Sozialleistungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, und natürlich auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung bedingt, dass bei einem Unfall der Mitarbeiterin nicht nur der jeweilige Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muss, sondern alle anderen auch.
Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen