Hindernisse beim Erbe
Der Tod eines niedergelassenen Zahnarztes stellte den Familienfrieden seiner Erben auf eine harte Probe. Dabei war der Inhalt seines beim Amtsgericht verwahrten Testaments allen Beteiligten seit Jahren bekannt: Nach dem Ableben des Praxisgründers sollte sein Sohn die Zahnarztpraxis offiziell übernehmen, während seine Tochter mit einem Betrag von 300 000 Euro ausgezahlt werden sollte. Dieser Betrag und weitere Kontoguthaben standen auf einem Bankkonto sowie auf einem Wertpapierdepot vollständig zur Verfügung.
Darüber hinaus wurden zusätzliche Vermögenswerte wie Schmuck der bereits vor Jahren verstorbenen Ehefrau des Erblassers und wertvolles Mobiliar ebenfalls testamentarisch erwähnt und den beiden Erben eindeutig zugeordnet. Alles in allem – hatte zumindest der Zahnarzt gemeint – würde es für beide Kinder nach der Testamentseröffnung keinerlei Grund für Unstimmigkeiten geben.
Blockadehaltung
Kaum war der Erbfall eingetreten, stellte sich die Situation jedoch anders dar: die Tochter hatte noch vor der Testamentseröffnung der Hausbank ihres verstorbenen Vaters schriftlich mitgeteilt, dass diese „bis zur Klärung des Umfangs der endgültigen Erbmasse“ keinerlei Verfügungen durch ihren Bruder über die dort bestehenden Konten und Wertpapierdepots zulassen solle. Um sich nicht selbst eventuellen haftungsrechtlichen Folgen auszusetzen, kam das Kreditinstitut dieser Forderung prompt nach. Dies hatte zur Folge, dass die Praxis nun ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen wurde, denn fällige Zahlungen vom Praxiskonto waren nicht mehr möglich. Dem Sohn als neuem Praxischef gelang es dennoch, die Liquidität durch Kontoguthaben bei der Zweitbank seines verstorbenen Vaters aufrechtzuerhalten, weil dieser seine dortigen Konten noch zu Lebzeiten auf den Sohn umgeschrieben hatte. Allerdings stießen hier sowohl Guthaben als auch Kreditlinie allmählich an ihre Grenzen.
Lösung in Sicht
Zur Lösung des Problems haben die Geschwister mittlerweile ein ausführliches Gespräch geführt, in dessen Verlauf der Grund für die überraschende Blockade der Schwester deutlich wurde: Es geht um zwei Eigentumswohnungen im Ausland, die der Vater seinem Sohn vor Jahren überschrieben hatte. Seinem damaligen Wunsch an den Sohn, diese Übertragung seiner Schwester nicht mitzuteilen, kam dieser nach. Sein Vater versicherte ihm seinerzeit, dass er seiner Tochter einen „angemessenen finanziellen Ausgleich“ zukommen lassen werde. Nach diesem Hinweis sah der Sohn keinerlei Anlass mehr, diesen Punkt nochmals zu thematisieren – bis seine Schwester ihm nun erklärte, dass sie bei der Ordnung der Erbschaftsunterlagen einen Grundbuchauszug aus Italien gefunden habe, aus dem die Existenz der Eigentumswohnungen hervorging. Nach ihrer Aussage hat es keinerlei „Ausgleichszahlung“ an sie gegeben, die dem Wert der Wohnungen auch nur annähernd entsprochen hätte.
Die Bruder versucht indes nach wie vor ohne Erfolg, seine Schwester zum Umdenken zu veranlassen. Sie bleibt bei ihrer Forderung und beansprucht eine angemessene Ausgleichszahlung, die etwa der Hälfte des Gesamtwertes der Eigentumswohnungen entspricht.
Die kontoführende Bank besteht dagegen auf der offiziellen Testamentseröffnung und sieht ihrerseits keinen Grund, von dieser Haltung abzugehen.
Der Zahnarztsohn wird wohl oder übel die verbleibende Zeit bis zur Testamentseröffnung mit Fremdmitteln von anderen Banken überbrücken müssen. Mittlerweile hat er einen Anwalt beauftragt, das Amtsgericht um eine möglichst kurzfristige Terminierung des Eröffnungstermins zu bitten. Spätestens dann, das ist seine Erwartung, ist die unangenehme Angelegenheit erledigt.
Nach Überzeugung des Anwalts ist es nämlich völlig absurd, dass die Schwester einen justiziablen Anspruch auf einen in welcher Höhe auch immer festgelegten Finanzausgleich besitzt. Immerhin sei es ausschließlich Sache des Erblassers, sich von einem Teil seiner Vermögenswerte in Form einer ordnungsgemäßen Schenkung bereits zu seinen Lebzeiten zu trennen.
Geheimnis Ade
Die Situation hat beim Praxisnachfolger aber bereits heute zu einer Konsequenz geführt: Er wird beizeiten dafür sorgen, dass seine eigenen Kinder, wenn sie später die Praxis übernehmen sollten, noch zu seinen Lebzeiten eine Kontovollmacht für betriebliche Finanztransaktionen erhalten werden. Diese Vollmacht hielt sein Vaters für entbehrlich, da er auch im hohen Alter noch in der Lage war, hier selbst zu agieren. Darüber hinaus, auch dies ist für ihn eine Lehre, wird er beide Kinder und natürlich seine Frau in vollem Umfang in seine eigenen testamentarischen Planungen frühzeitig einbeziehen. Geheimnisse soll es hier jedenfalls nicht geben.
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