Praxisteam fit – Fiskus zahlt mit
Rückwirkend ab dem Jahr 2008 kann jeder Zahnarzt seinen Mitarbeitern verschiedene gesundheitsfördernde Maßnahmen bezahlen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
• Steuer- und sozialabgabenfrei sind nur Leistungen bis zu 500 Euro im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer. Ist der Zahnarzt großzügig und überschreitet die 500-Euro-Grenze, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
• Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeits
lohn gewährt werden. Es ist nicht möglich, den Arbeitslohn um die Leistung zu reduzieren, um Lohnnebenkosten einzusparen.
• Bei den Leistungen muss es sich um individuelle gesundheitsfördernde Maßnahmen handeln, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Mitarbeiter verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Zudem muss die Leistung im Präventionskatalog der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gelistet sein.
Unter diesen Bedingungen ist es möglich, dass der Zahnarzt die Leistung beispielsweise anstatt einer Gehaltserhöhung gewährt. Ebenso könnten die gesundheitsfördernden Maßnahmen im Sinne einer Leistungszu- lage vereinbart werden. Es ist auch denkbar, die Leistung in Teilbeträgen zu bezahlen, sofern diese insgesamt den Maximalbetrag von 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschreiten. Selbstverständlich kann der Zahnarzt über die Höhe der Leistung ganz individuell entscheiden und muss nicht den Maximalbetrag ausschöpfen.
Kein Rechtsanspruch
Ein Zahnarzt kann also frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mitarbeitern gesundheitsfördernde Leistungen anbietet. Denn einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht und können diese somit auch nicht einfordern. Bei seiner Auswahl kann der Zahnarzt einzelne Mitarbeiter benennen und muss nicht allen die gesundheitsfördernden Maßnahmen anbieten. Die Auswahl kann er zudem unabhängig davon treffen, in welchem Umfang die Mitarbeiter beschäftigt sind. Denn begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter/Geschäftsführer.
Das notwendige Procedere hat der Fiskus relativ einfach gestaltet. Der Zahnarzt als Arbeitgeber hat die Wahl, ob er selbst die gesundheitsfördernden Maßnahmen leistet, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagiert, oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmerinnen auszahlt. Gewährt er einen Zuschuss, dann muss er nachweisen, dass für den Mitarbeiter tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren und den Steuerunterlagen beizulegen. Zudem sollte er sich auf dem Beleg schriftlich bestätigen lassen, dass die gesundheitsfördernde Maßnahme im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten ist. Diese Bestätigung ist in den Belegen der meisten Anbieter bereits enthalten, wenn nicht, sollte sie angefordert werden.
Kein Fitnessstudio
Denn die Steuervergünstigung gilt nicht für jede beliebige Maßnahme. So sind zum Beispiel die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht begünstigt. Hingegen werden Sportkurse, die dem Ausgleich beruflich bedingter einseitiger Bewegungsabläufe dienen, als gesundheitsfördernde Maßnahme anerkannt. Hierzu zählen Rückenschule, Wirbelsäulengymnastik oder bestimmte Yogakurse. Aber auch Kurse zur beruflichen Stressbewältigung wie Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung oder zur Muskelrelaxation, oder ein Training gegen das Burn-Out-Syndrom. Zu den gesundheitsfördernden Maßnahmen zählen des Weiteren Kurse rund um eine gesunde Ernährung oder zur Rauchentwöhnung.
Bei dieser reformierten steuerlichen Regelung handelt es sich um eine neue, zusätzliche Vergünstigung. Wie bisher kann der Zahnarzt auch weiterhin alle Maßnahmen als Betriebsausgaben geltend machen, die der Gesunderhaltung der Praxismitarbeiter dienen.
Dr. Sigrid Olbertz MBAZahnärztin, Master of Business AdministrationMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen