Frühe Rechteklärung beugt Haftungsrisiken vor
Die Rede ist von unberechtigter Nutzung eines fremden Inhalts („Content“). Wie der Zahnarzt mit der Einbindung fremder Inhalte auf seiner Homepage verfahren muss, und worauf genau zu achten ist, ist im Urheberrecht verankert. Da dessen Kenntnis allerdings noch nicht sehr weit verbreitet sein dürfte, sind zahlreiche Abmahnverfahren gegenüber Zahnarztpraxen, bei denen es sich immer in erster Linie um die unerlaubte Verwendung von Inhalten – ob Texte, Bilder oder Graphiken – auf der eigenen Website dreht, zu beobachten. Aus der Menge der Abmahnverfahren hat sich mittlerweile bereits eine ganze Industrie entwickelt. Spezialisierte Unternehmen machen sich im Auftrag ihrer Kunden, den Urhebern, verstärkt auf die (Netz-)Suche nach unerlaubten Inhalten auf zahnärztlichen Onlineseiten. Das geschieht durch sogenannte Webcrawler, die systematisch das Internet durchforsten. Werden diese fündig und entdecken etwa einen nicht-lizenzierten Stadtplan, können dem Zahnarzt Unterlassungsklagen oder sogar empfindliche Geldstrafen an den Urheber drohen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zahnarzt die unberechtigten Inhalte unbewusst online gestellt hat.
Rechtsfalle Stadtplan
Aber was kann der Zahnarzt tun, damit diese Situation gar nicht erst entsteht? Bereits beim Grundkonzept der Webseite, also bei der Planung des Webdesigns, der Auswahl der Texte, deren Aussagen und Visualisierung sollte darauf geachtet werden, ob Inhalte verwendet werden, deren Erlaubnis vom Urheber eingeholt werden müssen. Was in der Theorie sehr einleuchtend klingt, erweist sich aber in der Praxis oft viel schwieriger. Eine der häufigsten Fallen, das Urheberrecht zu verletzen, ist die Online-Einbindung von Stadtplänen. Der Zahnarzt möchte seinen Patienten den Service bieten, ihnen die Anfahrt so anschaulich wie möglich darzustellen. Zu diesem Zweck lädt er einen Stadtplan aus dem Internet herunter und stellt ihn auf seiner Seite ein. Was die wenigsten wissen: Diese webbasierten Stadt- und Routenpläne sind urheberrechtlich geschützt. Für die Nutzung muss an den Rechteinhaber in der Regel eine Gebühr entrichtet werden. Investiert man ein wenig mehr Zeit in die Recherche, stößt man aber auch auf kostenfreie Stadtpläne, die im Internet zum Download zur Verfügung stehen.
Urheberrechte klären
Grundsätzlich gilt: Alle im Internet aufgeführten Fotos, Bilder oder Graphiken oder sonstigen Inhalte dürfen nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers (schriftlich oder mündlich) auf die eigene Webseite gestellt werden. Versäumt der Zahnarzt die Klärung der Urheberrechte, drohen ihm Abmahnungen und Schadenersatzforderungen.
Enthält die Webseite neben Informationen zur Praxis ebenfalls journalistisch-redaktionelle Beiträge, muss der jeweilige Autor namentlich genannt und ebenfalls um Erlaubnis für die Veröffentlichung gefragt werden. Er ist für den Inhalt seines Artikels verantwortlich und gleichzeitig der Urheber. Hier ist es wichtig, dass der Besucher der Zahnarzt-Website sofort erkennen kann, von wem der Beitrag stammt. Dies ist insbesondere in haftungsrechtlicher Hinsicht relevant, da sich der Zahnarzt im Regelfall nicht sämtliche von dritter Seite getroffenen Aussagen als eigene zurechnen lassen möchte.
Die Zahnarztpraxis KU64 aus Berlin beispielsweise kennt die oft schwierige Umsetzung von urheberrechtlichen Vorgaben in der Praxis. Die Praxisbetreiber fanden eine Lösung, indem sie Spezialisten für diese Aufgaben einstellten. „Das Team, das bei uns den Onlineauftritt betreut, besteht nicht etwa aus Zahnärzten, sondern aus EDV-Spezialisten oder Webdesignern. Die kennen sich mit der Online-Rechtesituation aus“, sagt Petros Prontis aus der Praxis.
Andere Praxen wiederum, die nicht extra Personal hierfür einstellen können, müssen das Problem auf andere Art lösen. Wichtig ist allerdings, dass man sich als Zahnarzt, der sich über eine Internetseite der Öffentlichkeit präsentieren möchte, bewusst macht, welche Inhalte und welche Art von Texten man online stellen möchte. Kleiner Tipp: Vielleicht gibt es ja jemanden im Kollegenkreis, der sich damit auskennt, oder der einen kennt, der einen kennt ... Und schließlich: Die Rechtsberatungen der Zahnärztekammern geben hierzu immer gerne und kompetent Auskunft.
Silvia HänigEichendorffstr. 2285521 Ottobrunn bei München