Hin und Her bei Computergebühr
Richter, die die monatliche Abgabe von 5,76 Euro erlaubten, beriefen sich in ihrer Urteilsbegründung meist auf den Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Demzufolge sind alle Geräte gebührenpflichtig, die „Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen können“. Dabei ist egal, ob der Besitzer den jeweiligen Apparat auch tatsächlich zum Radiohören oder Fernsehen nutzt – allein die Möglichkeit zählt. Richter, die gegen die Computergebühr entschieden, hielten es für unwahrscheinlich, dass Rechner in Arztpraxen, Kanzleien oder anderen beruflichen Kontexten zum Rundfunkempfang eingesetzt werden. Ein endgültiges Urteil könnte nur das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig fällen.
Kontroverse geht weiter
Bei der Verhandlung im bayerischen Ansbach wurde laut dem BayVGH erörtert, ob der Kläger, ein Rechtsanwalt, überhaupt als Rundfunkteilnehmer gelte. Er hatte sich geweigert, die GEZ zu zahlen, weil er den internetfähigen PC in seiner Kanzlei nach eigener Aussage nur für berufliche Zwecke und nicht für den Rundfunkempfang nutzt. Diesem Einwand gaben die Richter nicht statt – sie stellten allerdings zur Diskussion, ob der Gesetzgeber den Zugang zu inländischen Rundfunkprogrammen im Internet von einer Registrierung abhängig machen solle. „Auf diese Weise könnte darauf verzichtet werden, schon für das Bereithalten eines internetfähigen PCs Rundfunkgebühren zu verlangen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) setzt sich schon seit 2006 gegen die Rundfunkgebühr für Computer mit Internetzugang ein. Sein Standpunkt: Internetfähige Rechner würden von Freiberuflern ausschließlich als Arbeitsgeräte angeschafft und genutzt; aus diesem Grund sollten sie von der GEZ freigestellt werden.
Ursprünglich hatten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefordert, für Computer die reguläre Fernsehgebühr in Höhe von 17,98 Euro zu erheben. Nach Protesten von Berufsverbänden wurde als Kompromiss die niedrigere Hörfunkgebühr festgelegt. Dabei gilt: Selbstständige, die bereits ein Radio oder einen Fernseher für ihre Arbeitsstätte angemeldet haben, sind von der Gebührenpflicht für den PC befreit.
Susanne TheisenFreie Journalistin in KölnSusanneTheisen@gmx.net