Aktuelle Rechtsprechung beachten
Mitarbeiter können ihre Elternzeit wegen der Geburt eines zweiten Kindes unterbrechen und den entsprechenden Zeitraum dann nachholen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, doch vielfach hat sich dieses Urteil noch nicht herumgesprochen. (BAG, Az.: 9 AZR 391/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mitarbeiterin drei Jahre Elternzeit für ihr erstes Kind beansprucht. Nachdem knapp zwei Jahre dieser Elternzeit abgelaufen waren, kam das zweite Kind der Beschäftigten zur Welt. Auch für dieses Kind beantragte sie drei Jahre Elternzeit. Die restliche Elternzeit für ihr erstes Kind sollte deshalb unterbrochen und an die Elternzeit für das zweite Kind angehängt werden. Die Arbeitgeberin stellte sich quer. Sie verweigerte die Übertragung der ersten Elternzeit.
Die Klage der Mitarbeiterin gegen diese Weigerung hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Arbeitgeberin könne ihre Zustimmung zu einer solchen Übertragung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Derartige Gründe konnte das Unternehmen aber nicht anführen.
Kombinationen sind möglich
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist haben die Eltern oder die Erziehungsberechtigten des Kindes folgende Möglichkeiten:
• Ein Elternteil kann die gesamte Elternzeit vollständig oder teilweise nehmen. Im zweiten Fall kann der Mitarbeiter den verbliebenen Teil der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt – und zwar bis zum neunten Geburtstag des Kindes – übertragen. Die Voraussetzungen hierfür sind:
Der verbliebene Teil muss mindestens zwölf Monate umfassen.
Der Mitarbeiter muss einen entsprechenden Antrag stellen. Wichtig: Der Arbeitgeber muss einer Übertragung zustimmen. Ablehnen darf er nur aus dringenden betrieblichen Gründen.
• Beide Elternteile können je einen Teil der Elternzeit in Anspruch nehmen (in diesem Fall ist die Elternzeit aber auf insgesamt drei Jahre begrenzt).
• Beide Elternteile können die Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen (in diesem Fall ist die Elternzeit ebenfalls auf insgesamt drei Jahre begrenzt).
Früherer Urlaub verfällt nicht mehr
Und noch ein aktuelles Urteil hat die Rechtslage für aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmer auf den Kopf gestellt. Bislang galt:
Kehrt ein Mitarbeiter aus der Elternzeit ins Unternehmen zurück und hat aus der Zeit von vor der Elternzeit noch Resturlaubsansprüche, gelten diese weiter. Aber:
Hat der Mitarbeiter früher auf einer Vollzeitstelle gearbeitet und arbeitet nun nur in Teilzeit weiter, wird der Resturlaub auf das Teilzeitverhältnis „heruntergerechnet“, also gekürzt. Dies gilt nun nicht mehr, denn:
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleiben die Urlaubsansprüche aus der Vor-Elternzeit in vollem Umfang erhalten – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr von Vollauf Teilzeit wechselt, oder nicht (EuGH, Urteil vom 22.4.2010, Az. C-486-/08).
Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg (Württemberg)