Aus Mangel an Beweisen
Vor einem Jahr ratifizierte Indento, eine Tochter der Essener Imex Dental und Technik GmbH, mit der DAK den ersten bundesweiten Selektivvertrag in der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 73 c SGB V. Inhalt: die Versorgung mit ZE und Implantaten sowie Prophylaxe. Während Indento den Vertrag auf ihrer Homepage jedoch als „kooperatives Qualitäts-Konzept“ anpreist, stieß das Vertragswerk bei den zahnärztlichen Interessenvertretungen bekanntlich von Anfang an auf Ablehnung und Kritik. Kritik, die man freilich nicht äußern konnte ohne Gefahr zu laufen, von Indento umgehend verklagt zu werden. So geschehen der KZV Berlin.
Ein Knebelvertrag ...
Wie man weiß, überrollte die Abmahnwelle auch die KZVB, die KZV Westfalen-Lippe und die KZBV via Artikel in den zm. Weil aber die Vorwürfe der Berliner für Indento am weitesten gingen, wollte sie hier vor dem Kadi ein Exempel statuieren. Ohne Erfolg.
Mitte Oktober vergangenen Jahres hatte der Vorstand in einem Rundschreiben den betreffenden Selektivvertrag analysiert und die darin enthaltenen Fallstricke angeprangert. „Viele Kollegen“, heißt es wörtlich in dem Brief, „die im dent-net mit Imex arbeiten müssen, beklagen die Qualität der Zahntechnik. Sie werden unter Druck gesetzt, diese Arbeiten wider besseres Wissen einzugliedern und machen sich dergestalt schnell zu besseren Laborangestellten!“ Unterm Strich gebe es bei vernünftiger Abwägung aller Fakten für den Zahnarzt keinen Grund, diesen für ihn „ausschließlich nachteiligen Knebelverträgen“ beizutreten.
Eine Einschätzung, die Indento so nicht hinnehmen wollte. Die Managementgesellschaft wandte sich Mitte November mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht Berlin. Der KZV sollte gerichtlich untersagt werden, den Vertrag weiterhin als Knebelvertrag zu bezeichnen, der für die Zahnärzte nur Nachteile hat. Außerdem sollte die KZV nicht mehr behaupten dürfen, dass viele der teilnehmenden Zahnärzte mit der Qualität der Zahntechnik unzufrieden sind und unter Druck gesetzt werden, diese Arbeiten trotzdem zu verwenden.
... ist ein Knebelvertrag ...
Vergeblich: Mit seinem Beschluss vom 19. Februar (Aktenzeichen S 83 KA 745/09 ER) wies das Gericht den Unterlassungsantrag zurück und legte der Managementgesellschaft die Kosten des Verfahrens auf. Begründung: Indento habe „keine wesentlichen Nachteile für den Fall der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht“. Mit anderen Worten: Indento hat nicht konkret belegt, dass sich die Äußerungen der KZV negativ auf die Geschäfte auswirken und welche Folgen ein derartiger Umsatzverlust hätte.
... ist ein Knebelvertrag
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Unterlassungsverfügung seien damit nicht gegeben, urteilten die Richter. „Etwas anderes habe ich nicht erwartet“, sagte Dr. Jörg-Peter Husemann, Vorsitzender der KZV Berlin, den zm. „Bei diesen Verträgen, die vorrangig dem Eigennutzen der Firma Indento und ihrem angeschlossenen Labor Imex dienen, konnte das Urteil kaum anders lauten. Deswegen wurde ja auch auf die Beschwerde verzichtet!“ Das Problem sei damit aber längst noch nicht vom Tisch. Husemann: „Jetzt erwarte ich von den Zahntechnikern endlich Konzepte, die Angebote generieren, damit solche Geschäftsmodelle wie Indento/Imex gar nicht erst interessant werden.“