Zinsen sind steuerfrei
Nachzahlungszinsen,das sind Zinsen die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt, sind steuerlich nicht absetzbar. Hingegen müssen Erstattungszinsen, also Zinsen die der Steuerpflichtige aus Einkommensteuererstattungen vom Finanzamt erhält, grundsätzlich versteuert werden. Denn Erstattungszinsen werden als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen und sind somit zu versteuern. An diesem Grundsatz hält der BFH auch weiter fest.
Aber im Streitfall weicht das oberste Finanzgericht von diesem Grundsatz ab, weil die Einkommensteuer und die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Die Richter ordneten die Einkommensteuer und die darauf entfallenden Nachzahlungszinsen dem nicht steuerbaren Bereich zu. Damit wird eine Einkommensteuererstattung beim Steuerpflichtigen nicht zu den Einnahmen zugerechnet. Gleiches gilt auch für die mit der Steuererstattung einhergehenden Zinsen, den Erstattungszinsen.
Nachzahlungszinsen konnten bis zum Jahr 1999 als Sonderausgaben abgezogen werden, eine Regelung, die ersatzlos gestrichen wurde. Hingegen mussten Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden. Für dieses Ungleichgewicht hatten viele Steuerpflichtige kein Verständnis. Der BFH änderte nun seine Rechtsprechung dahingehend, dass Nachzahlungszinsen steuerlich nicht mehr absetzbar und Erstattungszinsen nicht mehr steuerpflichtig sind.
• Hinweis: Ab Januar 2011 gilt eine neue Regelung. Der Gesetzgeber befürchtet, dass es durch die vom BFH geforderte Änderung zu Steuermindereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe kommen könnte. Deshalb will der Gesetzgeber konsequent das Prinzip umsetzen, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Ab Januar 2011 werden deshalb weiterhin Nachzahlungszinsen steuerlich nicht berücksichtigt, Erstattungszinsen müssen aber wieder versteuert werden.
BFH Urteil vom 15.06.2010Az.: VIII R 33/07