Kinder müssen für Eltern zahlen
Das Sozialamt forderte von einem 49-jährigen Mann eine monatliche Kostenbeteiligung in Höhe von 701 Euro für die Unterbringung seiner schizophrenen Mutter in einem Pflegeheim. Der Mann verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass er als Kind unter der Schizophrenie seiner mittlerweile verstorbenen Mutter sehr gelitten und deshalb seit dem Jahr 1977 keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Durch die Erkrankung der Mutter hätte sich keine normale Mutter- Kind-Beziehung entwickeln können.
Bereits das Oberlandesgericht Hamm bestätigte den Anspruch des Sozialamts. Auch der BGH folgte den Argumenten des Mannes nicht. Nach Ansicht der Richter liegt kein Grund vor, die schicksalsbeginnende Erkrankung der Mutter und deren Auswirkung und somit die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Der Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwiegerkindern, in Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Bedarf der (Schwieger-) Eltern durch Unterhaltszahlungen zu sichern. Für den Unterhalt der Eltern ist häufig dann zu zahlen, wenn diese in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden müssen. Bei entsprechender Pflegestufe leistet zwar die Pflegeversicherung einen gewissen Beitrag, jedoch sind die monatlichen Entgelte für die Unterbringung üblicherweise deutlich höher als das eigene Einkommen oder Vermögen der Heimbewohner.
Ein möglicher Differenzbetrag zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird zunächst vom Sozialamt übernommen. Das Sozialamt ist jedoch berechtigt, die Kinder des Heimbewohners in Zahlungsregress zu nehmen. Es ermittelt, ob von den Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu verlangt das Sozialamt von den Kindern zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Kinder sind verpflichtet, dem Sozialamt diese Auskünfte zu erteilen. Aufgrund der Angaben ermittelt das Sozialamt die Höhe des Betrages, mit dem das jeweilige Kind den Elternteil unterstützen muss. Verweigert das Kind die Zahlung, muss die Behörde ihre Forderung auf dem Gerichtsweg einklagen.
BGHUrteil vom 15.09.2010Az.: VII ZR 148/09
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