Steuer

Krankheitskosten leichter absetzbar

Heftarchiv Praxis
sg
Die Voraussetzungen, um krankheitsbedingte Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) vereinfacht. Es ist nicht mehr zwingend notwendig, vor Behandlungsbeginn ein Gutachten beziehungsweise ein Attest einzuholen. Der Nachweis kann auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden, urteilten die Richter.

Krankheitskosten können auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet.

Die Richter des BFHs hatten in zwei Verfahren zu entscheiden. Im ersten ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Auf ärztliches Anraten besuchte der Sohn des Klägers ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Der Kläger hatte auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet und machten stattdessen den Schulbeitrag, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht erkannten die Kosten nicht an.

Im zweiten Fall hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob die Anschaffungskosten für neue und unbelastete Möbel bei Asthmabeschwerden des Kindes als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Da die Kläger die konkrete Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachweisen konnten, verweigerten sowohl das Finanzamt als auch das Amtsgericht die steuerliche Anerkennung.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung urteilte der BFH zugunsten beider Kläger. Es ist nun nicht mehr notwendig, dass eine Krankheit und eine medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung, durch ein vertrauensärztliches Gutachten beziehungsweise durch ein Attest eines anderen öffentlichrechtlichen Trägers nachgewiesen wird. Aus dem Gesetz ergibt sich kein formalisiertes Nachweisverfahren und dies würde auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen.

BFHUrteile vom 11.11.2010AZ: VI R 17/09 und VI R 16/09

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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