Vorsicht bei Patientenwünschen
Auf den ersten Blick scheint es ein Dilemma: Weicht der Zahnarzt vom medizinisch indizierten Behandlungskonzept ab, setzt er sich möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus; weigert er sich, eine gewünschte Behandlung durchzuführen, droht der Verlust des Patienten. Einzig umfassende Aufklärung über das medizinisch Sinnvolle und damit Vertretbare löst diesen Widerspruch auf.
Prüfung der Einwilligungsfähigkeit
Zunächst ist klarzustellen, dass eine aus medizinischer oder ästhetischer Sicht unsinnige Behandlung nicht einwilligungsfähig ist. So wie ein zahnärztlicher Eingriff ohne Einwilligung des Patienten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, macht sich andersherum der Zahnarzt (trotz intensiver und eindringlicher Aufklärung) schadensersatzpflichtig, wenn er einer unsinnigen Behandlung zustimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Patient über die mangelnde Indikation aufgeklärt wurde. In diesem Fall zielt der Vorwurf gegenüber dem behandelnden Zahnarzt darauf ab, dass es ihm nicht gelungen ist, die Vorstellungen des Patienten – auf welche Weise auch immer – mit seiner realistischen medizinischen Beurteilung zu verbinden. Ist die vom Patienten gewünschte Behandlung medizinisch unvertretbar, muss sie zwingend abgelehnt werden. Existieren beispielsweise weder klinische noch röntgenologische Anhaltspunkte, dass ein Zahn entfernt werden sollte, darf er auch dann nicht extrahiert werden, wenn der Patient dies nachdrücklich verlangt.
Eine unsinnige Behandlung kann auch nicht Gegenstand des Leistungsanspruchs eines Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse sein. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots hat regelmäßig eine zweckmäßige, ausreichende und notwendige Behandlung des Patienten zu erfolgen. Neben der Gefahr, mit Ansprüchen des Patienten konfrontiert zu werden, besteht mithin zusätzlich die Gefahr, den eigenen Honoraranspruch zu verlieren. Überdies wird mit der schriftlichen Aufklärung ein Beweis dafür geschaffen, dass die Behandlung kontraindiziert und dieser Umstand dem Zahnarzt auch bekannt war.
Hinreichende Aufklärung notwendig
Entspricht die gewünschte Behandlungsform zwar nicht dem gewohnten Behandlungskonzept, ist aber dennoch vertretbar, dann ist eine ausführliche und hinreichend dokumentierte Aufklärung unverzichtbar. Unmissverständlich und ungeschönt ist dem Patienten zu verdeutlichen, welche negativen Folgen die gewünschte Behandlungsform haben kann und welche Behandlungsalternativen bestehen. Die wesentlichen Punkte des Aufklärungsgesprächs sollten zur Beweissicherung zumindest stichpunktartig in die Behandlungsunterlagen eingetragen werden. Die Verwendung von Formularen und Merkblättern kann Wesen und Sinn der Aufklärung geradezu entgegenstehen. So genügen vorformulierte Aufklärungsbögen als Nachweis für eine ordnungsgemäße Dokumentation allein in der Regel nicht, es empfiehlt sich ihre Individualisierung durch spezifische Skizzen und handschriftliche Eintragungen. Daher wird auf die Darstellung entsprechender Musterformulierungen verzichtet.
Zu beachten ist indes, dass aus der Dokumentation deutlich hervorgehen muss, dass die vom Patienten gewünschte Behandlung entgegen des zahnärztlichen Rates erfolgte und dass der Patient eindringlich und absolut schonungslos auf alle Konsequenzen der gewünschten Behandlung hingewiesen wurde. Die Hinweise auf die drohenden Konsequenzen sind hierbei möglichst detailliert zu dokumentieren. Die Aufklärung sollte in Anwesenheit eines Mitarbeiters erfolgen, der das Gespräch gegebenenfalls bezeugen kann.
Ist eine umfassende Dokumentation der Aufklärung unterblieben, kann der Zahnarzt im Einzelfall anhand einer Einverständniserklärung und der Darstellung des von ihm regelhaft durchgeführten ordnungsgemäßen Aufklärungsprogramms seiner Beweislast in einem Prozess nachkommen.
Schadensersatz- und Schmerzensgeld
Den erhöhten Anforderungen, die an ein Aufklärungsgespräch gestellt werden, wenn vom gewohnten Behandlungskonzept abgewichen wird, kann hierbei zusätzlich durch eine Anhörung des Zahnarztes sowie anhand von Zeugenaussagen der Mitarbeiter Genüge getan werden, indem die Besonderheiten des Einzelfalls und die schonungslose Aufklärung detailliert geschildert werden.
Die unsinnige Wunschbehandlung stellt einen Behandlungsfehler dar, bei dem der Patient so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Der Zahnarzt hat im Zuge dessen zunächst die unfreiwilligen Vermögenseinbußen im Zusammenhang mit der Behandlung zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere die Nachbehandlungskosten. Veranschlagt werden aber allgemeinhin auch die Fahrtkosten, der Verdienstausfall und die Gutachterkosten.
Die Nachbehandlungskosten werden meist anhand von Rechnungen neuer Behandler geltend gemacht. Es empfiehlt sich, die Abrechnungen einer genauen Prüfung zu unterziehen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob es sich tatsächlich um Nachbehandlungskosten handelt und ob im Rahmen einer privat liquidierten Zahnbehandlung die Steigerungssätze korrekt angesetzt wurden. Zu beachten ist zudem auch, dass in der Regel lediglich bereits real angefallene Nachbehandlungskosten für erstattungsfähig erklärt werden. Eine Erstattung der Kosten auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags können daher gegebenenfalls zurückgewiesen werden.
Neben dem Anspruch auf einen materiellen Schadensersatz hat hinzukommend der Patient einen möglichen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen seelischer Leiden, körperlicher Schmerzen sowie Beeinträchtigungen der Lebensfreude.
RA Sarah GerschIm Mediapark 6a50670 Kölndr.halbe@medizin-recht.com