Werbungskosten korrekt ansetzen
Studierende
Im vorliegenden Fall ging es um die Berücksichtigung der Fahrtund Unterkunftskosten sowie um die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Fahrraddiebstahls.
Dazu führte das Gericht aus: Die Kosten eines Studenten für die Wohnung am Studienort sowie für die Fahrten von der elterlichen Wohnung zu seiner Wohnung am Studienort beziehungsweise zur Hochschule sind als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Diese liegen nicht vor, wenn der Student fortwährend das Zimmer in der Wohnung der Eltern nutzt und in den elterlichen Haushalt integriert ist, ohne dass er sich an den Kosten des Haushalts beteiligt oder die Haushaltsführung mitbestimmt. In dem Fall können die abzugsfähigen Aufwendungen nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr berücksichtigt werden.
Ist der Diebstahl eines Fahrrads so gut wie ausschließlich beruflich bedingt, sind die verursachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird hingegen der Verlust eines Fahrrads wesentlich durch den Steuerpflichtigen privat veranlasst, ist ein Abzug der Aufwendungen nicht möglich. Deshalb dürfen die Aufwendungen nicht steuermindernd angesetzt werden, wenn der Diebstahl des Fahrrads eines Studenten aus dem Fahrradkeller der Privatwohnung erfolgt.
BFHUrteil vom 18.06.2009AZ: VI R 14/07
FG NürtingenUrteil von 16.12.2009AZ: 1 K 3933/09
ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen