Patientenrechtegesetz

Geteiltes Echo

Lange erwartet, jetzt ist er da – der Referentenentwurf zum Patientenrechte-gesetz, vorgelegt vom Bundesjustizministerium (BMJ) und vom Bundesgesundheitsministerium (BMG). Politik und Verbände reagieren mit Pro und Contra. Die Zahnärzteschaft zeigt sich kritisch: Der Entwurf berücksichtige die zahn-medizinischen Besonderheiten so gut wie gar nicht, die Vorschläge könnten zu erheblich mehr Bürokratie für die Zahnärzte führen.

Der Entwurf orientiert sich im Großen und Ganzen an den bereits im vergangenen April von BMJ, BMG und vom Patientenbeauftragten der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkten. Bisher ist er noch nicht endgültig zwischen den beiden Ressorts abgestimmt und auch noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen worden. Erstmals sollen jetzt alle Patientenrechte, die bereits in unterschiedlichen Rechtsbereichen in einer Vielzahl von Einzelvorschriften geregelt waren, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebündelt werden. Hier die Kernpunkte:• Behandlungsvertrag: Die Vertragsbeziehung zwischen Arzt (auch anderen Heilberuflern) und Patient wird erstmals im BGB geregelt. Die Behandlung hat nach den bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.• Informationspflichten: Der Arzt muss dem Patienten Diagnose und Therapie in verständlicher Weise erläutern und ihn auch über eventuelle Behandlungsfehler informieren. Er muss den Patienten auch über Kosten informieren, die nicht von der Kasse übernommen werden.• Aufklärungspflichten: Patienten müssen vor jedem Eingriff umfassend über die Folgen und Risiken aufgeklärt werden.• Dokumentation: Die Patientenakte muss vollständig sein, alle Fakten müssen aufgeführt werden. Der Patient kann Einsicht in die Akte verlangen.• Beweislast: Bei „einfachen“ Behandlungsfehlern muss der Patient den Fehler und dessen Ursachen nachweisen, bei „groben“ Behandlungsfehlern gibt es eine Beweislastumkehr: Der Arzt muss dem Patienten beweisen, dass er nicht Verursacher war.• Krankenkassen: Sie sind bei Behandlungsfehlern verpflichtet, Patienten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.• Krankenhäuser: Dort ist künftig ein Risiko- und Fehlermanagement vorgeschrieben. Der G-BA muss außerdem binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Richtlinie zur Verbesserung der Patientensicherheit verabschieden.

Versprechen eingelöst

Die Reaktionen auf den Gesetzentwurf sind unterschiedlich. Der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery, sieht in dem Vorschlag auf den ersten Blick eine Einlösung des Versprechens, das Gesetz nicht gegen die Ärzte zu formulieren. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller, verspricht sich eine drastische Reduzierung ärztlicher Kunstfehler. Auch die Kassen begrüßen den Entwurf: Der vdek zum Beispiel betont, Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen zu wollen. Kritische Stimmen kommen aus der Opposition. Der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach spricht von einer klassischen Mogelpackung der FDP, weil sich nicht viel ändere. Verbraucherschützer monieren, dass die Rechte der Patienten nicht ausgeweitet würden.

Als positiv erachten BZÄK und KZBV, dass einer generellen Beweislastumkehr und einer verschuldensunabhängigen Haftung eine Absage erteilt wurde. Jedoch sehen sie den Gesetzentwurf kritisch, da er die Besonderheiten der zahnmedizinischen Versorgung nicht berücksichtigt. Zwar unterstütze die Zahnärzteschaft von jeher die Stärkung der Patientensouveränität und fördere die Transparenz in der Patienten-Zahnarzt-Beziehung, wichtig sei jedoch, dass diese nicht durch zusätzliche, unnötige Bürokratie überfrachtet werde, erklärt BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. Vor allem in den Bereichen Einwilligung, Aufklärung und Dokumentation gibt es nach Ansicht der BZÄK erhebliche Verpflichtungen für niedergelassene Zahnärzte. Manches, was im Gesetzentwurf gut gemeint sei, könne negative Wirkungen entfalten, befürchtet auch der KZBV-Vorsitzende Dr. Jürgen Fedderwitz. Beispielsweise sollen Krankenkassen künftig innerhalb von maximal fünf Wochen über die Bewilligung von beantragten Behandlungen entscheiden. Das sei einerseits begrüßenswert, bedeute aber andererseits, dass im zahnärztlichen Bereich ein seit Jahren bewährtes medizinisches Gutachterverfahren infrage gestellt werde. Die Krankenkasse müsse ihre Entscheidung ohne eine gegebenenfalls nötige körperliche Untersuchung, quasi im Blindflug treffen, weil ein Gutachten so kurzfristig kaum zu erstellen sei. Im Sinne des Patienten sei das nicht.

Die Verbändeanhörung zum Entwurf ist für den 15. März vorgesehen, am 16. Mai soll das Bundeskabinett beschließen. pr

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