Recht auf Gleichbehandlung
Im vorliegenden Fall hatte ein privat krankenversicherter Mann zunächst einen Tarif, der unter anderem für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2 300 Euro vorsah. Beim Wechsel in einen günstigeren Tarif mit behandlungsbezogenen Selbstbehalten von je zehn Euro pro Behandlungstag und Behandler sowie von Arznei- und Verbandmitteln sollte im Kern die absolute Selbstbeteiligung von 2 300 Euro weiter gelten. Dagegen wandte sich der Kläger.
Zu Recht: Laut BGH ist die Kombination eines absoluten jähr- lichen Selbstbehalts mit dem behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig. Der Ver- sicherer dürfe zwar beim Tarifwechsel – soweit die Leistung im neuen Tarif umfassender ist – für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherte dürfe aber durch einen „kumulativen Ansatz“ nicht schlechter gestellt werden.
Der Selbstbehalt in einer priva-ten Krankenversicherung ist vergleichbar mit einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beim Auto. Der absolute Selbstbehalt ist in der Regel ein fester jährlicher Betrag, der vom Kunden getragen werden muss, bevor die private Kranken- versicherung zahlt.mg/dpa