Mundschleimhaut und Parodontium
In die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt E der GOZ „Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“ wurden die berechnungsfähigen Materialien aufgenommen. Neben den Materialien zur Förderung der Blutgerinnung sind insbesondere die Membranen bei den Maßnahmen zur Geweberegeneration, die dazu erforderlichen Fixierungs-Pins sowie das atraumatische Nahtmaterial gesondert berechnungsfähig.
PAR-Index aufgenommen
Der im Bema seit einigen Jahren aufgenommene „Parodontale Screening Index“ (PSI) findet in der GOZ 2012 mit der neuen Nummer 4005 „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontal-index“ seine Entsprechung. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die alte „Mu“ wurde insoweit konkretisiert, dass Taschenspülungen mit eingeschlossen sind.
Neu ist die Nummer 4025 „Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation“. Diese Leistung ist berechnungsfähig, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein Medikament mit hinreichender Stand- und Einwirkzeit eingebracht wird. Entzündungshemmende Salben erfüllen den Leistungsinhalt nicht. Die Leistung ist beim Mittelsatz des Gebührenrahmens mit 1,94 Euro zwar sehr schwach bewertet, kann aber je Zahn berechnet werden, und das Medikament ist nicht eingeschlossen.
Trennung ein- und mehrwurzeliger Zähne
Bei der „Entfernung harter und weicher Zahnbeläge“ wird nun eine Trennung zwischen den ein- und den mehrwurzeligen Zähnen vorgenommen: Nummern 4040 und 4055. Dabei wurde klargestellt, dass die Belagentfernung auch an Implantaten und an Brückengliedern berechnungsfähig ist. Neu ist die Abrechnungsbeschränkung. Diese Leistung darf nur einmal innerhalb von 30 Tagen berechnet werden. Vorher steht für Nachreinigungsmaßnahmen die Nummer 4060 zur Verfügung, die auch als Nachreinigung nach einer Professionellen Zahnreinigung (1040) herangezogen werden kann.
Parodontalchirurgische Therapien
Hierbei unterscheidet die GOZ jetzt das geschlossene Vorgehen (Nummern 4070 für einwurzelige und 4075 für mehrwurzelige Zähne) vom offenen Vorgehen: Bei den Lappenoperationen (4090 und 4100) gilt allerdings die etwas andere Differenzierung nach Front- und Seitenzähnen, so dass die Prämolarenbehandlung hier unter der höher bewerteten Nummer 4100 subsumiert ist.
Socket preservation
War die alte Nummer 411 nur für das Auffüllen parodontaler Knochendefekte geöffnet, so ist die Leistungsbeschreibung zur Nummer 4110 erweitert worden. Die Verwendung von Proteinen zur regenerativen Behandlung und das Auffüllen von Knochen im Rahmen einer chirurgischen Behandlung – beispielsweise bei Extraktionswunden – ist nun unter dieser Nummer zu berechnen. Die Kosten von Einmal-Instrumenten, die im Zusammenhang mit dieser Behandlung benutzt werden, sind separat berechnungsfähig.
Neue GOZ-Leistungen
Die Nummer 4130 ist neu gefasst und beschreibt nun die „Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut“. Davon wird das Bindegewebstransplantat differenziert: Nummer 4133.
Die Osteoplastik kann – sofern sie nicht im Rahmen einer PAR-Operation, sondern als selbstständige Leistung durchgeführt wird – mit der Nummer 4136 berechnet werden.
Immer wenn zu (parodontal-)chirurgischen Leistungen die Verwendung einer Membran hinzutritt, kommt die Nummer 4138 je Zahn/Implantat zur Anwendung. Für einige der parodontalchirurgischen Leistungen ist der Zugang zur Anwendung der OP-Zuschläge nach den Nummern 0500 ff geöffnet, auch wenn diese nicht alle – wie bei 4090 und 4130 – die geforderte Untergrenze bei der Punktzahl erreichen.
Dr. K. Ulrich Rubehn
Kaltenweide 84
25335 Elmshorn
Die Bundeszahnärztekammer hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf.
INFO
Erläuterungen im Überblick
Die GOZ-Artikelserie bringt Erläuterungen der wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine Übersicht über die bereits erschienenen sowie kommenden Beiträge:
• zm 24/2011: Abschnitt A:
Allgemeine Leistungen
• zm 1/2012: Abschnitt B:
Prophylaktische Leistungen
• zm 2/2012: Abschnitt C:
Konservierende Leistungen
• zm 3/2012: Abschnitt D:
Chirurgische Leistungen
mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen
• zm 4/2012: Abschnitt E:
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
• zm 5/2012: Abschnitt F:
Prothetische Leistungen
• zm 6/2012: Abschnitt G:
KFO-Leistungen
mit Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
• zm 7/2012: Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen
• zm 8/2012: Abschnitt K:
Implantologische Leistungen
• zm 9/2012: Änderungen im Allgemeinen Teil (Paragrafenteil)