Grünes Licht für mehr Mobilität
Ziel der neuen Regelungen ist es, mithilfe einer vereinfachten und beschleunigten Anerkennung von Berufsabschlüssen zu einer Belebung des Gemeinsamen Binnenmarkts beizutragen sowie das Wirtschaftswachstum innerhalb der EU ankurbeln.
Zu diesem Zweck wird die aus dem Jahr 2005 stammende Berufsanerkennungsrichtlinie, die den Rechtsrahmen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen reglementierter Berufe in Europa darstellt, um wichtige Aspekte ergänzt und modernisiert. Für ausgewählte Berufsgruppen wie etwa Ärzte oder Zahnärzte erfolgt die europaweite Anerkennung der Abschlüsse auf Grundlage gemeinsamer europäischer Standards für die Ausbildungsdauer und die Ausbildungsinhalte weiterhin automatisch.
Berufsausweise nicht verpflichtend
Herzstück der revidierten Berufsanerkennungsrichtlinie ist die Einführung europäischer Berufsausweise. Diese sollen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Anerkennung von Berufsabschlüssen europaweit zu beschleunigen. Die Ausweise werden allerdings nicht flächendeckend verpflichtend, sondern nur im Einzelfall auf Wunsch eines Berufsangehörigen in Form eines elektronischen Zertifikats durch die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat ausgestellt. Im Anschluss erfolgt ein Austausch mit der zuständigen Behörde im Bestimmungsland mittels des Binnenmarktinformationssystems (IMI) auf elektronischem Weg. Um die rasche Abwicklung zu garantieren, muss die Bearbeitung der Anträge innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. So muss die Entscheidung im Bestimmungsland etwa binnen eines Monats getroffen werden. Flankierend müssen die EU-Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner benennen, die den Antragstellern bei Fragen Hilfe leisten.
Vorwarnmechanismus eingeführt
Für die Angehörigen der Gesundheitsberufe finden sich in der überarbeiteten Richtlinie eine Reihe von Sonderregeln. So wird aus Gründen des Patientenschutzes ein spezieller Vorwarnmechanismus eingeführt, der verhindern soll, dass Berufsangehörige, die aufgrund schwerer Verfehlungen ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen, ins Ausland ausweichen. Praktisch erfolgt dies über Warnhinweise, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats innerhalb von drei Tagen über das IMI an alle anderen Mitgliedstaaten verschickt werden müssen, wenn gegen einen Arzt oder Zahnarzt ein vollständiges oder teilweises Berufsverbot erteilt wurde.
Zudem werden in der Richtlinie die Anforderungen an die Sprachtests für die Angehörigen der Heilberufe präzisiert. Die Sprachtests sollen mit Blick auf die angestrebte Tätigkeit angemessen sein und dem Patientenschutz Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten dürfen zudem weitere Einzelheiten auf nationaler Ebene regeln.
Mindestausbildungsdauer in Fachstunden
Den Forderungen der BZÄK und des Council of European Dentists (CED) folgend wird die zahnärztliche Mindestausbildungsdauer in der Richtlinie künftig nicht nur in Jahren, sondern zusätzlich auch in Fachstunden beschrieben. Um von einer automatischen Anerkennung zu profitieren, muss das Studium der Zahnmedizin daher mindestens fünf Jahre dauern, die wiederum aus mindestens 5 000 Fachstunden bestehen müssen. Dies ist vor dem Hintergrund verstärkt angebotener Wochenendstudiengänge in einzelnen EU-Mitgliedstaaten ein wichtiger Beitrag, um das hohe Niveau der zahnärztlichen Ausbildung in Europa zu sichern. Der besonders in Deutschland umstrittene Vorschlag der EU-Kommission, die schulischen Zugangsvoraussetzungen zum Beruf der Krankenschwester beziehungsweise des Krankenpflegers von zehn auf zwölf Jahre zu erhöhen, wurde abgeändert. Weiterhin reichen eine zehnjährige Schulbildung und der Nachweis einer berufsfachschulischen Ausbildung aus, um im EU-Ausland anerkannt zu werden.
Mehr Transparenz gefordert
Um eine Übersicht über die Vielzahl der reglementierten Berufe zu erlangen, die aus Sicht der EU-Kommission die Mobilität im Binnenmarkt beschränken, haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Wege eines Transparenzmechanismus verpflichtet, eine Auflistung aller reglementierten Berufe nach Brüssel zu melden. Ferner erklärten sich die Mitgliedstaaten dazu bereit, zu prüfen, ob die nationalen Vorgaben, die den Zugang oder die Ausübung eines Berufs auf Personen mit einer spezifischen Ausbildung beschränken, gerechtfertigt und mit der Idee des Gemeinsamen Binnenmarkts vereinbar sind.
Nach dem Votum des Europäischen Parlaments müssen die im Rat versammelten EU-Mitgliedstaaten ihr Einverständnis geben. Dies dürfte schon in den kommenden Wochen erfolgen, so dass die Richtlinie spätestens bis Jahresende im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht beträgt danach zwei Jahre.
Der Präsident der BZÄK, Dr. Peter Engel, bewertet die Überarbeitung der Richtlinie aus zahnärztlicher Sicht als Erfolg: „Die Beschreibung der zahnärztlichen Mindestausbildungsdauer sowohl in Jahren als auch in Fachstunden war eine unserer Kernforderungen“, unterstreicht er. „Dies wird dazu beitragen, auch in Zukunft europaweit ein hohes Ausbildungsniveau der Zahnärzte beizubehalten.“
Dr. Alfred BüttnerBZÄKLeiter Abteilung Europa/InternationalesAvenue de la Renaissance, 1B-1000 Brüssel