EuGH-Urteil zu Finanzinvestoren bei Rechtsanwaltskanzleien

Das letzte Argument der iMVZ-Betreiber hat sich erledigt

Ende 2024 urteilte der EuGH, dass Mitgliedstaaten die Beteiligung von Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten dürfen. Für BZÄK und KZBV ist der Fall übertragbar auf die Gesundheitspolitik.

Ob Rechtsanwaltskanzlei, Arzt- oder Zahnarztpraxis: Finanzinvestoren haben Freiberuflerpraxen als Renditeobjekte ausgemacht. Dabei steht es außer Frage, dass das erklärte Ziel eines Finanzinvestors – die Gewinnmaximierung – Einfluss auf die Organisation und die Tätigkeit einer Freiberufler-Gesellschaft haben kann“, melden die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).

„Überzogene Renditeerwartungen führen oft dazu, dass die Interessen der Mandanten, Kunden oder gar Patienten hintangestellt werden, um die Gewinne zu steigern. Aus diesem Grund hat sich der deutsche Gesetzgeber entschlossen, Rechtsanwaltsgesellschaften einem Fremdbesitzverbot zu unterwerfen“, heißt es weiter. Diese Bestimmung untersage es der Anwaltschaft, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen – mit dem Ziel, die anwaltliche Unabhängigkeit zu stärken und die anwaltliche Berufsausübung vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten zu schützen.

Das Urteil wurde mit Spannung erwartet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Regelung nun einer kritischen Prüfung unterzogen. In seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-295/23) hat das Gericht jetzt festgehalten: Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten.

Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben könnten, so das Gericht.

„Damit stützt der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen“, schreiben die beiden Standesorganisationen.

„Es ist und bleibt ein nicht zu erklärender Widerspruch", betont BZÄK-Vizepräsident Konstantin von Laffert: „Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, aber dort, wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht, lässt sich die Politik von der irrigen Hoffnung tragen, der Markt würde es schon richten.“ KZBV-Chef Martin Hendges ergänzt: „Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch. Wir fordern die Parteien der zukünftigen Regierungskoalition erneut auf: Nehmen Sie endlich den Schutz der Patientinnen und Patienten in Ihre Programme auf und schützen Sie die zahnärztliche Unabhängigkeit durch Regulierung der Investoren in der Zahnheilkunde!“

BZÄK und KZBV hätten dazu mehrfach Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes auf den Tisch gelegt. Hendges: „Nun wird es Zeit, endlich zu handeln, um den Patientenschutz und die gewachsenen Strukturen eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nicht weiter mit Füßen zu treten.“

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