KZBV bittet Praxen um Mithilfe
Damit möglichst wenig Zeit in Anspruch genommen wird, wurde der Fragebogen auf zwei Seiten begrenzt. Dennoch mag man sich fragen, wozu die Erhebung gut sein soll und welchen Nutzen die Zahnärzteschaft davon hat. Ein Beispiel aus jüngster Zeit soll dies verdeutlichen: Bevor das GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 in Kraft trat, galt als Obergrenze für die Punktwertfortschreibung im zahnärztlichen Bereich die Grundlohnsummenentwicklung. Nunmehr wird aber durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz konkret die Entwicklung der Praxiskosten in die Honorarfortschreibung einbezogen. Dieser gesetzliche Paradigmenwechsel ist auch in erheblichem Maße darauf zurückzuführen, dass die KZBV mit ihrer Kostenstrukturerhebung einen deutlichen Anstieg der Praxiskosten nachweisen konnte.
Die Grundlohnsummensteigerung und damit die maximale Punktwertsteigerung hätten in 2013 ohne diese gesetzgeberische Änderung bei 2,03 Prozent gelegen. Die tatsächlichen Punktwertsteigerungen lagen in 2013 deutlich über diesem Wert. Ohne den konkreten Nachweis der Kostenentwicklung in der Zahnarztpraxis wäre eine solche Änderung kaum möglich gewesen. Der Vorteil, der durch diese Gesetzesänderung erreicht werden konnte, dürfte um ein Vielfaches höher sein als der Aufwand, der durch das Ausfüllen des Erhebungsbogens entsteht. Die Aussagekraft der Erhebung hängt im wesentlichen Maße davon ab, dass sich möglichst viele Zahnärzte an der Erhebung beteiligen, um zu repräsentativen Ergebnissen zu gelangen. Nur mit repräsentativen und damit verlässlichen Daten kann auch zukünftig an der Gestaltung positiver Rahmenbedingunen für die Berufsausübung mitgewirkt werden.
Aber auch über den polischen Aspekt hinaus ist eine Beteiligung an der KZBV-Kostenstrukturerhebung vorteilhaft, denn bei einer hohen Beteiligungsquote bieten die im KZBV-Jahrbuch veröffentlichten Ergebnisse die Möglichkeit, die eigenen wirtschaftlichen Daten mit Durchschnittsdaten zu vergleichen. Daraus lassen sich dann auch Konsequenzen für das zukünftige wirtschaftliche Verhalten ableiten. KZBV