Fortbildung zwingend notwendig
Ein seit Jahrzehnten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Parodontologie tätiger Zahnarzt begehrte bei der zuständigen Landeszahnärztekammer NRW die Anerkennung als Fachzahnarzt für Parodontologie. Zwar hatte er nicht den nach dem Heilberufsgesetz NRW regulären Weiterbildungsgang absolviert. Er war jedoch der Auffassung, dass er über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Dafür sprachen nach Auffassung des Zahnarztes insbesondere seine von 1984 bis 1991 währende Chefarzttätigkeit und die ab 1992 bestehende Inhaberschaft eines Lehrstuhls für Parodontologie. Hinzu trete der Umstand, dass er selbst Weiterbildungsermächtigter für Parodontologie sei. Wenn er Fachzahnärzte für Parodontologie weiterbilden darf, so sei es widersinnig, ihn selbst nicht als entsprechend weitergebildet anzuerkennen.
In der Tat sehen die einschlägigen Landesgesetze, und so auch das Heilberufsgesetz NRW, bei Gleichwertigkeit die Möglichkeit der Facharzt- anerkennung vor. Sowohl die Landeszahnärztekammer als auch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) sahen die Gleichwertigkeit jedoch nicht als erwiesen an. Dem hat sich das OVG Münster nunmehr angeschlossen.
Das OVG pflichtete dabei dem VG darin bei, dass eine Weiterbildung grundsätzlich unter Anleitung durch einen weiterbildenden Arzt zu erfolgen habe. Die Chefarzttätigkeit und die Professur seien insoweit also unbeachtlich. Auch die Weiterbildungsermächtigung des Klägers sei nicht widersinnig. Diese sei erteilt worden, weil der Kläger grundsätzlich durchaus als fachlich hinreichend qualifiziert im Gebiet Parodontologie angesehen werden könne.
Im Unterschied zum Status als Weiterbildungsermächtigter knüpfe sich an den Facharztstatus jedoch zusätzlich ein Vertrauen der Öffentlichkeit auf einen vom Facharzt absolvierten in bestimmter Weise strukturierten und formalisierten Weiterbildungsgang. Die Beachtung parodontologischer Tätigkeiten des Klägers in der Zeit vor 1984 lehnten VG und OVG mit dem Hinweis auf die unterbliebene Vorlage aussagekräftiger Zeugnisse ab. Auch sei zweifelhaft, ob diese Tätigkeiten dem heutigen wissenschaftlich-technischen Standard entsprechen.
VG MünsterBeschluss vom 30. August 201Aktenzeichen: 13 A 2254/12