Strenge Regeln bei Arbeitskleidung
In (Zahn-)Arztpraxen gelten besondere Hygienerichtlinien, die auch die Kleidung und die Reinigung derselben betreffen. Darauf verweist die Praxisberaterin Bianca Beck aus Meisenheim. Demnach unterscheidet man grundsätzlich zwischen Berufs- und Schutzkleidung.
Berufskleidung habe dabei per se nicht die Funktion, die Mitarbeiter vor Kontaminierung zu schützen. „Aus Gründen des Arbeitsschutzes müssen deshalb Mitarbeiter bei kontaminationsrelevanten Tätigkeiten zusätzliche Schutzkleidung tragen “, so Beck.
Sollte die Berufskleidung kontaminiert worden sein, sei diese wie Schutzkleidung zu behandeln und dürfe nicht wie normale Alltagskleidung im Privathaushalt gewaschen werden.
Hier sei stattdessen eine thermische oder eine chemothermische Wäsche (mit Chlorverbindungen und Persäuren) – also mit speziellen Waschmitteln – vorgeschrieben. Nur solche Mittel garantierten die Abtötung von Krankheitserregern. Für die Berufskleidung gelte, dass sie stets erst in der Praxis angezogen und dort am Ende des Tages auch wieder ausgezogen wird. Weiterhin müsse kontaminierte Kleidung getrennt von nicht kontaminierter Kleidung in einem reißfesten Behälter oder Sack separat gesammelt werden.