Crashkurs: Grundlagen der Berufsausübung
Wer die zahnmedizinische Ausbildung absolviert und das Staatsexamen bestanden hat, erhält die zahnärztliche Approbation. Sie berechtigt dazu, die Zahnheilkunde auszuüben und die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ beziehungsweise „Zahnärztin“ zu führen. Es handelt sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, denn nur derjenige, der die zahnärztliche Approbation erworben hat, darf sie führen und die Zahnheilkunde ausüben. Die Bevölkerung kann also darauf vertrauen, dass derjenige, der sich als Zahnarzt bezeichnet, die entsprechende Qualifikation erworben hat.
Das wohl wichtigste Gesetz für den Zahnarzt – als formelle Bezeichnung gemäß § 1 ZHG; im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung usw. verzichtet – ist das Zahnheilkundegesetz aus dem Jahr 1952. In diesem Gesetz ist festgelegt, dass die Zahnheilkunde nur durch Zahnärzte ausgeübt werden kann. Dieses Gesetz definiert Zahnheilkunde als „die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. Das Zahnheilkundegesetz legt weiter fest, dass die Ausübung der Zahnheilkunde kein Gewerbe ist.
Der Zahnarzt erbringt eine freiberufliche Leistung. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat im Jahr 1995 eine Definition der Freien Berufe erarbeitet. Diese lautet: „Angehörige Freier Berufe erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.“ Der Freie Beruf hat im Gefüge unserer Gesellschafts- und Rechtsordnung besondere Bedeutung. Die Unterscheidung zwischen Freiem Beruf und Gewerbe hat vielfältige Auswirkungen im Bereich des gesamten Rechts wie des Steuerrechts.
Heilberufs-/Kammergesetz
Vorgaben für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs finden sich weiter in den Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetzen der Länder. Der Staat räumt allen Freien Berufen das Recht ein, ihre Berufsangelegenheiten weitgehend selbstständig in einer eigenen Berufsvertretung zu regeln. Die Berufsvertretung für die Zahnärzte ist die Zahnärztekammer. Sie hat nach dem Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetz den rechtlichen Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Zahnarzt ist nach diesem Gesetz Pflichtmitglied der Kammer.
Zahnärztekammer
Die Zahnärztekammern nehmen eine Vielzahl hoheitlicher Aufgaben wie auch die Interessenvertretung der Zahnärzte wahr.
Die Kammern sind etwa zuständig für die
• Schaffung und Einhaltung einer einheitlichen Berufsauffassung,
• Einwirkung auf ein gedeihliches Verhältnis der Zahnärzte untereinander,
• Beratung und Unterstützung der Mitglieder,
• berufliche Weiterbildung,
• Förderung der beruflichen Fortbildung,
• Bestellung von Gutachtern,
• Schlichtung,
• Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen,
• die Vertretung der Interessen des Berufsstandes gegenüber Politik, Behörden, Verbänden und in der Öffentlichkeit.
Sämtliche Gremien der Kammer sind mit Zahnärzten besetzt, so dass sichergestellt ist, dass der zahnärztliche Sachverstand in die Entscheidungen mit einfließt. Man spricht daher auch von der zahnärztlichen Selbstverwaltung.
Berufsordnung
Die Heilberufs- beziehungsweise Kammergesetze ermächtigen die Länderkammern eine Berufsordnung zu erlassen, in der die sich aus dem besonderen Charakter des Zahnarztberufs ergebenden Rechte und Pflichten niedergelegt sind. Hierzu gehören insbesondere die
• Pflicht zur persönlichen und gewissenhaften Berufsausübung nach den Geboten der ärztlichen Ethik,
• eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Berufsausübung in Diagnose und Therapiefreiheit,
• Gemeinwohlverpflichtung,
• Kollegialität,
• Fortbildung,
• Verschwiegenheit,
• Dokumentation.
Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflichten der Berufsordnung sind spezielle Gerichte, die Berufsgerichte für die Heilberufe, für die Beurteilung und Entscheidung zuständig. Die Berufsgerichte sind mit Richtern und Vertretern des Berufsstands besetzt.
In Deutschland gibt es 17 Landeszahnärztekammern, da in Nordrhein-Westfalen aus historischen Gründen zwei Kammern existieren. Für die Interessenvertretung auf Bundes- beziehungsweise internationaler Ebene haben sich die Länderkammern in der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammengeschlossen. Sie ist keine Körperschaft, sondern ein freiwilliger Zusammenschluss in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die Bundeszahnärztekammer nimmt die Interessen der Zahnärzte gegenüber Politik, Bundesministerien und Bundesorganisationen wahr. So ist sie etwa Ansprechpartner für die Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), in Fragen des Zahnheilkundegesetzes und der Approbationsordnung, der zahnärztlichen Berufsausübung oder der Fortbildung und Qualitätssicherung. Weiter hat sie die Aufgabe, die Arbeit der Landeszahnärztekammern zu koordinieren.
Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV)
In der KZV sind alle Zahnärzte zusammengeschlossen, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung – der Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten – zugelassen sind. KZV und Krankenkassen entscheiden gemeinsam über die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und schließen Verträge über Bedingungen und Vergütungen für die vertragszahnärztliche Versorgung. Die Approbation alleine berechtigt noch nicht zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierfür muss der Zahnarzt zunächst eine zweijährige Assistenzzeit als sogenannter Vorbereitungsassistent absolvieren und kann daran anschließend eine Zulassung beantragen.
Weitere Aufgaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind
• die Wahrnehmung der Rechte der Vertragszahnärzte gegenüber den Krankenkassen,
• die Überwachung der vertragszahnärztlichen Pflichten,
• der Abschluss von Verträgen mit Krankenkassen auf Landesebene,
• die Einrichtung von Ausschüssen, die die Abrechnung auf Richtigkeit und die Behandlung auf Wirtschaftlichkeit prüfen,
• die Verteilung der Gesamtvergütung unter Anlegung eines Honorarverteilungmaßstabs.
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind auf Bundesebene durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) vertreten. Anders als bei den Kammern ist die KZBV selbst eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts, da sie eigene Aufgaben insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch V, das die gesetzliche Krankenversicherung regelt, wahrnimmt. Während die KZVen Vertragspartner der regionalen Krankenkassenverbände sind, ist die KZBV Vertragspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen auf Bundesebene. Im Gemeinsamen Bundesausschuss werden Richtlinien für die vertragszahnärztliche Versorgung beschlossen, an deren Erstellung KZBV und Krankenkassen beteiligt sind. Daneben nimmt die KZBV die politische Interessenvertretung gegenüber Politik, Ministerien und Krankenkassen in allen Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung wahr.
Zahnarzt und Europa
Die zahnärztliche Berufsausübung wird durch eine Vielzahl von Vorgaben aus Europa beeinflusst. Bereits im Jahr 1978 wurde durch die sogenannte Zahnärzterichtlinie festgelegt, dass die Approbationen in den EU-Mitgliedstaaten als gleichwertig anzuerkennen sind. Diese Richtlinie wurde im Jahr 2005 durch die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ab gelöst, die 2013 novelliert wurde. Sie besagt, dass die zahnärztliche Ausbildung mindestens fünf Jahre umfasst und aus mindestens 5.000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis besteht.
Die wechselseitige Anerkennung der zahnärztlichen Approbation verbunden mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit hat zur Folge, dass der Zahnarzt berechtigt ist, seinen Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU auszuüben. Umgekehrt hat es der Europäische Gerichtshof auch zugelassen, dass gesetzlich krankenversicherte Patienten in einem anderen Mitgliedstaat medizinisch behandelt werden und die Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet bekommen können. Damit ist nicht nur die grenzüberschreitende Berufsausübung, sondern auch die grenzüberschreitende Inanspruchnahme medizinischer Leistungen möglich.
Brüsseler Büro der BZÄK
Die Interessenvertretung der deutschen Zahnärzte ist aufgrund der ständig wachsenden Einflussnahme Europas nicht nur in Berlin, sondern auch in Brüssel von großer Bedeutung. Die Bundeszahnärztekammer hat bereits Anfang der 90er-Jahre ihr Brüsseler Büro errichtet. Das Büro arbeitet eng mit dem Büro des Europäischen Zahnärzteverbands Council of European Dentists (CED) zusammen. Bedenkt man, dass das Gesundheitswesen, die Formen der zahnärztlichen Berufsausübung wie die Gebührenordnungen und Berufsordnungen in den 28 EU-Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt sind, heißt es hier wachsam zu sein, damit nicht national nicht gewollte Regelungen von Brüssel vorgegeben werden.
Die Bundeszahnärztekammer ist ferner Mitglied in der Weltzahnärzteorganisation, der Fédération Dentaire International (FDI). Die FDI ist zum Beispiel Ansprechpartner der Weltgesundheitsorganisation WHO in Fragen der Mundgesundheitsziele oder der Fortbildung.