Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Zahnmedizinische Versorgung noch ungeklärt

Ende September hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Damit sollen die bestehenden Unsicherheiten – auf welche Leistungen denn nun wirklich ein Anspruch besteht, welche Leistungen ganz konkret finanziert werden und welche Institutionen tatsächlich zuständig sind – beseitigt werden. In diese Richtungen denken die Akteure.

Nach wie vor sind die Regelungen in den Bundesländern für die (zahn-)medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern sehr unterschiedlich. Oft wissen weder die betroffenen Patienten noch die zuständigen Ämter noch die Behörden und Institutionen noch die Zahnärzte und deren Praxisteams, wie die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) konkret umgesetzt werden soll.

Zwar sind die Leistungsansprüche der Betroffenen grundsätzlich im AsylbLG und im SGB V bundeseinheitlich geregelt. Und prinzipiell bezieht sich der Versorgungsanspruch von Patienten, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu behandeln sind, nur auf die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen zahnärztlichen Leistungen. Sprich: Die Versorgung mit Zahnersatz ist nicht vorgesehen.

Die Umsetzung dieser Normen obliegt aber im Einzelnen den Kommunen. Daraus hat sich bislang ein Flickenteppich unterschiedlichster Umsetzungsformen ergeben. Beispiel: Zum Teil werden von den Sozialämtern besondere Versorgungsscheine oder -karten ausgegeben, zum Teil wird diese Aufgabe auch an die gesetzlichen Krankenkassen delegiert. Folge: Die Betroffenen erscheinen mit einer Karte in der Praxis, die mit dem Kennzeichen „4“ ausgezeichnet ist. Diese Ziffer wird aber auch für andere Leistungsberechtigte angewendet, die keiner Einschränkung des Leistungsspektrums der GKV unterliegen und hat diesbezüglich keine Aussagekraft. Das bedeutet: Die Flüchtlinge, die zuständigen Ämter und die Zahnärzte sind verunsichert, welche konkreten Leistungen tatsächlich finanziert werden.

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Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben deswegen mehrfach gegenüber den politisch Verantwortlichen den Wirrwarr unterschiedlichster Vorgehensweisen auf Landes- und Bundesebene moniert und eine Vereinheitlichung der Regelungen zur zahnmedizinischen Versorgung der Flüchtlinge gefordert. Dabei haben sich BZÄK und KZBV auch für einen bundeseinheitlichen, zumindest aber landeseinheitlichen Leistungskatalog für Asylbewerber eingesetzt.

Zahnärzte müssten überdies unmittelbar und eindeutig erkennen können, wenn Patienten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behandelt werden sollen. Soweit sich dieser Leistungsanspruch von dem eines gesetzlich Krankenversicherten unterscheiden soll, müsse für den behandelnden Zahnarzt ein einheitlicher, klar abgegrenzter Katalog von Befund- und Therapiemöglichkeiten definiert werden, der in diesen Fällen gilt. Vor Beginn der Behandlung müsse zudem eindeutig festgelegt sein, welche Behörde oder Institution der Ansprechpartner für die Administration der zahnmedizinischen Versorgung eines Flüchtlings oder Asylbewerbers ist, fordern BZÄK und KZBV.

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Die Länder entscheiden

Inzwischen haben mehrere Gespräche zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder zu einer verbesserten (zahn-)ärztlichen Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern stattgefunden. So wurde unter anderem beschlossen, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Länder eine Gesundheitskarte einführen können. Nicht müssen. Denn, ob sie die Karte einführen oder nicht, bleibt den Ländern überlassen. Der Bund schafft lediglich die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, heißt es im

Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes, den das Bundeskabinett am 30. September 2015 beschlossen hat. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen demnach von den Ländern verpflichtet werden können, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylbewerbern zu übernehmen. In diesem Zusammenhang könne dann die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte vereinbart werden.

Gesundheitskarte gilt nicht bundesweit

Mit der Karte, sofern die Länder diese von den Kassen einfordern, können die Flüchtlinge im Krankheitsfall ohne Umwege direkt in die Praxen gehen. Die Karte kann aber schon nach geltendem Recht ausgegeben werden – in Bremen und Hamburg gibt es sie bereits, Nordrhein-Westfalen will nachziehen, auch in Berlin ist sie im Gespräch. Bislang sollten sich die Leistungen, die über die Karte abgerechnet werden können, zwar auch im Rahmen des AsylbLG bewegen.

Doch der vom Bundeskabinett verabschiedete Beschluss vom 30.09.2015 sieht eine Konkretisierung der Rahmenempfehlung vor, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den zuständigen Behörden auf Bundesebene geschlossen werden soll. Danach soll die Rahmenempfehlung definieren, wie die leistungsrechtlichen Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen zu erfolgen haben. Zudem soll eine Übergangsvorschrift sicherstellen, dass der Status eines Asylbewerbers „in geeigneter Weise“ erkennbar ist.

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