Urteil

Approbationsverlust wegen Epilepsie

Wegen einer nicht behandelten Epilepsie hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln den Widerruf der zahnärztlichen Approbation bestätigt.

In dem konkreten Fall ging ein Zahnarzt per Eilverfahren gegen den Widerruf seiner Approbation vor. In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren klagte er für die aufschiebende Wirkung des Approbationswiderrufs – und unterlag beim VG Köln. Die Richter urteilten, dass der Zahnarzt wegen seiner Epilepsie-Erkrankung nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist – und somit der Widerruf rechtens ist.

Zentral sind die Gutachten

Sie bestätigten die Gefährdung der Patienten und verwiesen zum einen auf das amtsärztliche Gutachten wie auch auf weitere ärztliche Berichte des Uniklinikums Bonn, Klinik für Epileptologie, des Epilepsiezentrums Bielefeld sowie eines Kölner Krankenhauses, die alle zu dem Ergebnis kamen, dass der Zahnarzt berufsunfähig sei. Zur Begründung führten sie an, dass der Zahnarzt seit über zehn Jahren an einer deutlich ausgeprägten Epilepsie leide, die nicht behandelt worden sei. In der Vergangenheit sei er, wohl wegen der Krankheit, an mehreren Autounfällen beteiligt gewesen. Mit derartigen Funktionseinschränkungen sei eine sachgerechte zahnärztliche Behandlung von Patienten nicht möglich sei, bilanzierten die Kölner Richter abschließend.

Rechtsanwalt Eike Makuth von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bezieht sich in seiner Bewertung wie die Vorinstanz auf das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Das beeinhaltet, dass die Approbation als Zahnarzt dann zu erteilen ist, wenn der Antragsteller zur Ausübung des Berufs aus gesundheitlicher Hinsicht „nicht ungeeignet“ ist. Das ZHG sieht zudem vor, dass die zahnärztliche Approbation widerrufen werden kann, wenn nachträglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auftritt.

ZHG: Ein Kann, kein Muss

Das heißt: Ist ein Zahnarzt in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, seinen Beruf auszuüben, kann – nicht muss – seine Approbation widerrufen werden.

Wann und ob ein Zahnarzt zur Berufsausübung ungeeignet ist, ist damit eine Frage, die nur individuell entschieden werden kann und von der Schwere und Dauer der Krankheit sowie deren Auswirkung auf die Berufsausübung abhängt, machte Makuth klar. In der Regel sei dazu ein Gutachten erforderlich. Die Entscheidung darüber, ob eine Approbation entzogen wird oder nicht, trifft die Approbationsbehörde.

Leidet ein Zahnarzt an Epilepsie, und lässt sich deswegen behandeln, gelten Makuth zufolge dieselben Kriterien: Letztlich wird auch hier ein Gutachten entscheiden müssen, ob und wann eine „Ungeeignetheit wegen gesundheitlicher Missstände“ vorliegt. Ob und wann das bei einer Epilepsie der Fall ist, können nur entsprechende Mediziner beantworten.

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Die zahnärztliche Berufsausübung ist das eine – doch was ist den Zahnmedizinstudierenden? Auch im Studium gilt die Approbationsordnung für Zahnärzte – hier greift Paragraf 10. Danach ist die Zulassung zur Prüfung dann zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des ZHGs führen würde, erläutert Makuth. Die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde. Dasselbe gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung.

Verwaltungsgericht Köln, Az.: 7 L 1343/15, Urteil vom 14. Juli 2015

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