Welche Hyperlinks sind erlaubt?
Zunächst sei daran erinnert, dass in § 5 Telemediengesetz bestimmte Pflichtangaben vorgesehen sind, die jede Praxishomepage enthalten muss. Hierzu gehören Name und Anschrift des Praxisinhabers, aber auch die gesetzlichen Grundlagen für die Berufsausübung wie zum Beispiel die Berufsordnung oder die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Diese sind sehr umfangreich, so dass die meisten Zahnärzte völlig zu Recht Hyperlinks auf die Homepage ihrer Zahnärztekammer und ihrer KZV setzen und damit ihren Pflichten genügen.
Während bei den Homepages von Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen davon ausgegangen werden darf, dass diese allen rechtlichen Anforderungen entsprechen, enthalten Homepages von privaten oder von gewerblichen Anbietern nicht selten Verstöße gegen Rechtsvorschriften, namentlich gegen das Wettbewerbsrecht.
Häufigster Fall ist die irreführende Werbung, also das Erwecken eines falschen Eindrucks – etwa über die Erfolgsaussichten einer bestimmten Behandlung oder eines bestimmten Präparats. Hierbei wurden bereits Ärzte per Abmahnung in Anspruch genommen, auf deren Praxishomepage sich Hyperlinks zu Seiten fanden, die als irreführend eingestuft wurden.
Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat jetzt in einem ausführlichen Urteil dargelegt, unter welchen Umständen eine solche Haftung für Hyperlinks auf Praxishomepages in Betracht kommt (AZ: I ZR 74/14).
Wofür der Zahnarzt haftet
Danach haftet ein Zahnarzt für fremde Informationen, auf die er mithilfe eines Hyperlinks verweist, wie für eigene Informationen, wenn er sich die fremden Informationen „zu eigen“ macht. Ob dies der Fall ist, ist nach Auffassung des BGH aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Dafür, dass der Zahnarzt sich die fremden Aussagen zu eigen macht, sprechen nach Auffassung des BGH folgende Kriterien:
• Der Inhalt des Hyperlinks ist für das Verständnis des Inhalts der Praxishomepage von wesentlicher Bedeutung.
• Auf der verlinkten Seite wird offen oder versteckt für den Zahnarzt geworben.
• Es handelt sich um einen sogenannten Deeplink, der Hyperlink führt also nicht auf eine fremde Startseite, sondern direkt auf die Unterseite, die den rechtswidrigen Inhalt enthält.
• Es entsteht auf andere Weise der Eindruck, dass der Zahnarzt die inhaltliche Verantwortung für die per Hyperlink erreichte Seite übernehmen will.
Aber selbst dann, wenn der Zahnarzt sich die verlinkten Inhalte nicht zu eigen macht, kommt noch ein Haftungsaspekt in Betracht. Wenn er nämlich von dritter Seite auf die mögliche Rechtswidrigkeit des von ihm verlinkten Inhalts aufmerksam gemacht wird, muss er diesen Inhalt sofort prüfen und – falls dieser tatsächlich rechtswidrig ist – den Hyperlink entfernen. Ansonsten haftet er wegen der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten, auch wenn er sich diese selbst nicht zurechnen lassen muss.
Schließlich sei daran erinnert, dass dem Zahnarzt die sogenannte Fremdwerbung untersagt ist, also die Werbung für fremde kommerzielle Interessen. Eine solche Werbung wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht untersagt, da der Eindruck entstehen könne, der Zahnarzt betreibe diese Fremdwerbung, weil er hiervon finanzielle Vorteile hat. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht sogar die Nennung des Namens des Herstellers des DVT untersagt (AZ: 1 bvR 233/10, 1BvR 235710, Rz. 46). Eine solche Fremdwerbung könnte auch darin liegen, dass der Zahnarzt auf die Homepage eines Herstellers verlinkt.
###more### ###title### Wie man Abmahnungen begegnet ###title### ###more###
Wie man Abmahnungen begegnet
Wie kann man nun der Gefahr einer Abmahnung wegen der Inhalte von Hyperlinks auf der Praxishomepage begegnen? Das einfachste und beste Mittel ist es, außer den beschriebenen Links auf die Homepages von Zahnärztekammer und KZV möglichst gar keine Hyperlinks vorzusehen. Es wirkt auch viel persönlicher und ansprechender, wenn der Eindruck entsteht, dass alle Informationen aus einer Hand kommen und der Praxisinhaber sein gesamtes Angebot selbst durchdacht hat.
Wenn doch Hyperlinks gesetzt werden, sollte unter Beachtung der oben genannten Kriterien alles getan werden, damit nicht der Eindruck entsteht, der Zahnarzt mache sich den verlinkten Inhalt „zu eigen“. Zusätzlich sollte der verlinkte Inhalt vorsichtshalber auf Rechtsverstöße – insbesondere in Form der Irreführung und der Fremdwerbung – untersucht werden. Wenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Abmahnung eingeht, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt: Der betreffende Link sollte sofort deaktiviert und dies dem Abmahner mitgeteilt werden. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung muss dann ergeben, ob der Link wiederhergestellt und der Abmahnung widersprochen werden sollte.
Dr. med. dent. Wieland SchinnenburgFachanwalt für MedizinrechtLerchenfeld 3, 22081 Hamburg