jameda-Urteil

BGH stärkt Zahnarztrechte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Arztbewertungsportale wie jameda Nutzerbeschwerden künftig strenger prüfen müssen. Insbesondere haben die Betreiber auf Verlangen Nachweise vorzulegen, ob ein User tatsächlich beim bewerteten Arzt beziehungsweise Zahnarzt in Behandlung war.

Geklagt hatte ein Zahnarzt aus Berlin, dem ein Nutzer 2013 auf jameda anonym unter den Punkten „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ jeweils die Schulnote 6 und als Gesamtnote eine 4,8 gegeben hatte. Der Zahnarzt hatte diese Bewertung beanstandet: Er sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung.

Dem kam jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ein. Vor dem BGH stritt der Zahnmediziner nun um einen Nachweis, dass der Patient tatsächlich bei ihm in der Praxis war. jameda hingegen hatte sich auf den Datenschutz berufen und sich geweigert, entsprechende Daten weiterzugeben.

Genau dies aber monierten die Richter: jameda hätte nach der Beschwerde des Zahnarztes Kontakt zum Nutzer aufnehmen und ihn auffordern müssen, eine möglichst genaue Beschreibung der fraglichen Behandlung abzugeben. Zudem hätte der Nutzer Belege – etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien – dafür vorbringen müssen, dass er tatsächlich von dem Arzt behandelt wurde. Die Behandlungsunterlagen hätten dann sogar in anonymisierter Form an den Kläger weitergeleitet werden müssen. Gleichzeitig stellte der BGH aber auch klar, dass eine solche Prüfung erfolgen muss, ohne das Telemediengesetz zu verletzen. Dies schreibt die anonyme Nutzung von Online-Diensten fest.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßten das Urteil. „Ich gratuliere dem klagenden Kollegen für seine erfolgreiche Standhaftigkeit“, erklärte der stellvertretende KZBV-Chef Dr. Jürgen Fedderwitz. „Mit dem Verfahren wurde eine Fehlentwicklung solcher Portale unterbunden und dem vermeintlich umfassenden Informationsbedürfnis eine Grenze gesetzt. Gut, dass die Persönlichkeitsrechte Betroffener nicht höchstrichterlich untergepflügt wurden.“ Genauso sei jedoch die andere Seite des Geschäftsmodells zu hinterfragen. Fedderwitz: „Neben den möglichen schlechten Bewertungen gibt es ja auch die „Jubelnummern“. Ob es dabei immer verantwortungsvoll zugeht?“

Auf den kommerziellen Hintergrund verwies auch der Vize-Präsident der BZÄK, Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. Dennoch seien derartige Portale nicht mehr wegzudenken, auch wenn sie nur subjektive Faktoren aufzeigten. Solide gemacht, mit verlässlichen Kriterien ausgestattet und Mindeststandards einhaltend seien sie für eine erste Orientierung brauchbar. „Wir begrüßen es, wenn Anbieter sich bewusst mit den Qualitätsanforderungen auseinandersetzen“, sagte Oesterreich. Genau hier habe der BGH nachjustiert.

Dass die Richter die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes mit dem Recht der User auf freie Meinungsäußerung abzuwägen hatten, stellte Dr. Volker Herrmann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Düsseldorf, heraus. Zum einen stärke das Urteil die Persönlichkeitsrechte der Zahnärzte deutlich. Zum anderen schütze es die Meinungsfreiheit der User, die weiterhin Bewertungen abgeben und ihre Meinung sagen können. Positive Auswirkungen habe das Urteil auch für Nutzer, die sich anhand von Bewertungsportalen informieren möchten. Herrmann: „Nun ist besser gewährleistet, dass die Bewertungen auf einer Grundlage beruhen. Die Fake-Bewertungen gehören hoffentlich der Vergangenheit an“.

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Richtungsweisendes Urteil

Auf die erhöhte Verantwortung der Portale verweist der Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Simon Alexander Lück aus Berlin. Die Entscheidung stärke nicht nur die Persönlichkeitsrechte von Ärzten und Zahnärzten, sondern auch ihre wettbewerblichen und wirtschaftlichen Belange. „Negative Bewertungen verletzen nicht nur den persönlichen Ruf, sondern können auch den Praxiswert schädigen“, erläuterte er. Mit dem Urteil könne jameda diese Verantwortung nicht mehr wie bislang von sich weisen.

Insgesamt sind sich die Juristen einig, dass der BGH hier ein richtungsweisendes Urteil gesprochen hat, das für die gesamte Branche von großer Bedeutung ist. Selbst jameda zeigte sich zufrieden und begrüßte die Konkretisierung bezüglich der Bewertungsprüfung. Das Urteil habe „zu mehr Rechtssicherheit beigetragen“, heißt es seitens der Betreiber.

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