Geplantes Gesetzesvorhaben der Regierung zur Selbstverwaltung

Es droht die Entmündigung der Körperschaften

Mit dem geplanten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz fährt die Regierung schweres Geschütz gegen die tragenden Pfeiler des Gesundheitswesens auf. Auch wenn es sich nach aktuellem Stand „nur“ um ein sogenanntes Eckpunktepapier der Arbeitsebene im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) handelt, wird eine neue Qualität im Umgang mit den Körperschaften offensichtlich. Ganz im Gegensatz zu dem allseits beschworenen „Wir schaffen das!“ scheinen die Experten im Gesundheitsministerium tatsächlich der Meinung zu sein, dass sich die Patientenversorgung verbessern lässt, indem die Körperschaften noch enger an die Kette gelegt werden. Ein Genehmigungsvorbehalt für die Haushalte der betroffenen Institutionen, Weisungsmöglichkeiten des BMG zur Rechtsanwendung ohne Klagemöglichkeit, eine direkte Berichtspflicht der internen Revision einer Körperschaft an das Ministerium und die Möglichkeit der Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit sind die Daumenschrauben, die künftig den Handlungsspielraum der Körperschaften gen null reduzieren würden. Die zm befragten den Vorsitzenden des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, wie er als Entscheidungsträger einer Körperschaft die Planungen zu diesem sogenannten GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz bewertet.

Herr Dr. Eßer, die bislang bekannt gewordenen Planungen des BMG-Eckpunktepapiers lesen sich wie ein Frontalangriff auf die gemeinsame Selbstverwaltung. Haben Sie eine Erklärung für diesen fundamentalen Sinneswandel im Ministerium?

Das Ziel der Selbstverwaltungskörperschaften – und das unterstelle ich auch einfach mal den Aufsichtsbehörden – ist die bestmögliche Versorgung der Patienten. Rückblickend auf das bisher Erreichte hat sich das gemeinsame Wirken aus meiner Sicht sehr bewährt. Unser Gesundheitssystem ist nicht zuletzt auch deswegen so leistungsfähig, weil die Körperschaften die ihnen übertragenen Aufgaben umsichtig und gründlich erfüllt haben. Mit den bisherigen Leistungen der Selbstverwaltungen im GKV-System ist ein solcher Sinneswandel nicht erklärbar. Eher schon mit einer Fülle von Skandalen einer einzelnen Körperschaft, die das Vertrauen in die Integrität ehemaliger und damit automatisch auch der heute handelnden Personen unterminiert haben. Solcherart Verfehlungen sind aber mit den nun geplanten Maßnahmen des BMG auch nicht auszuschließen.

Nun reden wir je gerade nicht über Versorgung und wie diese verbessert werden kann, sondern eher über Sippenhaft. Sind die seitens des Ministeriums geplanten Maßnahmen überhaupt geeignet, die Fehler respektive das Fehlverhalten einiger Weniger in Zukunft zu verhindern?

Nun sind Emotionen, die auch einem Minister zugestanden werden dürfen, das eine, vor allem wenn Vertrauen durch eklatantes Fehlverhalten verloren gegangen ist. Aber vieles von dem, was aus dem Ministerium zur angeblich besseren Kontrolle in den Körperschaften verlautet, erfüllt die KZBV bereits schon heute. Zum Beispiel erfolgt eine jährliche Prüfung der KZBV-Jahresabschlüsse durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bereits seit Jahren. Ein ausführlicher Bericht des Vorstands in schriftlicher Form an die Mitglieder der Vertreterversammlung ist Routine. Und zwar mit zeitlichem Vorlauf, so dass sich die Delegierten der Vertreterversammlung mit dem Inhalt gründlich befassen können. Die entsprechenden Regelungen befinden sich im Übrigen in der Satzung der KZBV sowie in der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZBV. Das ist das, was wir unter Transparenz für eine voll verantwortliche und entscheidungsfähige Vertreterversammlung verstehen.

Genau an dieser umfangreichen Verantwortung der Vertreterversammlung der Körperschaften scheinen die Ministerialen doch erhebliche Zweifel zu haben?

Das Ministerium meint, mit der geplanten Möglichkeit der Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit die demokratischen Rechte der Vertreterversammlung zu stärken. Bei allem Respekt, das ist nun wirklich starker Tobak. Die Rechte eines Gremiums werden nicht dadurch gestärkt, indem der Vorsitzende zum Spielball politischer Strömungen gemacht werden kann. Gerade der Vorsitz der Vertreterversammlung ist eine der wichtigsten Funktionen innerhalb der Selbstverwaltung. Sie ist das entscheidende Bindeglied zwischen Vorstand und Vertreterversammlung. Sie wahrt die Rechte der Mitglieder in der Zeit zwischen den Vertreterversammlungen. Es ist mitnichten demokratisch, wenn ein Ministerium darauf spekuliert, über verschiedene, aus welchen Gründen auch immer beinflussbare Gruppierungen in einer Vertreterversammlung unmittelbar Druck auf frei gewählte und demokratisch legitimierte Institutionen wie Vorstand und Vorsitzenden der VV machen zu können. Frei nach dem Motto: Wenn Du nicht spurst, wirst Du abgewählt. Das ist eben nicht das stabile Fundament, was für schwierige Entscheidungen in einer Vertreterversammlung benötigt wird. Es geht hier um eine dauerhafte und verlässliche Gestaltung der Versorgung für Patienten, Leistungserbringer und Kassen und nicht um politisches Tagesgeschäft.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die geplanten Verschärfungen nur für die Bundesebene gelten sollen, aber nicht für die Körperschaften auf Landesebene. Wie passt das bei den vergleichbaren Organisationsstrukturen der Selbstverwaltung zusammen?

Das passt überhaupt nicht zusammen. Man könnte spekulieren, dass die finanziellen Aufwendungen der Spitzenorganisation der Selbstverwaltungen in Berlin dem Ministerium in Anbetracht der Versichertenbeiträge nicht mehr angemessen erscheinen. Wir sind als KZBV, die mit dem Zahnärztehaus nach wie vor in Köln beheimatet ist, auch kostenseitig sehr solide aufgestellt.

Apropos Kosten: Mit dem geplanten Genehmigungsvorbehalt für die Haushalte der Körperschaften würde das Ministerium aus einer „Selbst“-Verwaltung quasi eine ausgelagerte BMG-Verwaltung machen. Wofür braucht es dann noch die Selbstverwaltung?

Aus unserer Sicht sind die Selbstverwaltungen ein seit Jahrzehnten bewährtes Erfolgsmodell. Warum? Sie bringen den besonderen fachlichen Sachverstand derer in das System ein, die an der Leistungserbringung unmittelbar und persönlich beteiligt sind. In unserem Fall als Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen wir, was wir tun, weil wir es tun. Wir bringen Theorie und Praxis zusammen und können so sinnvoll eine auf die Patienten ausgerichtete Versorgung in dem gegebenen gesetzlichen Rahmen gestalten. Deswegen heißt es ja auch „Selbst“-verwaltung – im besten Sinne des Wortes. All das passiert nicht losgelöst im luftleeren Raum, sondern durch demokratisch legitimierte Organisationen, die unter staatlicher Rechtsaufsicht in einem gesetzlich geregelten Verfahren bestehende Interessengegensätze eigenverantwortlich – ich wiederhole: eigenverantwortlich – einer für alle Beteiligten optimalen Lösung zuführen. Es gibt daher überhaupt keine Notwendigkeit, aus der bestehenden Rechtsaufsicht des Ministeriums nun eine Fachaufsicht zu machen, die in die Institutionen hinein durchsteuern kann. Genau dieses Ansinnen läuft doch diametral gegen die bisherige Zielsetzung des Gesetzgebers, mit dem Konstrukt der Selbstverwaltungskörperschaft die besondere Sachkenntnis derjenigen nutzbar zu machen, die von den Entscheidungen unmittelbar betroffen sind.

Damit sind wir frei nach Goethe gesprochen bei des Pudels Kern – quasi dem Selbstverständnis der Selbstverwaltung, in dem gegebenen rechtlichen Rahmen autonom Entscheidungen zu treffen. Wie sieht das aber die Rechtsprechung?

Selbst das Bundessozialgerecht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der Selbstverwaltung zur Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags „ein gehöriger Bewertungs- und Handlungsspielraum“ verbleiben muss. Wenn man sich dagegen die im Eckpunktepapier formulierten Vorstellungen aus dem BMG ansieht, sollen die rechtlichen Beurteilungsspielräume gegen Weisungen aus dem BMG zur Anwendung und Auslegung des Rechts ausgetauscht werden. Und damit das widerspruchslos funktioniert, soll auch gleich die Klagemöglichkeit gegen die Weisung des Ministeriums ausgeschlossen werden. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und hat mit demokratischen Gepflogenheiten nichts mehr zu tun.

Aber es gibt doch bisher schon ein Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden.

Ja, das stimmt. Den Aufsichtsbehörden kommt bereits heute ein Weisungsrecht zu, das die Körperschaften grundsätzlich dazu verpflichten kann, entsprechend der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zu handeln. An dieser Stelle müssen wir allerdings klar beachten, dass die eigenverantwortliche Umsetzung gesetzlicher Regelungen zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört.

Bei den seitens des BMG geplanten Maßnahmen fehlt jetzt nur noch die finanzielle Daumenschraube, um den Bewegungsspielraum der Körperschaften auf das jeweils gewünschte ministerielle Maß zu begrenzen. Was verlautet hierzu aus dem Ministerium?

Mit dem geplanten Genehmigungsvorbehalt für die Haushalte der Körperschaften würde der Gesetzgeber massiv in die Selbstverwaltungsautonomie eingreifen und das wesentliche Recht der Vertreterversammlung – nämlich die Budgethoheit – aushebeln. Das wäre in der gegebenen Struktur zutiefst undemokratisch. Wenn man dann noch bedenkt, dass es sich bei dem Haushalt der KZBV um Beitragsgelder und eben nicht um Versichertengelder handelt, wäre ein Genehmigungsvorbehalt auch hier völlig sachfremd. Mit anderen Worten: Das Ministerium entscheidet über die Gestaltung und Umsetzung des Haushalts der KZBV. Dieses wäre für uns in keiner Weise akzeptabel.

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