Zusätzliche Vergütungsformen (1)

Wie man seine ZFA belohnen kann

Im Arbeitsleben sind zusätzliche Vergütungsformen der monetäre Dank für den miterwirtschafteten Firmenerfolg. Auch für ZFA gibt es neben dem Festgehalt zahlreiche Optionen, wie Arbeitgeber individuell belohnen und gleichzeitig gute Mitarbeiter langfristig an die Praxis binden können. Eine Übersicht mit entsprechenden Formulierungsvorschlägen für den Arbeitsvertrag.

Ob Mitarbeiter im nichtzahnärztlichen Bereich zufrieden sind und sich für die Praxis einsetzen, hängt nicht nur vom Arbeitsklima, sondern auch von der Vergütung ab. Um sowohl dem Personal Anreize zu bieten und für sich selbst Flexibilität zu behalten, gibt es verschiedene Vergütungsformen, die genutzt werden können. Im Vorfeld allerdings sollte sich der Zahnarzt als Arbeitgeber fragen, welche Vergütungsform für ihn die richtige ist und mit welcher er die Effektivität der Praxis erhöhen oder stabilisieren kann.

Hierzu zählt auch die Mitarbeiterkontinuität, zu häufiger Personalwechsel schadet nur. Je nach Tätigkeit kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. Die häufigste Form stellt die Zahlung eines Festgehalts dar. Sie ist immer dann sinnvoll, wenn die Aufgaben klar verteilt sind und keine Kompentenzüberschneidungen bestehen.

Umsatzbeteiligungen: Auch bei den ZFAs können Umsatzbeteiligungen einen Motivationsanreiz bieten. Ebenso wie bei angestellten Zahnärzten kann die Vereinbarung eines Grundgehalts mit zusätzlicher Umsatzbeteiligung sinnvoll sein. Diese Vergütungsform bietet sich bei Prophylaxehelferinnen an. Zu beachten ist, dass das Grundgehalt nicht unter dem Mindestlohn liegen darf. Die Parameter sind klar zu definieren, ebenfalls, ob eine Anrechnung des Grundgehalts erfolgen soll oder ob die zusätzliche Vergütung on top erfolgt.

Umsatzpooling: In Betracht kommt auch eine Beteiligung an einem Umsatzpooling. Dafür wird eine Mitarbeitergruppe gebildet, deren Umsätze in einen gemeinsamen Pool eingestellt werden, an dem dann alle Mitarbeiter der Gruppe partizipieren. Als Beispiel sei das Pooling von Prophylaxe, Rezeption (Verwaltung) und Abrechnung genannt. Hierbei kann der Arbeitgeber auch bestimmen, ob und wann einzelne Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Prämienzahlung: Ein weiteres Motivationsinstrument stellt die Prämienzahlung dar. Sie kann als Jahresprämie, als Monatsprämie oder als einmaliger Bonus gewährt werden. Der Arbeitgeber hat hier weitgehend freien Gestaltungsspielraum. Er kann die Zahlung unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen, unter Widerrufsvorbehalt ausloben (versprechen), gleichzeitig auch noch vorgeben, wann sie zurückzuzahlen ist. Als Jahresprämie kommt sie bei einer Gesamtumsatzsteigerung der Praxis vor. Als Monatsprämie wird sie häufig als Anwesenheitsprämie gezahlt. Als einmaliger Bonus kommt sie als Dankeschön für das Engagement im zurückliegenden Jahr oder als Motivationsvorschuss für die Zukunft zur Anwendung.

Gratifikation: Die geläufigste Zusatzleistung des Arbeitgebers ist die Gewährung einer Gratifikation. Häufig erfolgt sie in Form der Zahlung eines 13. Gehalts, als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Zahlt der Arbeitgeber eine Gratifikation dreimal hintereinander, so erwirbt der Mitarbeiter einen Anspruch auf diese Zusatzleistung für die Zukunft. Einseitig kann der Arbeitgeber sie dann nicht mehr ändern. Sie sollten daher als freiwillige Leistung gezahlt werden und dürfen keinen Bindungswillen erkennen lassen. Auch eine Rückzahlungsklausel ist empfehlenswert.

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Sonstige Zuwendungen: Zu guter Letzt können auch sonstige Zuwendungen gewährt werden. Hierzu zählen Fahrtkostenzuschüsse und Vermögenswirksame Leistungen. Auch sie sollten freiwillige Leistungen des Arbeitgebers darstellen. Wichtig: Sofern sie zusätzlich zum laufenden monatlichen Entgelt gezahlt werden, sollten sie widerruflich sein beziehungsweise unter Auszahlungsvorbehalte gestellt werden.

Sylvia Harms, PMH Rechtsanwälte PartGGFachanwältin für Medizinrecht und Fachanwältin für ArbeitsrechtLütticher Str. 10a, 40547 Düsseldorf

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