Delegation und Substitution – die Grenzen bleiben
Der Vorstand der BZÄK packte Themen an, die in der Fachöffentlichkeit kontrovers diskutiert werden – angefangen von der Qualifizierung des Fachpersonals für neue Anforderungen der Praxis bis hin zum Für und Wider bei der DH-Aufstiegsfortbildung und der Bacherlor-DH. Er erarbeitete Positionen und legte sie in einem Thesenpapier fest. Daraus wird in den nächsten Wochen ein Memorandum erstellt und veröffentlicht.
Die Positionen im Einzelnen:
Kernaussagen zur Ausbildung der ZFA:
• Die Ausbildungsordnung für ZFA soll zeitnah novelliert werden. Der Vorstand empfahl eine dreijährige Ausbildung mit gestreckter Abschlussprüfung, das heißt, die Zwischenprüfung soll durch den gestreckten Teil einer Abschlussprüfung ersetzt werden.
Kernaussagen zur Qualifizierung der DH:
• Mit den derzeitigen Ausbildungsfortbildungen und den Regelungen des Zahnheilkundegesetzes kann der Bedarf an delegierbaren Präventionsleistungen in der Zahnarztpraxis (einschließlich im Bereich der Pflege und der PAR-Behandlung) abgedeckt werden. Die DH-Fortbildung steigert die Attraktivität des Berufsbildes.
• Die Zugangsvoraussetzungen zu den Aufstiegsfortbildungen ZMP, ZMF und DH müssen nicht verändert werden. Eine Verkürzung der Qualifikation von der ZFA zur DH ist jetzt schon möglich.
• Eine Akademisierung der DH birgt die Gefahr, dass ein eigenes Berufsbild geschaffen wird. Die Kammern fordern, dass bei neu zu akkreditierenden akademischen Studiengängen zur DH die Inhalte der Kammer-Fortbildung abgebildet werden.
Kernaussagen zur Delegation zahnärztlicher Leistungen:
• Der Zahnarzt muss sicherstellen, dass sein Praxispersonal für die Übertragung einer konkreten Leistung und Aufgabe ausreichend qualifiziert ist. Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, entscheidet der Zahnarzt in eigener Verantwortung.
• Eine Ausweitung der derzeitigen Delegationsmöglichkeiten an Praxispersonal ist nicht notwendig, eine Verschiebung der im Zahnheilkundegesetz definierten Grenzen zwischen Substitution und Delegation wird abgelehnt.
• Bei der Delegation muss der Zahnarzt die Aufsicht über die Durchführung der Leistung behalten, bei Rückfragen zur Verfügung stehen und bei Komplikationen eingreifen.
• Der Vorstand beschließt, die Delegationsmöglichkeiten, wie sie in § 1 Absatz 5 und 6 des Zahnheilkundegesetzes formuliert sind, in die Musterberufsordnung der BZÄK und in die Berufsordnungen der Länder zu überführen.
Kernaussage zur Perspektive des Praxispersonals:
• Die Attraktivität des Berufsbildes soll gesteigert werden.