Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Neue Beschlüsse zur GOZ

Tritt ein neues Gesetz in Kraft, führt dies oft zu Auslegungsfragen, die erst durch Kommentare oder die Rechtsprechung geklärt werden. Eine gewissenhafte Vorbereitung des Gesetzes kann diesen Klärungsbedarf zwar minimieren, aber nie ganz ausschließen. Auch die 2012 in Kraft getretene GOZ führt daher zu einer Reihe von Fragen. Als Praxishilfe für die Abrechnung hat sich das Beratungsforum zur GOZ mit weiteren Fragestellungen beschäftigt.

Sich nur auf die Rechtsprechung als Problemlöser zu verlassen, ist hierbei nicht ideal: Durch die teils jahrelangen Wege durch die Instanzen entwickelt sich eine einheitliche Rechtsprechung oft erst mit zeitlichen Verzögerungen. Und nicht zuletzt wird die Lösung des Streits auf dem Rücken der streitenden Parteien, das heißt von Zahnarzt und Patient, ausgetragen. Besser ist es, die Probleme auf anderem Weg zu klären.

Die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen des Bundes und der Länder haben aus diesem Grund 2013 das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen gegründet. Wenn sich die Beteiligten einvernehmlich auf die Lösung eines gebührenrechtlichen Problems verständigen, können kostenintensive Streitigkeiten und Gerichtsverfahren vermieden werden.

Natürlich sind die Mitglieder der einzelnen Beratungspartner nicht zwingend an die gefassten Beschlüsse gebunden. Jedem Zahnarzt ist es unbenommen, die GOZ nach seiner Auffassung auszulegen. Und auch Versicherungsunternehmen können über Erstattungen ohne Berücksichtigung der Beschlüsse des Beratungsforums entscheiden. Die Beschlüsse können aber als wertvolle Hinweise dienen. Sie sind eine Möglichkeit, das Frustrationspotenzial der GOZ zu minimieren.

In den zurückliegenden Monaten hat das Beratungsforum folgende Beschlüsse gefasst:

Nr. 16 ProvisorienDie Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.

Nr. 17 KnochenresektionNeben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

Nr. 18 Abschnittsübergreifende BerechnungDie Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

Nr. 19 PeriimplantitisbehandlungEine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leis-tung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 respektive die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.

Nr. 20 ProtrusionsschieneDie Eingliederung einer Protrusionsschiene, etwa zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.

Nr. 21 Begründung bei VereinbarungenEine Überschreitung des 3,5-Steigerungssatzes im Rahmen einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOZ erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.

Die konkrete Analogleistung kann nur der ZA auswählen

Einige der Beschlüsse wurden mit o. g. Protokollnotiz zur Analoggebühr versehen: „Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. … für angemessen.“ Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat sich hier, wie auch in dem veröffentlichten Katalog selbstständiger zahnärztlicher, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die für eine analoge Berechnung möglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein. Für die BZÄK ist hierfür ausschlaggebend, dass allein der behandelnde Zahnarzt zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer ist.

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Bei der Festlegung der konkret zum Ansatz gebrachten Analogleistung kommt es darauf an, eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand vergleichbare Leistung zu finden. Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Hiervon entbinden auch die in den Protokollnotizen genannten Gebührennummern nicht.

Dr. Wolfgang MenkeVorsitzender des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer

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