Approbationsordnung für Zahnärzte

Der Entwurf ist endlich da!

Die Approbationsordnung für Zahnärzte wird nach über 60 Jahren – jetzt wirklich – novelliert. Zahnmedizin soll Staatsexamensstudium bleiben – evidenz-basiert und künftig mit mehr Inhalten aus der Medizin.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Er sieht vor, dass die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnmedizin von 5.000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule umfasst.

Positiv aus Sicht der BZÄK ist vor allem die Neugewichtung der Ausbildungsinhalte durch eine fachliche Weiterentwicklung des Studiums in Richtung Prävention, Therapie und Alterszahnheilkunde einschließlich neuer Behandlungsformen. Begrüßt wird auch die stärkere Anbindung an die Medizin, die verstärkte praktisch-präventive Ausbildung in der Vorklinik und die Förderung der Qualität bei der praktischen Ausbildung.

„Den Erfolg selbstbewusst kommunizieren“

„Auf nahezu alle unsere Anregungen wurde in diesem Entwurf eingegangen“, kommentierte BZÄK-Präsident Engel auf der Bundesversammlung, „nahezu alle unsere Warnungen und kritischen Anmerkungen dazu wurden stattgegeben“.

Engel verwies lediglich auf einen Wermutstropfen: Es sei zu bezweifeln, dass die Implementierung des Gesetzes – wie im Entwurf vorgesehen – für die Länder auch kostenneutral erfolgen könne. Die Zahl der Studienbewerber solle dafür zwar um 6,5 Prozent abgesenkt werden. Das reiche aber für eine Absenkung der Kosten nicht aus und würde im Gegenteil zu neuen Strukturen an den Hochschulen führen, die auch finanziert werden müssten.

In einer Resolution begrüßte die BZÄK- Bundesversammlung die im Referentenentwurf zur Approbationsordnung vorgesehenen Reformelemente. Die Versammlung forderte die Regierungen der Bundesländer dazu auf, die Novelle noch in dieser Legislatur- periode umzusetzen und die Mittel dafür bereit zu stellen.

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Die einzelnen Maßnahmen

• Neustrukturierung der zahnärztlichen Ausbildung:

Das Studium soll sich künftig gliedern in einen vorklinischen Abschnitt von vier Semestern, der das medizinische und zahnmedizinische Grundlagenwissen beinhaltet, und einen klinischen Abschnitt von sechs Semestern, der in zwei Teile aufgeteilt ist. Während im 5. und 6. Semester die Ausbildung an standardisierten Ausbildungssituationen („Phantom“) erfolgen soll, soll in den folgenden Semestern 7 bis 10 am Patienten ausgebildet werden. Neu eingeführt werden die Ausbildung in erster Hilfe, ein einmonatiger Krankenpflegedienst und eine zweimonatige Famulatur. Nach den verschiedenen Studienabschnitten – nach dem 4., 6. und 10. Semester – soll jeweils eine staatliche Prüfung abgelegt werden.

• Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik:

Es sollen dieselben Unterrichtsveranstaltungen wie in der Medizin vorgegeben werden. Der Prüfungsabschnitt soll künftig in beiden Studiengängen als Ärztlich-Zahnärztliche Prüfung bezeichnet werden.

• Neugewichtung der Ausbildungsinhalte: Die Grundlagen der präventiven und restaurativen Inhalte werden künftig frühzeitiger in die Ausbildung einbezogen. Die zahntechnischen Lehrinhalte werden dagegen auf die zahntechnischen Arbeitsweisen konzentriert, die der Zahnarzt kennen und bewerten muss.

• Bessere Abbildung von Allgemeinerkrankungen im Zahnmedizinstudium:

Durch die Angleichung des vorklinischen Abschnitts an die medizinische Ausbildung und mehr medizinische Veranstaltungen im klinischen Abschnitt sollen Allgemeinerkrankungen künftig besser in der zahnmedizinischen Ausbildung abgebildet werden.

• Fächerübergreifende und problemorientierte Ausbildung

• Verbesserung der Betreuungsrelation:

Sie wird im Phantomkurs von bisher 1:20 auf 1:15 Lehrende zu Studierenden und beim Unterricht am Patienten von bisher 1:6 auf 1:3 Lehrende zu Studierenden erhöht.

• Modellklausel:

In der Zahnmedizin sollen künftig Modellstudiengänge an Standorten mit einem Modellstudiengang in der Medizin ermöglicht werden.

• Stärkung des Strahlenschutzes in der zahnärztlichen Ausbildung

• Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz

• Angleichung an Ärzte und Regelung der Gleichwertigkeit:

Es werden Änderungen an der Approbationsordnung für Ärzte vorgenommen, die durch die Angleichung von medizinischer und zahnmedizinischer Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt bedingt sind. Näher geregelt wird außerdem die rechtliche Absicherung der Gleichwertigkeitsprüfung.

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