Leitartikel

Selbstverwaltung braucht Handlungsspielraum

Wolfgang Eßer

Stehen wir am Beginn einer Systemwende im Gesundheitswesen? Diese Frage ist mehr als berechtigt, seit der Referentenentwurf zum GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz vor einigen Wochen vorgelegt wurde. Mit Recht haben die Delegierten der KZBV-Vertreterversammlung ihren Befürchtungen gegen das Gesetz breiten Raum gegeben. Wenn dieser Entwurf so durchkommt, dann brauchen wir keine Körperschaften mehr, so der Tenor. Die wichtigsten Knackpunkte zur Erinnerung: Geplant war ursprünglich, die Körperschaften unter die rigide Fachaufsicht des BMG zu stellen, um auch jenseits der betreffenden Rechtsaufsicht eingreifen zu können. Eine Art „Staatskommissar light“ hätte bei Bedarf die Organe der Körperschaften entmachten und den Vorstand zu Befehlsempfängern degradieren können. Und das BMG hätte auch in bereits genehmigte Satzungsbestimmungen eingreifen können.

Was folgte, war eine breite Front der Ablehnung der betroffenen Körperschaften gegen diesen Entwurf. Die KZBV hat ihre Kritik breit kommuniziert (siehe auch Titel zm 22/2016). Offenbar verhallte diese nicht völlig. Denn der jetzt vorgelegte Kabinettsbeschluss wurde deutlich abgeschwächt und in seiner Zielrichtung geändert. Man hat eine Differenzierung zwischen zahnärztlicher und ärztlicher Selbstverwaltung vorgenommen. Das Ministerium will sich auf die Rechtsaufsicht beschränken. Eine Entwarnung kann ich aber nicht geben. Zumindest zwei wesentliche Punkte müssen noch eliminiert werden: die Pflicht zur namentlichen Abstimmung bei haftungsrelevanten Sachverhalten und die Eingriffe in die Haushaltsautonomie der Körperschaft. Auch wenn Minister Gröhe auf der Bundesversammlung der BZÄK zugesagt hat, die genannten Bedenken der KZBV zu prüfen, wird man die endgültige Fassung des Gesetzes abwarten müssen. Bleibt der Kabinettsentwurf unverändert, bedeutet das einen verhängnisvollen Systemwechsel.

Die Politik hat die Verdienste in der zahnärztlichen Selbstverwaltung immer wieder gelobt – angefangen von der Prävention, über die Einführung der Festzuschüsse bis hin zur besseren Versorgung von vulnerablen Patientengruppen wie Pflegebedürftigen und behinderten Menschen. Wir beweisen also täglich, dass wir in der Lage sind, Entscheidungen fachlich fundierter vorzubereiten und umzusetzen, als es jede Staatsmedizin könnte. Deshalb sollte der Gesetzgeber ein elementares Interesse daran haben, dass die Selbstverwaltung auch künftig ihre Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen kann.

Denn die zahnärztliche Versorgung steht vor Herausforderungen, bei denen die versorgungsverbessernde Expertise des Berufsstands mehr denn je gefragt sein wird. Ein Beispiel: Was jetzt ansteht, ist die Neuausrichtung der Parodontitis-Versorgung in der GKV, ein Prozess, der sich über Jahre erstrecken wird. In wenigen Wochen werden wir der Öffentlichkeit dazu ein umfassendes Versorgungskonzept vorstellen.

Wir sind auf die Unterstützung der Politik und der Kostenträger bei der Ausgestaltung der Versorgung und der Finanzierung angewiesen.

Ein weiterer Punkt: Die Politik blockt hartnäckig beim Thema MVZ. Hier vermissen wir das notwendige Vertrauen in unser Know-how. Seit Langem weisen wir darauf hin, dass die Weichen falsch gestellt sind. Mit der Einführung von arztgruppengleichen MVZ wird die wohnortnahe Versorgung im vertragszahnärztlichen Bereich ohne Not aufs Spiel gesetzt und ländliche Räume von der Versorgung abgekoppelt. Wir brauchen dringend eine Rechtsgrundlage, damit sowohl die Anstellungsgrenzen als auch die Anleitungspflicht für angestellte Zahnärzte im reinen Zahnarzt-MVZ im gleichen Umfang gewährleistet sind, wie sie heute schon für Einzel-und Mehrbehandlerpraxen gelten.

Wir erwarten ein klares Bekenntnis der Politik zur Selbstverwaltung. Wir Zahnärzte sind jedenfalls bereit, auch weiterhin Verantwortung für unsere Patienten, die Gesellschaft und den Berufsstand zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist ein Klima wechselseitigen Vertrauens, eine maßvolle Rechtsaufsicht und ein weiter Ermessensspielraum für die Selbstverwaltung, wie ihn das Bundessozialgericht zugestanden hat.

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