Wann bin ich wirklich geschützt?
Beispielfall 1
Im Zuge einer Wurzelbehandlung ist eine Komplikation mit der Folge eines Zahnverlusts eingetreten. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass dem Zahnarzt bei der Wurzelbehandlung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Gleichwohl haftet der Zahnarzt, weil der Nachweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung des Patienten nicht gelingt. Der Schaden des Patienten besteht im Ersatz des verloren gegangenen Zahnes durch eine Brücke oder durch ein Einzelimplantat. Außerdem steht ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu. In diesem Fall ist dem Patienten der Schaden vollständig einschließlich etwaiger Kosten eines wegen des Schadensfalls geführten Haftungsprozess von der Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes zu ersetzen.
Beispielfall 2
Bei einer zahnärztlich-prothetischen Behandlung gelingt es dem Zahnarzt nicht, dem Patienten einen ordnungsgemäß funktionierenden Zahnersatz einzugliedern. Nach mehreren Korrekturversuchen sucht der Patient einen anderen Zahnarzt auf und lässt die zahnärztlich prothetische Behandlung vollständig wiederholen. Er verlangt vom ursprünglich behandelnden Zahnarzt das bezahlte zahnärztliche Honorar zurück. In diesem Fall muss der Zahnarzt das eingenommene Honorar selbst an den Patienten zurückzahlen. Eine Deckung aus der Haftpflichtversicherung ist wegen des Umfangs des Versicherungsschutzes nicht gegeben, denn es handelt sich um die „Vertragserfüllung“. Die Vertragserfüllung besteht in der Hauptleistungspflicht des Zahnarztes, eine vereinbarte Behandlung sorgfältig und ordnungsgemäß durchzuführen.
Beispielfall 3
Bei einer zahnärztlich-implantologischen Behandlung ist dem Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen. Ein Implantat muss entfernt und nach der erforderlichen Vorbereitung durch ein neues ersetzt werden. Der Patient hat das Vertrauen in die Behandlung des Zahnarztes verloren und verlangt als Schadensersatz die Kosten der erforderlichen Vorbehandlung, die Kosten der Wiederholung der zahnärztlich-implantologischen Behandlung sowie ein Schmerzensgeld. In diesem Fall ist zu differenzieren zwischen von der Haftpflichtversicherung gedeckten und ungedeckten Anteilen an der Schadensersatzforderung des Patienten. Bei der Entfernung des fehlplazierten Implantats und den Kosten der Nachimplantation handelt es sich um die Vertragserfüllung beziehungsweise um das Erfüllungssurrogat. Die Kosten dieses Anteils an der Schadensersatzforderung des Patienten sind von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt und müssen vom Zahnarzt getragen werden. Hat er für seine zahnärztlich-implantologische Behandlung noch kein Honorar eingenommen, so muss er dieses Honorar auch nicht zurückzahlen. Die Kosten der Entfernung des Implantats muss er selbst bezahlen. Die erforderliche Vorbehandlung sowie die Schmerzensgeldforderung des Patienten dagegen wären von der Haftpflichtversicherung gedeckt und müssten dem Zahnarzt ersetzt werden.
Wann haftet der Praxischef, wann der angestellte ZA?
Deckung für Angestellte
Grundsätzlich sind nach deutschem Recht zwei Anspruchsgrundlagen denkbar, die dem geschädigten Patienten zum Schadensersatzanspruch verhelfen. Es handelt sich einmal um die Haftung aus dem Behandlungsvertrag (vertragliche Haftung) und zum anderen um die Haftung aus einer unerlaubten Handlung (deliktische Haftung). Die zuletzt genannte Anspruchsgrundlage greift zum Beispiel, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Die Haftung aus dem Behandlungsvertrag kann sich nur gegen den Vertragspartner des Patienten richten, also regelmäßig gegen den Inhaber der Zahnarztpraxis. Dagegen richtet sich der Schadensersatzanspruch aus Delikt direkt gegen den Behandelnden, also auch gegen einen angestellten Zahnarzt. Ob tatsächlich Schadensersatz geschuldet wird, hängt von der Verantwortlichkeit des Schädigenden ab.
Der Zahnarzt haftet für einen Schaden des Patienten, wenn er den gebotenen zahnärztlichen Standard nicht gewahrt hat (Behandlungs-/Diagnosefehler), wenn er den Patienten über aufklärungsbedürftige Risiken nicht aufgeklärt hat (Aufklärungspflichtverletzung) oder wenn sonstige Sorgfaltspflichtverletzungen oder Verkehrssicherungspflichtverletzungen vorzuwerfen sind (zum Beispiel fällt der Patient aufgrund von Bodennässe oder über herumliegende Gegenstände).
Der angestellte Zahnarzt haftet aus dem Behandlungsvertrag selbstständig nicht für eine Pflichtverletzung. Dabei ist bedeutsam, dass der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Praxisinhaber, nicht jedoch mit dem angestellten Zahnarzt direkt zustande kommt. Der angestellte Zahnarzt ist bei der Erfüllung des Behandlungsvertrags zwischen Patient und Praxisinhaber nur der Erfüllungsgehilfe. Sofern dem angestellten Zahnarzt ein Behandlungsfehler unterläuft, greift der sogenannte arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch, das heißt, der Praxisinhaber hat für leichte und mittlere Fahrlässigkeit seines Angestellten einzustehen. Dies gilt lediglich nicht bei grober Fahrlässigkeit, bei der eine Regressmöglichkeit des Praxisinhabers gegen seinen Angestellten besteht.
Da neben dem vertraglichen Anspruch gegen den Inhaber der Praxis auch die Möglichkeit besteht, dass der betroffene Patient gegen den angestellten Zahnarzt direkt wegen dessen vermeintlich fehlerhafter Behandlung aus der Anspruchsgrundlage der unerlaubten Handlung vorgeht, haftet im Außenverhältnis zunächst der angestellte Zahnarzt dem Patienten persönlich. Im Innenverhältnis greift jedoch gegen den Praxisinhaber der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch, das heißt, der Praxisinhaber muss seinen angestellten Zahnarzt von der Haftung freistellen und den Schadensersatz übernehmen. Regelmäßig sind daher nach den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen im Versicherungsvertrag des Praxisinhabers seine Angestellten mitversichert.
Die meisten Versicherungsverträge sehen allerdings vor, dass dem Versicherer die Tätigkeit angestellter Zahnärzte anzuzeigen ist und dass eine Höchstzahlbegrenzung angestellter Zahnärzte greift. Weitere Versicherer unterscheiden danach, ob es sich bei dem angestellten Zahnarzt um einen reinen Entlastungsassistenten oder um einen eigenständig tätigen Zahnarzt handelt. Der Einschluss eigenständig tätiger Zahnärzte in die Berufshaftpflichtversicherung des Praxisinhabers ist hier jeweils nur gegen Prämienzuschlag möglich.
Bei Entlastungsassistenten bestätigen die einen eine prämienfreie Mitversicherung, andere erheben einen geringen Zuschlag.
Wegen dieser unterschiedlichen Handhabung durch die einzelnen Versicherungsunternehmen sollte jeder angestellte Zahnarzt abklären, ob und wie umfassend er über die Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers mitversichert ist.
Ausschlüsse
Wichtige Regelungen des Haftpflichtversicherungsvertrags finden sich in Ziffer 7 der AHB unter der Überschrift Ausschlüsse. Dort ist geregelt, dass zum Beispiel Versicherungsansprüche aller Personen, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind weiterhin Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und Kinder, Schwiegereltern und Kinder, Stiefeltern und Kinder. Daneben sind in Ziffer 7 der AHB viele weitere Ausschlüsse aufgeführt, die im jeweiligen Schadenfall genau geprüft werden müssten (etwa Schäden an gemieteten Sachen, Umweltschäden, Schäden durch Umwelteinwirkung, Schäden durch Asbest oder ionisierende Strahlen, Schäden durch Gentechnik, Schäden durch Abwässer, Schäden im EDV-Bereich, Schäden aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Schäden aus Krankheitsübertragung).
Was muss ich tun, wenn etwas passiert ist?
Obliegenheiten
Von den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die in Ziffer 23 der AHB geregelt sind, sind besonders die bedeutsam, die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu beachten sind. In Ziffer 25.1 ist geregelt, dass jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist, auch wenn noch keine Schadensansprüche erhoben wurden. Nach 25.2 muss der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens Sorge tragen. Dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und Regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen (Ziffer 5 und Ziffer 20.3). Nach Ziffer 25.4 muss der Versicherungsnehmer gegen einen Mahnbescheid oder gegen eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen (Ziffer 5 und Ziffer 20.5). Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen (Ziffer 26.1).
Verlauf des Versicherungsfalls
Im Laufe seines Berufslebens wird jeder Zahnarzt statistisch gesehen mindestens einmal auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Hier geht es nicht um den immer wieder vorkommenden, aber vermeidbaren Schaden an Kleidern durch Abdruckmaterialien oder andere Flüssigkeiten, sondern um Personenschäden verursacht durch Behandlungs- oder Aufklärungsfehler. Wichtig ist in allen Schadensfällen, dass frühzeitig seitens des in Anspruch genommenen Zahnarztes auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen reagiert wird. Die Inanspruchnahme beginnt meist durch Vorwürfe und Forderungsdrohungen des Patienten, durch dessen Einsichtsverlangen in die Behandlungsunterlagen, durch Schreiben eines Rechtsanwalts, einer Schlichtungsstelle oder einer Krankenkasse oder bereits durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder durch eine Klage. In all diesen Fällen sollte der Zahnarzt sofort und vollständig seine Haftpflichtversicherung informieren. Dem ernstlichen Verlangen des Patienten auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder auf Herausgabe von Kopien sollte nachgekommen werden, sofern der Patient beziehungsweise sein Rechtsanwalt eine ordnungsgemäße Vollmacht und Schweigepflichtentbindung vorgelegt hat. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren.
Schutz gegen Cyber-Attacken
Bei Cyber-Attacken gegen Zahnarztpraxen wird zunächst zwischen Eigenschaden und Fremdschaden unterschieden.
Zum Fremdschaden: Da der Zahnarzt laut § 42a Bundesdatenschutzgesetz für die Datensicherheit verantwortlich ist, muss er die Patienten darüber informieren, wenn ihre Daten gestohlen wurden. Sind die Daten nicht wiederherstellbar oder liegen nicht mehr vor, tritt die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Internetkriminalität in der Berufshaftpflicht mitversichert wurde, macht die Versicherungsstelle für Zahnärzte (vfz) deutlich. Insbesondere ältere Policen sollten deshalb auf einen entsprechenden Passus überprüft werden. Laut vfz deckt die Berufshaftpflicht auch keine Schäden ab, die entstanden sind, weil Mitarbeiter privat im Netz gesurft haben. Auch um diesen Punkt könnte man seine Police aktualisieren.
Zum Eigenschaden: Damit sind etwa IT-Schäden und beschädigte Daten in der Praxis, die Betriebsunterbrechung und die gegebenenfalls in Anspruch genommene juristische Beratung gemeint. Dieser Eigenschaden des Praxisinhabers ist über die Berufshaftpflicht nicht abgedeckt.„Einen umfassenden Schutz vor Cyber-Risiken bietet in aller Regel nur eine eigene Cyber-Police“, stellt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) klar. Dabei sollte eine Cyber-Versicherung das Unternehmen nicht nur bei Schaden-ersatzansprüchen Dritter schützen, sondern auch die Kosten für eine etwaige Betriebsunterbrechung, die Wiederherstellung von Daten, die Unterstützung von IT-Forensikern und/oder Rechts¬anwälten abdecken.Autor Dr. Ernst-R. Rohde rät, die unterschiedlichen Module daraufhin zu prüfen, ob sie an die Erfordernisse der Praxis angepasst werden können. „Gerade die Ausschlüsse der jeweiligen Versicherung müssen sehr genau bedacht werden.“ Er hält eine Cyber-Risiko-Versicherung für eine „Luxusversicherung“: „Ein Cyber-Schaden kann vollständig ausgeschlossen werden, wenn jede Verbindung zwischen der Patienten- und Behandlungsdaten¬erfassung und der Außenkommunikation vollständig ausgeschlossen ist, wenn also zwei voneinander getrennte, unabhängige Systeme/EDV-Anlagen verwendet werden.“ Solche separaten Speichermedien sicherten bereits gegen einen Großteil des denkbaren Schadens ab.
Patienten beziehungsweise Rechtsanwälte als Anspruchsteller von Schadensersatzforderungen sollten umgehend an den Versicherer verwiesen werden. Gegen einen Mahnbescheid ist mit dem jeweils beiliegenden Formular fristgerecht Widerspruch einzulegen. Bei der Zustellung einer Klage sind unbedingt die vom Gericht gesetzten Fristen zu beachten, damit nicht alleine wegen Fristversäumnis eine Verurteilung erfolgt. Der Versicherer ist umfassend zu informieren und einzuschalten. Einen eigenen Rechtsanwalt sollte der versicherte Zahnarzt immer nur nach Abstimmung mit dem Versicherer beauftragen. Strafverfahren gegen Zahnärzte wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern sind zwar selten, dafür aber nicht zuletzt wegen der Öffentlichkeitswirkung sehr unangenehm. Wird gegen einen Zahnarzt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, so sollte er ebenfalls seinen Haftpflichtversicherer informieren.
Insolvenzverfahren
Besondere Regelungen gelten im Fall der Insolvenz eines Zahnarztes. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Zahnarzt bürokratische Vorgänge nur unter der Regie und in Abstimmung mit dem eingesetzten Insolvenzverwalter abwickeln.
Daher sieht das Versicherungsvertragsgesetz für solche Fälle eine Sonderregelung vor. Nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz ist ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer möglich, der ansonsten nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Dritte seinen Schadensersatz Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen kann, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Dr. Ernst-R. Rohde, Fachanwalt für Medizinrecht
Dieser Artikel ist ein gekürzter, modifizierter Nachdruck eines Beitrags, der im Zahnärztekalender 2016 erschienen ist. Mit freundlicher Genehmigung des Ärzte-Verlags.