Im Dienste des Volkskörpers
Ziel von Hitler und der NSDAP war es, die vorhandenen gesellschaftlichen und staatlichen Organisationen zu übernehmen und entsprechend ihrer Ideologie auszurichten, also Staat und Gesellschaft in Deckung zu bringen und diese neue Einheit nach dem Prinzip der Parteigliederungen der NSDAP zu gestalten und mit linientreuen Funktionären zu besetzen. Im Zentrum der Ideologie der NSDAP standen rassen- und bevölkerungspolitische Ziele und die neue Definition des nationalsozialistischen Sozialstaats. Bindeglied dieses nach den Prinzipien des „nationalen Sozialismus“ ausgerichteten Sozialstaates sollte die völkisch und rassisch ausgerichtete Solidarität innerhalb der Gemeinschaft aller „erbgesunden Volksgenossen“ sein – mit weitgehender Aufhebung der Klassenschranken, mit einer Ausdehnung der gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen und mit einem Ausbau der gesetzlichen Krankenversicherung, was ein Garant für den inneren Frieden sein sollte. Die soziale Verheißung von Hitler als „Heilsbringer“ für das deutsche Volk sollte eine „Volksgemeinschaft aller Stände, Berufe und Klassen“ sein, die soziale Geborgenheit, politische Gerechtigkeit und nationale Erneuerung der deutschen Gesellschaft versprach. Ideologisch wurde von der NSDAP genau definiert, wer aus dieser „Volksgemeinschaft“ ausgegrenzt und vernichtet werden sollte. Nach diesen Prinzipien wurde das gesamte deutsche Gesundheits- und Sozialwesen neu geordnet und umgestaltet.
Volksgesundheit statt individuelles Patientenwohl
Federführend bei dieser Umgestaltung war der „Nationalsozialistische Deutsche Ärztebund“ (NSDÄB), der schon 1929 als „ärztliche Kampforganisation“ innerhalb der NSDAP neben SA und SS gegründet wurde und dem ab 1930 neben Ärzten auch Zahn- und Tierärzte sowie Apotheker beitreten konnten. Der NSDÄB setzte sich zum Ziel, nicht nur die Ärzte- und Zahnärzteschaft, sondern das gesamte Gesundheitswesen dem NS-Führungsanspruch zu unterwerfen und unter der Führung seiner Mitglieder radikal neu auszurichten. Statt dem individuellen Patientenwohl waren nun „Rassenhygiene“ und „Volksgesundheit“ die Ziele medizinischen Handelns. Anfang 1933 formulierte der NSDÄB im „Deutschen Ärzteblatt“ folgende Ziele:
Dem „Volkskörper“ dienen – und nicht einer Fachgruppe,
Vereinfachung der Gebührenordnung,
Umbau des unhaltbaren Kassenarztwesens,
Zusammenfassung des Gesundheitswesens und der Ärzte in einer Reichsärzteordnung,
Reform des Medizinstudiums und des Berufungswesens an den Universitäten und
Abbau der Riesengehälter einzelner Ärzte.
Diese Aufgabe übertrug Adolf Hitler 1933 dem Vorsitzenden des NSDÄB, dem Arzt Dr. Gerhard Wagner, der zum „Beauftragten des Führers für Volksgesundheit“ und Leiter des „Hauptamtes für Volksgesundheit der NSDAP“ und später zum „Reichsärzteführer“ ernannt wurde. Die gesetzliche Grundlage für diese Entwicklung war das am 24. März 1933 erlassene „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, das als „Ermächtigungsgesetz“ bezeichnet wurde und durch das der Reichskanzler Adolf Hitler ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat und ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze erlassen konnte.
Schon an diesem 24. März 1933 stellten sich die beiden wichtigsten ärztlichen Standesorganisationen, der „Verband der Ärzte Deutschlands“ („Hartmannbund“) und der „Deutsche Ärztevereinsbund“, freiwillig unter die kommissarische Führung des Vorsitzenden des NSDÄB, um danach die Strukturen dieser Verbände umzugestalten und nach den Inhalten und Zielen der NS-Ideologie auszurichten. Die „Gleichschaltung“ des „Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands e. V.“ (RV), in dem 90 Prozent der deutschen Zahnärzte organisiert waren, und dessen freiwillige Unterordnung unter den Führer des NSDÄB erfolgten nur einen Tag später am 25. März auf der Hauptversammlung des RV. Der Parteigenosse der NSDAP und des NSDÄB, Zahnarzt Dr. Ernst Stuck, wurde auf dieser Hauptversammlung zum Vorsitzenden des RV bestimmt und
Freiwillige Unterordnung der Standesorganisationen
später zum „Reichszahnärzteführer“ ernannt. Am 7. Mai 1933 veröffentlichte der neue Vorstand des RV in den „Zahnärztlichen Mitteilungen“ (ZM), dem Presseorgan des RV, eine bedingungslose und die Bestimmungen des BGB aushebelnde „Vollmacht für den 1. Vorsitzenden des Reichsverbandes“. Darauf basierend und zum Zweck der „Gleichschaltung“ ordnete Stuck am 23. Mai an, dass jedem Landesverband und jeder Bezirksgruppe des RV ein politischer Beauftragter zuzuordnen sei, der dem NSDÄB oder wenigstens der NSDAP angehören müsste. Auch innerhalb des RV kam es wie in den ärztlichen Verbänden zum Ausschluss jüdischer, marxistischer und auch sonst missliebiger Zahnärzte aus Vorständen, Ausschüssen und dergleichen. Parallel dazu wurden auf der Grundlage des „Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 jüdische und regimekritische Beamte und Angestellte aus Gesundheitsverwaltungen, Kliniken, Universitäten und Instituten in allen Ländern entlassen sowie durch andere gesetzliche Verordnungen jüdischen und regimekritischen Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern die Kassenzulassung entzogen und eine Neuzulassung verboten. Bei dieser Gelegenheit entzog man auch verheirateten „arischen“ Ärztinnen, Zahnärztinnen und Zahntechnikerinnen die Kassenzulassung, wenn deren Ehemänner für die wirtschaftliche Sicherstellung der Familie sorgen konnten. Die NS-Ideologie sah die „Ausschaltung“ der Frauen aus den meisten Berufen vor, da sie für die „Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse des deutschen Volkskörpers“ vorgesehen waren.
Die Gründung der KZVD
Dem „Führergedanken“ gemäß wurde dann am 27. Juli 1933 innerhalb des RV die „Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands“ (KZVD) gegründet – als öffentlich-rechtliche Kontroll-, Überwachungs- und Disziplinierungsstruktur des NS-Staates mit Zwangsmitgliedschaft, Hoheitsfunktionen, Pflichtfortbildung, Standesgerichtsbarkeit und Honorarverteilungsmonopol. Die KZVD wurde damit wie die am 2. August – ebenfalls innerhalb des Hartmannbunds – neu gegründete „Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands“ (KVD) alleiniger Träger der Beziehungen zu den Krankenkassen und zur Körperschaft des Öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Reichsarbeitsministers unterstand. Die Kassenzahnärzte und Kassenärzte bekamen damit einerseits mehr Rechte wie etwa das Aushandeln von Kollektivverträgen und Honorarvereinbarungen sowie das Regeln der Zulassungsbestimmungen, aber andererseits mehr Pflichten wie vor allem den „Sicherstellungsauftrag“ und den Verzicht auf das Streikrecht. Im Mittelpunkt des neuen Zulassungsrechts standen neue nationalsozialistische Grundsätze: Der Arzt und Zahnarzt sollte nicht nur fachlich geeignet, sondern auch ein „würdiges nationalsozialistisches Glied in der Volksgemeinschaft“ sein. Um das zu erreichen, wurde ab Oktober 1934 die „Berufsstandespflicht der deutschen Zahnärzteschaft“ eingeführt, die vom Grundsatz her eine weltanschauliche, wehrsportliche und sozialpolitische Schulung war und von deren Teilnahme die Zulassung als Kassenzahnarzt abhängig gemacht wurde. Amtsblatt der KZVD wurden die „Zahnärztlichen Mitteilungen“, die Organ und Eigentum des RV waren und die ab Januar 1934 zum NS-„Kampfblatt“ umstrukturiert wurden. Zum „Reichsführer“ und Leiter der KZVD wurde der „Reichszahnärzteführer“ Ernst Stuck ernannt, zum Geschäftsführer der KZVD und des RV und zum persönlichen Referenten des „Reichszahnärzteführers“ der Jurist Dr. rer. pol. Robert Venter, der schon seit 1929 freier Mitarbeiter des RV war.
Die Leitung der KZVD erfolgte bis in die Untergliederungen in den einzelnen Ländern in Personalunion und in Verwaltungsgemeinschaft mit der Führung des RV, die in zehn Landesstellen und 28 Bezirksstellen aufgeteilt war. Die KZVD wurde Rechtsnachfolger der Abrechnungsstellen der Bezirksgruppen und Unterverbände des RV, deren Betriebskapital im Rahmen der Überleitung an die KZVD ging. Da es bis zur Gründung der KZVD im Juli 1933 innerhalb des RV noch keine lokalen KZVen gab, waren bis zu diesem Zeitpunkt für den Entzug der Kassenzulassung von jüdischen und marxistischen Zahnärzten und Zahntechnikern ausschließlich die 1932 infolge der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 innerhalb des Hartmannbunds gegründeten lokalen KVen zuständig. Zahnärzte und Zahntechniker, die zur Tätigkeit bei den Krankenkassen zugelassen werden wollten, mussten sich ab Juli 1933 in ein Zahnarztregister eintragen, das bei den Oberversicherungsämtern geführt wurde, bei denen die Register und die Registerbezirke die gleichen waren wie bei den Ärzten. Jüdische und marxistische Zahnärzte und Zahntechniker waren davon ausgeschlossen. Diese neuen Standesorganisationen dienten auch dazu, alle Ärzte und Zahnärzte statistisch zu erfassen, zentral zu überwachen und in die planwirtschaftlichen Aufgaben und Ziele der NS-Gesundheits- und Sozialpolitik einzubinden.
Gleichschaltung und Ideoligisierung
Gleichzeitig mit der Gründung der KZVD und der KVD kam es zur Zwangsauflösung der Selbstverwaltung der Krankenkassen, die bis dahin von den Gewerkschaften und Vertretern der versicherten Arbeiter kontrolliert wurde. Alle Krankenkassen wurden gleichgeschaltet und durch staatliche Kommissare verwaltet, um auch hier alle jüdischen und regimekritischen Angestellten zu entlassen und auch diese Strukturen in die planwirtschaftlichen Aufgaben und Ziele der NS-Gesundheits- und Sozialpolitik einzubinden. Die Vergabe von Kassenarzt- beziehungsweise Kassenzahnarztzulassungen regelte nur noch die KVD beziehungsweise KZVD, worauf es zur Schließung sämtlicher Eigenbetriebe beziehungsweise Polikliniken der Krankenkassen kam, wofür der RV und auch der „Hartmannbund“ seit Jahren gekämpft hatten. Die weltanschauliche und sozialpolitische Schulung der Ärzte und Zahnärzte sollte auch bewirken, dass jeder Arzt und Zahnarzt „die schwierige wirtschaftliche Lage der Krankenversicherung in Verbindung mit dem Allgemeinwohl“ erkennt. Als „Nationalsozialismus der Tat“ unter dem Motto „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ wurde gefordert: „Es darf keinen Unterschied zwischen Kassen- und Privatpatienten geben“. Die private zahnärztliche Gebührenordnung, die der RV 1930 herausgegeben hatte, wurde schon 1934 außer Kraft gesetzt und ärztliche und zahnärztliche Privatleistungen in der Standespresse als „jüdische Bereicherung“ deformiert.
Ein weiterer wichtiger Schritt im Rahmen der strukturellen Umgestaltung waren die „Gleichschaltung“ aller eigenständigen wissenschaftlich arbeitenden zahnärztlichen Gesellschaften und Verbände und die Neuordnung und einheitliche Führung des zahnärztlichen Fortbildungswesens. Diese Neuordnung legte der RV am 27. Oktober 1933 in seinen „Frankfurter Beschlüssen“ fest, wo er die Gründung einer Dachorganisation mit dem Namen „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ als wissenschaftliche Sektion innerhalb des RV unter Federführung des Reichszahnärzteführers Ernst Stuck und des NSDÄB-Mitglieds und Vorsitzenden des Zentralvereins Prof. Dr. Hermann Euler beschloss. Die Führung dieser Dachorganisation sollte der Reichszahnärzteführer übernehmen, zu seinem Stellvertreter der Führer der zahnärztlichen NS-Dozentenschaft, Prof. Dr. Otto Loos, ernannt werden. Mitglieder sollten der in „Wissenschaftliche Vereinigung Deutscher Zahnärzte“ umbenannte Zentralverein mit drei Stimmen sowie die „Vereinigung deutscher Kieferchirurgen“, die „Deutsche Gesellschaft für dentale Anatomie“ und die „Deutsche Gesellschaft für Paradentoseforschung“ mit einer Stimme werden. Die Aufgaben der Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sollten erstens die Beratung des Reichszahnärzteführers, zweitens die Organisation und die thematische Ausrichtung des Deutschen Zahnärztetages und der Pflichtfortbildungen der KZVD, drittens die Förderung der „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“, viertens die Pflege der wissenschaftlichen Verbindungen zum Ausland, fünftens die Aufstellung von Normen für die zahnärztliche Ausbildung und sechstens die Bildung eines Presseausschusses für die wissenschaftliche zahnärztliche Fachpresse und deren Neuorganisation sein.
„Im Geiste echter Wissenschaft“
Die Hauptaufgabe des ehemaligen Zentralvereins unter der Führung Eulers sollte es sein, einen wissenschaftlichen NS-„Führerstamm“ heranzubilden und die jüngere Zahnärztegeneration mit dem „Geiste echter Wissenschaft und eines echten priesterlichen Arzttums zu durchdringen“ und federführend die Ausrichtung der alle zwei Jahre stattfindenden Tagung für Mund-, Zahn- und Kieferheilkunde im Rahmen des Deutschen Zahnärztetages zu übernehmen. Die Anerkennung der politischen Führerschaft des Reichszahnärzteführers durch den Zentralverein erfolgte schon in der letzten Beiratssitzung des Zentralvereins am 31. August 1933 am Vorabend des 6. Deutschen Zahnärztetages, der vom 1.9. bis zum 3.9.1933 in Breslau stattfand und der als „erster nationalsozialistischer Zahnärztetag“ inszeniert wurde. Auch die letzte Hauptversammlung des Zentralvereins am 2. September 1933 in Breslau bestätigte einstimmig die von Euler vorgeschlagene Führerschaft des Reichszahnärzteführers sowie die Umgestaltung der Satzung und die Eingliederung des Zentralvereins in eine wissenschaftliche Dachorganisation innerhalb des RV, in der die Mitglieder des RV und der KZVD Pflichtmitglieder werden sollten. In dieser Hauptversammlung wurde Euler vom Reichszahnärzteführer zum „Führer der wissenschaftlichen Organisation des Zahnärztestandes“ berufen. In Breslau fanden außerdem im Rahmen des 6. Deutschen Zahnärztetages eine nationale Kundgebung der deutschen Zahnärzteschaft und eine außerordentliche Hauptversammlung des RV statt, die beide ein Bekenntnis zu Adolf Hitler und zur Politik des NS-Staates waren. Vor allem die nationale Kundgebung der deutschen Zahnärzteschaft wurde als ein „öffentliches Treuegelöbnis für den neuen Staat“ zelebriert. Dabei wurde herausgestellt, dass die Grundlage aller zukünftigen ärztlichen Tätigkeit nicht das Wohl des Einzelnen, sondern „das Wohl des Volksganzen“ sein müsse. Die neuen Aufgaben des zahnärztlichen Berufs sah der Reichszahnärzteführer vor allem in einer „richtig durchgeführten Prophylaxe“, wozu er eine gut organisierte Schulzahnpflege und Kassenbehandlung zählte sowie eine „gerechte Lösung des Zahnarzt-Dentisten-Problems“, was nur durch die Überwindung von Standesunterschieden und eine einheitliche akademische Ausbildung zu erreichen sei. In der außerordentlichen Hauptversammlung des RV wurde auch die neue Satzung des RV, die das Führerprinzip einführte und Stuck zum Reichszahnärzteführer bestellte, einstimmig angenommen. Zu seiner Beratung ernannte Stuck innerhalb des RV einen „kleinen Führerrat“, der aus vier Mitgliedern bestand und der sich durch die Führer der Unterverbände des RV und den Hauptgeschäftsführer zum „großen Führerrat“ des RV erweiterte. Die Führer der Unterverbände des RV wurden ebenfalls vom Reichszahnärzteführer ernannt.
Ein Treuegelöbnis für den Führer
Am 26. Mai 1934 wurde auf der „Jenaer Führertagung“ des RV die endgültige Neugestaltung der wissenschaftlichen Organisationen beschlossen und die neue Satzung der „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ vom Reichszahnärzteführer Stuck und von Euler, dem Führer der wissenschaftlichen Organisation des Zahnärztestandes, genehmigt und im Oktober 1934 in der „Deutschen Zahnärztlichen Wochenschrift“ veröffentlicht. Die Vorstände der „Vereinigung deutscher Kieferchirurgen“, der „Deutschen Gesellschaft für dentale Anatomie“ und der „Deutschen Gesellschaft für Paradentoseforschung“ stimmten ebenfalls wie der „Zentralverein“ der neuen Satzung der Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und damit ihrer eigenen Auflösung als selbstständiger Verein zu. Alle Mitglieder dieser ehemaligen Vereine und Gesellschaften sowie alle Mitglieder des RV und der KZVD wurden Pflichtmitglied in der innerhalb des RV neu gegründeten Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Zum ständigen Präsidenten, der die Jahrespräsidenten, die Leiter der Arbeitsgemeinschaften und den Presseleiter berufen konnte, wurde Hermann Euler vom Reichszahnärzteführer berufen. Es wurden folgende Arbeitsgemeinschaften innerhalb der Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gebildet:
„AG für zahnärztliche Chirurgie“,
„AG für zahnärztliche Orthopädie“,
„AG für dentale Anatomie und Pathologie“,
„AG für Paradentoseforschung“ und
„AG für Zahnerhaltungskunde“.
Später kamen noch die „AG für Prothetik und Werkstoffkunde“, die „AG für Kariesforschung und Kariesbekämpfung“ und die „AG für medizinisch-biologische Heilweisen“ dazu.
Die neuen Presseorgane waren nach der Neuordnung:
„Deutsche Zahnärztliche Wochenschrift“,
„Deutsche Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ als Monatsschrift und
„Zentralblatt für die gesamte Zahnheilkunde“.
Zum Presseleiter des RV und der Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wurde der Zahnarzt und NS-Multifunktionär Prof. Dr. Eugen Wannenmacher berufen, der auch Mitglied der SS war. Wannenmacher arbeitete später zusammen mit Stuck und Euler als Referent an der „Führerschule der Deutschen Ärzteschaft“ in Alt Rehse in Mecklenburg, die vom Hartmannbund zusammen mit dem NSDÄB als „Schulungsburg des NSDÄB“ gegründet und am 1. Juni 1935 eröffnet wurde. Die erste Tagung der neu gegründeten „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ fand vom 12. bis zum 14. Oktober 1934 in Berlin statt. Sie wurde ein Bekenntnis der zahnärztlichen Wissenschaft zu Adolf Hitler und dem NS-Staat und zu einer Inszenierung der 75-Jahrfeier des ehemaligen Zentralvereins, um dessen Führungsrolle zu demonstrieren. Auch die öffentliche Kundgebung „Der nationalsozialistische Zahnarzt“ nur einen Tag später am 15. Oktober 1934 im „Preußen-Haus“ in Berlin, zu der der Reichszahnärzteführer im Anschluss an die 23. Hauptversammlung des RV aufgerufen hatte, stand im Zeichen dieses Geistes.
Nationalsozialistische zahnärztliche Fortbildung
Eng verbunden mit der Gründung der Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde war die Errichtung einer „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ innerhalb des RV, die der Reichszahnärzteführer schon 1933 angeordnet hatte und die nicht nur eine zentrale Kontrolle und Lenkung der Fortbildungsinhalte im nationalsozialistischen Sinn, sondern auch die Durchsetzung des „Arierprinzips“ ermöglichen sollte. Für die Mitglieder des RV und der KZVD galt die Teilnahme an diesen Fortbildungen, in die die Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eng eingebunden war, als Pflichtveranstaltung. Die „Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ wurde am 28. April 1934 in Hamburg eröffnet. Sie gliederte sich, ausgehend von der „Reichsstelle der Akademie für zahnärztliche Fortbildung“ in Berlin, ebenfalls wie der RV und die KZVD in zehn Landesstellen und 28 Bezirksstellen, die in Verwaltungsgemeinschaft mit der KZVD geführt wurden. Teil dieser Entwicklung war auch die Entmachtung der Zahnärztekammern in Preußen, Bayern, Württemberg und Baden.
Richtungweisend für die Aufgaben und Ziele der deutschen Zahnheilkunde waren die Beschlüsse des 7. Deutschen Zahnärztetages, der vom 3. bis zum 6. Oktober 1935 zusammen mit der 2. Tagung der „Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ und der 24. ordentlichen Hauptversammlung des RV in Berlin stattfand. Im Mittelpunkt dieser neuen Aufgaben und Ziele standen die Umbenennung des RV in „Deutsche Zahnärzteschaft e. V.“ und die nochmalige Betonung des „Arierprinzips“, das schon im Oktober 1933 in der neuen Satzung des RV in vorauseilendem Gehorsam eingeführt wurde – vor dem Reichsparteitag der NSDAP 1935. Mit der Umbenennung sollte symbolisch der Wandel des RV gezeigt werden von einem Verband, der in der Vergangenheit die „wirtschaftlichen und liberalistisch-standespolitischen“ Interessen der Mitglieder vertreten hatte, hin zu einem Verband, der zukünftig die „nationalsozialistische Volksgesundheitspflege aus völkischer und artbewusster Gesinnung heraus“ in den Mittelpunkt seiner Standespolitik stellt. In diesem Rahmen wies der RV seine Mitglieder ganz besonders und ausdrücklich darauf hin, dass eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem am 14. Juli 1933 erlassenen „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ auch für jeden Zahnarzt gelte und dass jegliche Hetze gegen das sogenannte „Erbgesundheitsgesetz“ als „Sabotage am Rasseschutz“ gewertet und als Volksverrat bestraft werde. Auch das 1927 innerhalb des RV gegründete „Reichsinstitut für die Geschichte der Zahnheilkunde“ wurde in den Dienst dieses Wandels gestellt. Weiterhin wurde die enge Zusammenarbeit der Ärzte und Zahnärzte in allen Fragen der Volksgesundheit im nationalsozialistischen Sinn beschlossen und ein gemeinsames großes Endziel formuliert, da die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht von der allgemeinen Heilkunde zu trennen und die zahnärztliche Ausbildung zukünftig danach auszurichten sei. Ein weiteres Ziel war die Zusammenführung der Zahnärzte und Dentisten zu einem einheitlichen Berufsstand, die sich vor allem nach „nationalsozialistischen Prinzipien“ vollziehen sollte, was aber nicht gelang. Für die Zahnärzte kam es dadurch trotz größter Anstrengungen des Reichszahnärzteführers nicht zur Errichtung einer „Reichszahnärztekammer“ an die Stelle der „Deutschen Zahnärzteschaft e. V.“ und nicht zur Verabschiedung einer eigenen „Reichszahnärzteordnung“, in der die Änderung der Berufsbezeichnung für alle deutschen Zahnärzte „der alten wie der kommenden Generation“ in „Arzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ festgeschrieben werden sollte. Auch blieben die Zahnärzte deshalb im Gegensatz zu den Ärzten, die durch die „Reichsärzteordnung“ vom 13. Dezember 1935 aus der Gewerbeordnung herausgelöst wurden, bis 1952 der Gewerbeordnung unterstellt. Jedoch wurde 1939 eine „Standes- und Verbandsordnung für die Mitglieder der Deutschen Zahnärzteschaft e. V.“ und der KZVD erlassen, die sich an der „Reichsärzteordnung“ von 1935 orientierte und die eine Ergänzung der vom RV 1933 erlassenen Berufsordnung war. Diese Standes- und Verbandsordnung wurde am 5. September 1942 noch einmal ergänzt. Mit dieser Ergänzung wurde der „Deutschen Zahnärzteschaft e. V.“ das Recht gegeben, allen Zahnärzten beziehungsweise Dentisten „zur Sicherstellung der zahnheilkundlichen Versorgung der Bevölkerung bindende Auflagen“ zu erteilen und diese „durch Festsetzung von Erzwingungsstrafe“ durchzusetzen, ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einer Berufsorganisation.
Die Kontinuität nach 1945
Alle standespolitischen und wissenschaftlichen Verbände der Zahnärzte zeigen nach 1945 genau wie bei den Ärzten personelle, strukturelle und auch ideologische Kontinuitäten, womit die Verharmlosung und die Umdeutung der NS-Zeit und das damit verbundene Fehlen eines Unrechtsbewusstseins sowie die großen Lücken bei den Originalquellen zu erklären wären. Die meisten zahnärztlichen und ärztlichen Funktionäre und Funktionsträger des NS-Staates waren nach 1945 aktiv an der Reorganisation und am Aufbau der zahnärztlichen und ärztlichen Standesorganisationen und Verbände mit beteiligt.
Dr. med. dent. Gisela Tascher
Die Autorin ist niedergelassene Zahnärztin in Heusweiler und Mitglied des Vorstands des Arbeitskreises „Geschichte der Zahnheilkunde“ der DGZMK, einem Kooperationspartner des Aufarbeitungsteams „Zahnheilkunde und Zahnärzteschaft im Nationalsozialismus“ am Institut für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RWTH Aachen unter der Leitung von Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Dr. phil. Dominik Groß. Grundlage für diesen Beitrag ist der Vortrag, den die Autorin im Rahmen der Tagung „Zahnheilkunde und Zahnärzteschaft im Nationalsozialismus“ im Juni 2017 in Aachen gehalten hat.
Warum Aufarbeitung?
Warum ist die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Medizinverbrechen im Kontext zu unserem heutigen ärztlichen Handeln so wichtig, besonders in Zeiten von ethischen Debatten – zum Beispiel über Biomedizin, Gentechnik, Embryonenforschung, Präimplantationsdiagnostik und Sterbehilfe? Gerade durch die Auseinandersetzung mit der Rolle der Heilberufe während der NS-Diktatur kann das Bewusstsein ethischer Grenzen im medizinischen Handeln geschärft und aufgezeigt werden, welche Folgen eine ideologisch motivierte und staatlich verordnete Umdeutung von medizinethischen Standards für die Patienten und auch für die Heilberufe hat. Vor diesem Hintergrund sollten wir dafür Sorge tragen, dass das individuelle vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis sowie die ärztliche Berufsausübung durch Dritte nicht ideologisch beeinflusst und instrumentalisiert werden.
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Zahnärztliche Mitteilungen (ZM): Jahrgang 1933 bis 1935 und 1938 bis 1942.