KZBV: „Die Fundamentalkritik tragen wir nicht mit“
„Rote Karte für die TI“ – mit dieser Postkarten-Initiative hatte sich eine Gruppe von Zahnärzten aus Bayern Anfang März an einen großen Verteiler in der Gesundheitspolitik gewandt. Ihr – wie sie betonte – ganz persönliches Anliegen: Sie beklagen, dass Zahnarztpraxen eine Telematikinfrastruktur mit erheblichem gesetzlichem Druck aufgezwungen werden soll. Ihr Plädoyer an die Politiker: Die Einführung der TI soll ausgesetzt und überprüft werden.
Die KZBV ordnet diese Aktion als private Initiative ein. „Die dort geäußerte fundamentale Kritik an der Anbindung der Praxen an die TI tragen wir nicht mit,“ erklärt Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellvertretender Vorsitzender der KZBV und zuständig für den Bereich Telematik. „Eine Aussetzung ist aus unserer Sicht nicht zielführend. Dies würde den Ausbau der TI insgesamt behindern und erschweren. Auch wenn die Anwendung dem Zahnarzt vorerst wenig nutzen sollte – sie wird kommen und ist für das Gesundheitswesen sinnvoll.“
Der Vorstand der KZBV betont: „Die KZBV fördert die Einführung der Telematikinfrastruktur und die Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) beziehungsweise weiterer Anwendungen und trägt damit ihren Part zu einer erfolgreichen Digitalisierung im Gesundheitswesen bei.“
„Die Anwendung ist sinnvoll“
„Die praktische Umsetzung der Gesetzesforderung macht in vielen Praxen umfangreiche technische, personelle und sogar bauliche Maßnahmen erforderlich, die erhebliche Kosten verursachen und zu Betriebsunterbrechungen führen“, argumentieren die Zahnärzte auf der Postkarte. Den Initiatoren erscheint es fragwürdig, dass es zurzeit nur einen einzigen zugelassenen Konnektor gibt. Sie fordern, dass die TI-Anwendungen den praktischen Anforderungen aus dem Versorgungsalltag und den Bedürfnissen der Patienten entsprechen sollen. Ein „gläserner Patient“ dürfe ebenso wenig Ziel einer patientenorientierten Gesundheitspolitik sein wie eine wirtschaftliche Nutzung seiner Gesundheitsdaten.
„Es liegt nicht an den Zahnärzten“
Der FDP-Politiker Dr. Wieland Schinnenburg, MdB, hat inzwischen auf die Postkartenaktion reagiert. Er holte zunächst eine ausführliche Stellungnahme der KZBV ein und schickte diese dann zusammen mit seinem Antwortschreiben an die Initiatoren. Schinnenburg hält die gesetzlichen Fristen und die dort verankerten Drohungen mit Honorarkürzungen für nicht akzeptabel. Er schreibt: „Ich teile Ihre Sorgen. … Es liegt offenbar nicht an den Zahnärzten, dass der ursprüngliche Zeitplan nicht eingehalten werden kann. Deshalb halte ich es für dringend erforderlich, dass die Fristen verlängert und die Drohung mit Honorarkürzungen zurückgenommen werden.
Die Initiatoren erläutern die Postkartenaktion
Dr. Andreas Habash, Zahnarzt aus Cham, zu den Hintergründen:
„Es handelt sich um eine private Initiative gemäß § 17 GG, sich mit Bitten und Beschwerden direkt an die Volksvertreter zu wenden. Es geht darum, die Politik darauf aufmerksam zu machen, dass das Projekt der Anbindung an die Telematikinfrastruktur im Moment keinen Nutzen für Patienten und Praxen bringt. Derzeit existiert nur ein einziger Anbieter für einen zertifizierten Konnektor auf dem Markt. Wie machen wir dem Patienten klar, dass wir seine Daten, ohne seine Zustimmung, übermitteln müssen? Auch technisch, bei Hardware und Software, besteht anscheinend deutlicher Nachbesserungsbedarf. Die Kosten, die auf die Praxen zukommen sind völlig unklar. Ob zeitlich eine fristgerechte Installation erfolgen kann, ist mehr als fraglich. Daher halten wir momentan die Umsetzung für mehr als problematisch.“
Dr. Thomas Weber, Zahnarzt aus Krumbach, erklärt, wie die Idee entstand:
„‚Man sollte endlich mal was dagegen tun‘, sagte eine Kollegin bei einem Treffen vor Weihnachten. Gemeint war die erzwungene Einrichtung der Telematikinfrastruktur in den Praxen. Im kleinen Kreis wurde die Idee geboren, dem ganz persönlichen Unmut über diese Maßnahme persönlich Ausdruck zu verleihen. Die Koordination liegt momentan bei mir. ‚Rote Karte für die TI‘ ist eine Möglichkeit des ganz persönlichen Protests gegen die zwangsweise Einführung der TI, die momentan noch sehr ‚unausgereift‘ erscheint. Erste Berichte von Anwendern zeigen viele praktische Probleme, die den Praxisablauf behindern. Teilweise sind Umbauten oder sogar die Anschaffung neuer Praxisverwaltungssysteme erforderlich. Dem Aufwand steht momentan überhaupt kein Nutzen gegenüber. Auch ist der Versichertenstammdatenabgleich keine Aufgabe einer Arzt- oder Zahnarztpraxis, sondern eine der Krankenkassen, zumal die eGK bei fehlerhaften Inhalten in der Praxis nicht korrigiert werden kann. Finanziert wird diese Aktion rein privat.“
Nachfragen an die KZBV zur Postkartenaktion kamen auch von der SPD, in Person von Sabine Dittmar, MdB, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, und von Dirk Heidenblut, den für Digitalisierung und zahnmedizinische Versorgung zuständigen Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion.
Der KZBV-Vorstand hat sich klar posiioniert: In seinen Stellungnahmen an die Politiker ging er jeweils ausführlich auf die Einführung der TI ein. Zur Postkartenaktion stellte er fest: Bezogen auf die Behauptung, durch den bloßen Abgleich der Versichertenstammdaten werde es zu Verzögerungen im Praxisablauf kommen, ist zunächst auszuführen, dass beim VSDM ein Online-Abgleich der auf der Karte gespeicherten Versichertendaten mit den Daten der Krankenkasse erfolgt. Sofern eine Krankenkassen Änderungen in ihrem System hinterlegt hat, werden diese direkt auf die Karte geschrieben und auch in das Praxisverwaltungssystem übernommen. Eine Eingabe per Hand ist nicht mehr nötig. Damit kommt es an dieser Stelle zu einer Erleichterung der Arbeitsabläufe in der Praxis.
„Den gläsernen Patienten darf es nicht geben“
Weiter heißt es: „Für alle zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlichen Komponenten gelten höchste Anforderungen an Funktionalität und Sicherheit. Deshalb dürfen nur Konnektoren und Kartenterminals genutzt werden, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und von der gematik zugelassen sind.“
Ausdrücklich hebt der KZBV-Vorstand das Thema Datenschutz hervor: „Die KZBV macht sich dafür stark, dass der Einsatz digitaler Anwendungen mit entsprechend hohen Datenschutzstandards einhergeht und Datensicherheit ohne Abstriche jederzeit gewährleistet wird. Das Zahnarzt-PatientenVerhältnis muss auch in einer digitalen Welt im Vordergrund stehen und vollumfänglich geschützt bleiben. Insofern stimmen wir mit der in der Postkartenaktion getätigten Aussage, ein „gläserner Patient“ dürfe ebenso wenig Ziel einer patientenorientierten Gesundheitspolitik sein wie eine wirtschaftliche Nutzung seiner Gesundheitsdaten, vollkommen überein. Die hohen Anforderungen der Telematikinfrastruktur tragen genau diesen Kriterien Rechnung."
Zur Unterstützung der Zahnarztpraxen hat die KZBV im vergangenen Sommer die Publikation „Anbindung an die Telematikinfrastruktur – Informationen für Ihre Praxis“ herausgegeben. In Kooperation mit der KZV Sachsen hat sie zudem einen Erklärfilm produziert, der einen Überblick über die TI und die notwendigen Vorgänge bei der Anbindung gibt.
Stellungnahme der KZBV
Die KZBV zur Einführung der TI
Die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) beginnt mit der Umsetzung des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM). Damit wird die für den Ausbau der TI erforderliche Technik eingeführt.
Nach den bislang geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 291 Abs. 2 (b) SGB V und durch die Ende November 2017 in Kraft getretene Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 muss ab dem 31.12.2018 das VSDM in allen Praxen möglich sein.
Die Gesellschafterversammlung der gematik hatte Anfang Juli 2017 den Produktivbetrieb der Telematikinfrastruktur mit der ersten Anwendung VSDM freigegeben. Für den Datenabgleich im Rahmen des VSDM in der Praxis ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur dringend erforderlich.
Im Fall der Nichtdurchführung des VDSM droht den Praxen ein Honorarabzug in Höhe von einem Prozent.
Die KZBV und die KZVen hatten sich für eine Verlängerung der ursprünglich geltenden Frist (1. Juli 2018) eingesetzt. Mit dem Konnektor der Firma CompuGroup Medical („KoCoBox MED+“) ist der erste (und bislang einzige) zertifizierte Konnektor auf dem Markt verfügbar.
Weitere Hersteller haben Konnektoren zur Zulassung eingereicht, so dass voraussichtlich ab der zweiten Hälfte dieses Jahres weitere Konnektoren auf dem Markt verfügbar sein werden. Damit ist mit einer Anbietervielfalt auf dem Markt zu rechnen.
Selbst mit der erreichten Fristverlängerung bleibt aus Sicht der KZBV der Zeitraum für die Ausstattung der Zahnarztpraxen als Voraussetzung für die Durchführung des VSDM eng.
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 hatten KZBV und KBV bereits darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Frist um zumindest ein Jahr bis zum 01.07.2019 aus ihrer Sicht unumgänglich ist, sowie ausgeführt, dass die Gründe für die Verzögerung darauf zurückzuführen sind, dass seitens der Produzenten nicht rechtzeitig geeignete Produkte zur Verfügung gestellt wurden.
Quelle: Stellungnahme der KZBV an MdB Dr. Wieland Schinnenburg, FDP, vom 20.3.2018 sowie an MdB Sabine Dittmar und MdB Dirk Heidenblut, SPD, vom 26.3.2018
Wie andere Zahnärzte die Anbindung an die TI sehen
Dr. Thomas Heil, Jülich:
„Die Anbindung meiner Praxis erfolgte problemlos durch einen versierten Techniker. Dieser wusste auch auf alle meine laienhaften Fragen eine für mich verständliche Antwort. Es konnten keine Anzeichen des Genervt-Seins durch mein Frage-und-Antwort-Spiel provoziert werden. Großes Kino, vielen Dank an dieser Stelle! Die Praxis wurde im Bereich des PVS-Systems für etwa 45 Minuten in ihrem Ablauf behindert. Alles in allem für mich ein mehr als tolerables Geschehen.
Nach Anbindung an die TI ist in unserem Praxisablauf quasi kein Unterschied zum vorherigen Ablauf zu erkennen. Die Patienten dagegen müssen oftmals die ihnen bereits von ihrer Krankenkasse neu zugeschickte eGK aus dem Versteck holen. Diese wird oftmals zur Schonung zu Hause aufbewahrt, damit ‚nichts dran kommt‘, die alte Karte sei ‚ja schließlich noch gültig‘. Es wäre schön, wenn auch für Zahnärzte sinnvolle Anwendungen den finanziellen Aufwand zukünftig rechtfertigen würden.“
Dr. Ralf Hausweiler, Düsseldorf:
„Die damalige Umstellung als Testpraxis war zwar nicht einfach, die erwarteten, vielleicht auch befürchteten Probleme hielten sich aber sehr in Grenzen. Der Einsatz der TI ging in der Folgezeit reibungslos vonstatten. Heute – ein Jahr nach der Einführung in den Testbetrieb – ist für alle MitarbeiterInnen kein großer Unterschied mehr zwischen alter und neuer Struktur feststellbar. Sowohl die Praxis wie auch die Patienten haben sich daran gewöhnt. Lediglich wenn Patienten eine neue Versichertenkarte zugeschickt bekommen, benutzen diese häufig die alte Karte weiter, weil sie nicht wissen, dass die neue Karte die alte sofort ersetzt. Hatte die Installation als Testpraxis mehrere Stunden gedauert, so ist die im Januar notwendig gewordene Neuinstallation innerhalb von circa zwei Stunden erledigt gewesen.“
Dr. Harm Blazejak, Düsseldorf:
„Die Installation verlief schnell (knapp zwei Stunden), unproblematisch und ließ sich gut in den Praxisalltag integrieren, ohne dass es zu großen Zeitausfällen gekommen wäre. Eine Verzögerung beim Einlesen – im Vergleich zum alten Lesegerät – ist kaum zu bemerken. Technische Probleme im Betrieb sind eher selten, die meisten unlesbaren Karten sind alte eGKs. Das Ersatzverfahren verläuft im ersten Fall auch mittlerweile seitens der Krankenkassen unkompliziert. Einige Male musste bei technischen Störungen ein Reset erfolgen, damit war das Problem in der Regel beseitigt.“
Dr. Matthias Mai, Schirgiswalde-Kirschau:
„Entgegen der landläufigen Meinung, dass die ersten Nutzer in Wahrheit Produkttester sind und aktiv an der Mängelbeseitigung teilhaben, können meine Praxismitarbeiter und ich bestätigen, dass die Erstinstallation der Telematikkomponenten durch die Firma ic-med GmbH Halle im Auftrag von CompuGroup Medical Deutschland AG Koblenz unproblematisch, termingerecht und vor allem stressfrei ablief. Durch einen einen Monat vorab durchgeführten ‚IT-Ready-Check‘ wurden alle Vorarbeiten, der zeitliche und der technische Aufwand konkret festgelegt und zum vereinbarten Termin gemäß Absprache abgearbeitet.
Die Auswirkungen auf unseren Praxisalltag halten sich in Grenzen, solange keine technischen Fehler auftreten und die Patienten einlesbare Karten vorlegen. Im anderen Fall kommt gehörig Sand ins Getriebe und es kann passieren, dass wir mit Warteschleifen, verständnislosen, ungeschulten, unfreundlichen Krankenkassenmitarbeitern und ungeduldigen Patienten konfrontiert werden.“
Dr. Stephan Loth, Crinitzberg:
„Am 9.1. erfolgte die problemlose Anbindung meiner Praxis an die TI-Struktur. Die Einrichtung dauerte circa eine Stunde. Der Praxisbetrieb lief währenddessen ungestört weiter. Danach wurden wir vom Techniker cIrca 15 Minuten ins neue System eingewiesen und die Unterlagen übergeben.
Die meisten Patienten bekommen von der Änderung des Karteneinlesens nichts mit. Es wundern sich nur die Patienten, die mit einer noch gültigen alten Karte (Laufzeit) kommen, die in anderen Praxen noch problemlos eingelesen werden konnte. Sie müssen dann wohl oder übel noch einmal mit der neuesten Karte erscheinen.“
Der Fehler lag beim Betreiber
Die gematik hat am 19. März 2018 gemeldet, dass ein Fehler in der Telematikinfrastruktur (TI) aufgetreten ist. Die Verbindung zur TI war gestört. Am 23. März war die Störung wieder behoben. Der Fehler lag beim Betreiber der Infrastruktur. Der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten war währenddessen nicht möglich. Das Einlesen der eGK und die Übertragung ins Primärsystem waren jedoch gewährleistet. Damit wurde auch für den Zeitraum der Störung der Verbindung zur TI ein gültiger Prüfnachweis für die Abrechnung erzeugt. Das VSDM wurde dann nachträglich durchgeführt. Die Sicherheit sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen, erklärte die gematik.
„Rücktrittsrechte oder Vertragsstrafen sind Vereinbarungssache“
Ein Anbieter für TI-Lösungen bietet Psychotherapeuten eine Rücktrittsoption für den Fall, dass die Installation nicht innerhalb der Erstattungsfrist sichergestellt werden kann. Können Zahnärzte eine vergleichbare Lösung mit ihrem Dienstleister vereinbaren?
Jens-Peter Jahn: Bei Abschluss des Vertrags ist auf das „Kleingedruckte“ zu achten. In der Regel gilt, dass der Vertragspartner einen Erfüllungsanspruch hat. Gesetzliche Rücktrittsrechte gibt es zwar, diese greifen aber nur bei Vorliegen von sogenannten Leistungsstörungen, das heißt bei Nicht- oder Schlechterfüllung. Zudem ist dem Schuldner in der Regel eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Insofern muss bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen darauf geachtet werden, dass der Rücktritt ohne Nachfristsetzung ab einem bestimmten Datum oder Ereignis möglich ist.
Nun erlaubt eine solche Regelung dem Zahnarzt ja nur, den Vertrag zu lösen – er steht so unter Umständen in acht Wochen ähnlich schlecht da wie heute. Kann man alternativ auch eine Vertragsstrafe in Höhe der entgangenen Erstattung vereinbaren?
Wer einen Vertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt, macht sich schadensersatzpflichtig. Das ist jedenfalls der Grundsatz. Allerdings sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vor. Das Problem ist meist, dass der Nachweis eines konkreten Schadens nur schwer zu führen ist. Verringert sich durch die Verzögerung die Erstattung, könnte der Nachweis eines Schadens leichter sein. In der Tat bietet es sich bei diesen Fällen aber an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Es muss dann aber darauf geachtet werden, dass neben der Vertragsstrafe ein weitergehender Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist.
Bei einer Inbetriebnahme nach Jahresfrist droht sogar ein Honorarabzug. Ließe sich dieses Risiko auf ähnliche Weise vom Heilberuflern auf den Dienstleister übertragen?
Hier gilt schlussendlich dasselbe, wobei dann die Vertragsstrafe den Schaden erst recht nicht abschließend ausgleichen kann. Mit Blick auf die Umsetzungsschwierigkeiten bleibt allerdings die große Frage, ob sich Anbieter auf eine solche Rücktrittsregelung bzw. die Vereinbarung von Vertragsstrafen überhaupt einlassen.