Praxismarketing im Internet

Viele Zahnarzt-Webseiten bewegen sich in der rechtlichen Grauzone

sg/nb
Eine aktuelle Studie zeigt: Grobe Rechtsverstöße auf Webseiten von Zahnarztpraxen sind selten, rechtliche Schwachstellen dafür aber umso häufiger. Wie Sie sich im Internet rechtssicher präsentieren, lesen Sie hier!

So haben etwa 93 Prozent der Zahnarzt-Webseiten kein oder nur ein unvollständiges Impressum. Ganze 11 Prozent besitzen keine Datenschutzerklärung.

Initiiert wurde die Studie von der Münchener Online-Praxismarketing-Agentur Reif & Kollegen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei für Medizinrecht Prof. Schlegel, Hohmann, Mangold und Partner. Untersucht wurden insgesamt 400 Webseiten von Zahnärzten, Dermatologen, Gynäkologen, plastischen Chirurgen und Orthopäden, die in den acht größten deutschen Städten praktizieren und bei Google gut gefunden werden. Die Auswertung erfolgte über einen Fragebogen mit 22 Kriterien zur Überprüfung der Webseiten auf rechtliche Fehler.

Häufigste Fehlerquelle: die Datenschutzerklärung

Laut Studie hat nur eine der 400 untersuchten Webseiten eine vollkommen korrekte Datenschutzerklärung - alle anderen sind lückenhaft. So fehlt zum Beispiel bei 70 Prozent aller Datenschutzerklärungen die Nennung des Datenschutzverantwortlichen.


Wie eine Praxis-Website aussehen muss

Impressum

Jede deutsche Webseite braucht ein Impressum, damit klar ist, wer für die Inhalte verantwortlich ist. Folgende Informationen muss das Impressum der Praxis-Webseiten beinhalten:

  • Vor- und Nachname

  • Adresse und E-Mail-Adresse

  • Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde

  • zuständige Landes(zahn)ärztekammer und Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung

  • Hinweis auf das Heilberufsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und die Berufsordnung der jeweiligen Kammer

  • Umsatzsteuer-ID bei Behandlungen ohne medizinische Indikation

Datenschutzerklärung

Alle Webseiten benötigen eine Datenschutzerklärung, weil sie personenbezogene Daten verarbeiten. Klickt ein Patient nämlich auf die Homepage einer Praxis, übermittelt sein Browser eine IP-Adresse seines PCs, wodurch er eine Spur hinterlässt, die Rückschlüsse auf seine Person erlauben. Weil der Praxisinhaber - wenn auch ungewollt - dadurch personenbezogene Daten erhält, muss er den User über den Umgang mit diesen Informationen aufklären.

Eine Datenschutzerklärung muss deutlich machen,

  • warum Daten erhoben werden, zum Beispiel zur Webseitenanalyse,

  • welche Daten erhoben werden, zum Beispiel die IP-Adresse,

  • wer für den Datenschutz verantwortlich ist, zum Beispiel Google USA,

  • wie User die Datenerhebung unterbinden können, zum Beispiel über eine Widerspruchsmöglichkeit.

Außerdem muss die Datenschutzerklärung so eingebunden werden,

  • dass sie von überall abrufbar ist, zum Beispiel in Form eines separaten Links,

  • dass die Zustimmung der User eingeholt wird, wenn Cookies genutzt werden,

  • dass die Nutzer auf mögliche Social-Media-Plug-ins aufmerksam gemacht werden.

Bilder

Heilberufler müssen sich an das Heilmittelwerbegesetz halten. Beim Gebrauch von Bildern müssen sie beachten, dass keine rechtlich bedenklichen Bilder gezeigt werden. Dazu zählen

  • Bilder mit abstoßenden Inhalten,etwa blutige OP-Fotos oder Bilder extremer Hauterkrankungen,

  • Bilder mit werblichen Inhalten, etwa Fotos von Geräten, Medizinprodukten etc.

Um die allgemeinen Copyright-Bestimmungen zu erfüllen, sollten Praxisinhaber

  • die Bildrechte zum Beispiel im Impressum angeben oder das Copyright direkt unter dem Foto nennen,

  • bei Fotos von Bildagenturen vermerken, dass es sich um ein gestelltes Agenturfoto handelt.

Werbliche Inhalte

Auch bei den Inhalten unterliegen Heilberufler den Einschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Dazu zählt:

  • Kritische Bewerbung der eigenen Person: Die Nennung von mehr als drei Tätigkeitsschwerpunkten ist nicht zulässig, da ein Tätigkeitsschwerpunkt in erheblichem Umfang ausgeübt werden muss.

  • Kritische Bewerbung der eigenen Praxis: Anpreisende Texte mit deutlichen Übertreibungen oder nichtssagenden und nicht überprüfbaren Floskeln sind nicht zulässig („Für unsere professionell ausgebildeten Mitarbeiter steht Ihr Wohl an erster Stelle.“). Auch irreführende Texte mit unklaren, mehrdeutigen Angaben etwa über die eigene Qualifikation oder die Positionierung der Praxis sind nicht erlaubt („Praxis für Gesundheitsförderung“) - sowie vergleichende Texte mit positiver oder negativer Bezugnahme auf andere Praxen („Bei uns geht's ohne Operation!“).

  • Kritische Bewerbung bestimmter Behandlungen: Die Behauptung einer medizinischen Wirksamkeit, die nicht nicht belegt ist, ist nicht zulässig - ebenso wenig wie die Garantie des Behandlungserfolgs.

  • Bewerbung eines Unternehmens: Empfehlungen von Herstellern, Geräten, medizinischen Produkten etc. sind nicht gestattet - ebenso Links zu gewerblichen Dritten wie Apotheken, Firmen, Produkten, Shops, Fremdlaboren etc.

Früher tabu, aber jetzt erlaubt:

  • Facharzt-Stadt-Kombinationen in der URL, wie zum Beispiel www.hautarzt-buxtehude.de

  • Patientenfeedbacks, wenn diese nicht in missbräuchlicher Weise dargestellt werden

  • Gästebücher

Facebook

In Bezug auf Facebook sollten folgende Dinge beachtet werden:

  • Es gelten dieselben Regularien in Bezug auf werbliche Inhalte wie für die Webseite,

  • Fotos von Bilddatenbanken sollten mit einem Copyright versehen sein,

  • auch die Facebook-Page braucht ein vollständiges Impressum.

Alle Informationen stammen aus der Broschüre „Berufswidrige Werbung: 22 häufige Fehler auf Praxis-Webseiten“, Herausgeber Reif & Kollegen GmbH, 2017.


Weitere Fallstricke zeigen sich auch bei der technischen Umsetzung bestimmter Datenschutzrichtlinien: Nur auf 4 Prozent der untersuchten Webseiten öffnet sich ein neues Fenster, das die Zustimmung des Users für die Cookie-Nutzung einholt. „Cookies sind kleine Textdateien, die notwendig sind, um die eigene Homepage mit Google Analytics auszuwerten“, erläutern die Autoren. Zwar sei die Zustimmung der User laut Telemediengesetz nicht nötig, aber die EU-Richtlinie Nr. 2009/136/EG verlangt sie durchaus. „Für absolute Rechtssicherheit raten Anwälte deshalb zu dieser Maßnahme“, heißt es in der Untersuchung.

Vorsicht beim Facebook-Profil

Ein ähnliches Problem sind Social-Media-Plug-ins, die die Praxis-Webseite mit dem Facebook-Auftritt der Praxis verbinden. Weil die IP-Adresse des Users an Facebook übermittelt wird, wenn er auf den Link klickt, um das Profil zu liken, und Facebook diese Daten zu Werbezwecken nutzen kann, muss der User laut Düsseldorfer Landesgericht (Urteil vom 9. März 2016) einwilligen. „Das Urteil ist sehr streng“, schreiben die Autoren. "Absolut rechtssicher ist die Webseite nur, wenn sich ein Fenster öffnet, das den Nutzer auf die Plug-ins hinweist und seine Einwilligung einholt.“ Aus der Studie geht jedoch hervor, dass sich nur 1 Prozent der Praxisinhaber an diese Richtlinie halten.

„Auch Facebook ist kein rechtsfreier Raum“, heißt es in der Untersuchung. „Das Praxis-Profil ist mit einem vollständigen Impressum zu versehen und darf keine berufswidrigen Texte enthalten.“ 87 Prozent der untersuchten Zahnarzt-Webseiten haben hier Mängel.

sg/nb

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.