Zahnarzt versus Anwohner

Ist ein „Arztparkplatz“ zulässig?

Eine Praxis in Bad Nauheim hat direkt vor dem Haus einen öffentlichen Stellplatz für sich reserviert. Die Anwohner sind verärgert, die Zahnärzte beharren auf ihrem „Arztparkplatz“. Wer hat recht?

Eindeutig: die Nachbarn. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg schon urteilte 2012, dass auch Ärzte keinen Anspruch auf öffentliche Parkmöglichkeiten in der Nähe ihres Praxis haben (Urteil vom 17. Februar 2012, Az.: 7 ME 185/11, siehe Kasten). Ein solcher Anspruch lässt sich den Richtern zufolge weder aus den Eigentumsrechten noch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ableiten.

Abschleppen vom Praxisparkplatz

Abschleppen vom Praxisparkplatz

Viele Praxen halten für ihre Patienten Parkplätze bereit, die sie anmieten. Werden die Stellplätze unbefugt durch Fremdparker genutzt, darf die Praxis ein Abschleppunternehmen beauftragen - das Fahrzeug wird dann nur gegen Zahlung der Abschleppkosten herausgegeben, wie der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vor etlichen Jahren klarstellte.

Bundesgerichtshof

Az.: V ZR 144/08

Urteil vom 5. Juni 2009

Wer aber als Mediziner nachweislich viele Notfalleinsätze absolviert, kann bei seiner Kammer ein Schild mit der Aufschrift „Arzt-Notfall-Dienst“ beantragen, so dass er den fälligen Strafzettel nicht zahlen muss, wenn er im Dienst ordnungswidrig parkt.

Außerdem hat er die Möglichkeit, bei seiner Kommune eine Ausnahmegenehmigung vom Halte- und Parkverbot zu erwirken, so dass er sein Auto im Notdienst auch in der Nähe seiner Praxis im Halteverbot abstellen kann. In einigen Bundesländern - zum Beispiel in NRW - erteilt die Kommune eine entsprechende Gehmigung, mit der der Arzt im Notdienst auch einen Stellplatz vor seiner Praxis kennzeichnen und damit für sich reservieren darf.

Das Urteil

Das Urteil

Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf öffentliche Parkmöglichkeiten direkt in der Nähe. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus den Eigentumsrechten noch aus anderen Grundrechten ableiten. Die Richter wies en damit die Inhaber eines Geschäftshauses ab.

Die beklagte Kommune in Niedersachsen wollte die Autos von ihrem Marktplatz verbannen und dafür Bänke und Spielmöglichkeiten für Kinder schaffen. Die Geschäftsleute sahen dadurch ihre Eigentumsrechte und ihre Berufsfreiheit verletzt. Aus ihren Eigentumsrechten können Grundstückseigentümer nach allgemeiner Auffassung das Recht auf sogenannten Anliegergebrauch ableiten. Das umfasst beispielsweise das Recht, von der Straße den Bürgersteig zu überfahren, um auf das Grundstück zu kommen, oder das Recht, am Abholtag Mülltonnen an die Straße zu stellen.

Geschützt sei damit aber nur „eine noch angemessene Nutzung des Grundeigentums“, stellte das OVG klar. Öffentliche Parkplätze vor der Haustür seien davon ausgenommen. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit gebe für einen solchen Anspruch nichts her, befanden die Lüneburger Richter – zumal im konkreten Fall in einer Entfernung von ganzen 20 Metern ausreichend Parkplätze zur Verfügung stünden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Az.: 7 ME 185/11

Urteil vom 17. Februar 2012

Umsatzsteuer für Mitarbeiterparkplätze

Umsatzsteuer für Mitarbeiterparkplätze

Ein Arbeitgeber hatte in einem Parkhaus Plätze für seine Angestellten angemietet. Pro Stellplatz zahlte er monatlich 55 Euro. Für die Benutzung musste der Mitarbeiter 27 Euro pro Monat zahlen, die vom Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt eingezogen wurden.

Prüfer kamen zu dem Schluss, dass für den jeweiligen Stellplatz der 19-prozentige Regelsteuersatz gelte. Das Finanzamt forderte deshalb diese Umsatzsteuer nach. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an und wies die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des BFH kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob diese Leistung überwiegend dem Arbeitgeber nützt -  und damit unternehmenseigenen Interessen dient.

BundesfinanzhofAz.: V R 63/14Urteil vom 14. Januar 2016

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