Verspätetes Attest verwirkt Anspruch auf Klausurwiederholung

Zahnmedizinstudent verliert gegen die Uni Göttingen

Heftarchiv zm starter zm-starter
mth
Ein Zahnmedizinstudent ließ nach einer versemmelten Klausur drei Monate verstreichen, bevor er ein ärztliches Attest vorlegte. Er hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung, entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen wies die Klage eines Zahnmedizinstudenten gegen die Universität der Stadt ab. Nach Ansicht der Richter hatte die Universitätsmedizin eine seiner Prüfungen zu Recht endgültig als nicht bestanden gewertet, nachdem er auch im dritten Versuch nicht die erforderliche Punktzahl erreicht hatte.

Der Student sei nicht wirksam nachträglich von der Prüfung zurückgetreten, da das ärztliche Attest zu spät eingereicht wurde und zudem zu unkonkret sei.

Das Urteil liegt den zm vor. Demzufolge erklärte der Kläger am Montag nach der (an einem Freitag abgehaltenen) zweiten Wiederholungsklausur aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt von der Prüfung und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vor. Die Universität Göttingen wies den Prüfling darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht ausreichend sei und ein ärztliches Attest umgehend nachgereicht werden müsse.

Elf Tage später teilte ihm die Institution mit, dass er endgültig durchgefallen sei. Dagegen legte der Student Widerspruch ein und reichte eine ärztliche Bescheinigung nach - drei Monate nach der nicht bestandenen dritten Prüfung. Laut Gericht attestierte der behandelnde Arzt eine Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit "aufgrund eines reduzierten Allgemeinzustands und eines viralen Infekts". Weitere Ausführungen waren nicht enthalten.

Den Widerspruch wies die Hochschule zurück, da das vorgelegte Attest verspätet gewesen und im Übrigen "nicht ausreichend zur Darlegung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit" sei. Dagegen erhob nun wiederum der Student Klage. Zum einen wegen angeblicher Verfahrensfehler bei der Prüfung beziehungsweise bei der Klausureinsicht, zum anderen, da er sich nach der Prüfung unverzüglich zum Arzt begeben und den Rücktritt erklärt habe. Er habe "die Prüfungsunfähigkeit nicht erkennen können, weil er die entsprechenden Erscheinungen auf die psychische Belastungssituation zurückgeführt habe". Zudem sei das erste Attest so schnell wie möglich eingereicht worden.

Attest nach drei Monaten "überspannt Vorgaben evident"

Diese Klage wies nun das Verwaltungsgericht zurück. In der Urteilsbegründung heißt es: "Der Kläger legte zunächst nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, welche mangels weiterer Angaben nicht geeignet war, der Prüfungsbehörde zu ermöglichen, die von ihr selbst zu treffende rechtliche Entscheidung über die Prüfungsfähigkeit vorzunehmen. (...) Auf diesen Umstand ist der Kläger ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks auch hingewiesen worden und hat die Gelegenheit dennoch nicht genutzt, ein ärztliches Attest unverzüglich nachzureichen. Vielmehr ließ er ein solches erst mit Schreiben vom 07.12.2015 über seinen Anwalt übermitteln. Ein erst drei Monate nach der Klausur vorgelegtes Attest überspannt die prüfungsrechtlichen Vorgaben in zeitlicher Hinsicht evident."

Der Arzt stellte Prüfungsunfähigkeit nur ungenügend fest

Außerdem habe das vorgelegte Attest auch inhaltlich nicht "für die Darlegung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit" genügt, weil es sich darauf beschränke, "eine für die Bewertung der Prüfungsfähigkeit nicht eindeutige Diagnose mitzuteilen und keinerlei Ausführungen zu den konkreten Beeinträchtigungen und den sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung" enthalte. Der Hinweis des Arztes, der Prüfling sei prüfungsunfähig, genüge insoweit nicht.

Die Kosten des Verfahrens muss der - erfolglose - Kläger tragen. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen wird, stellten die Göttinger Verwaltungsrichter fest.

Verwaltungsgericht GöttingenAz.:4 A 20/16Urteil vom 9. August 2018

Melden Sie sich hier zum zm-Newsletter des Magazins an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Heft-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm Online-Newsletter und zm starter-Newsletter.