2,3-fachen Satz nicht universell verwenden!
Wissen Sie eigentlich, wie viel Zeit Sie für die Erbringung von Leistungen nach der GOZ haben? Setzt man die von der Prognos AG regelmäßig weiterentwickelten Daten für den Sollumsatz einer zahnärztlichen Musterpraxis in Höhe von 273,93 Euro pro Stunde für 2015/2016 in Relation zu den Honoraren für bestimmte Leistungen in der GOZ, kommt man zu teilweise erstaunlichen Ergebnissen, die neben der ohnehin notwendigen Punktwertanhebung dringend eine Neubetrachtung der praxisindividuellen Einschätzung des erhöhten Zeitaufwands bei der Festlegung des Steigerungssatzes nach § 5 Abs. 2 GOZ verlangen. Denn zu häufig wird – leider aus Bequemlichkeit – durchgehend der 2,3-fache Satz ohne weitere Überlegung berechnet.
Für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes stehen knapp 2 Minuten bei 2,3-fachem Satz und für eine zweiflächige Füllung nur 6,86 Minuten zur Verfügung. Die Beseitigung grober Vorkontakte müsste innerhalb von 1,4 Minuten erledigt sein. In der nachfolgenden Tabelle finden Sie weitere, zu denken gebende Werte. Die Zeitrelation bezieht über den Sollumsatz zwar die Praxiskosten mit ein. Diese sind jedoch je nach Materialkosten, Aufbereitungsbedarf und gegebenenfalls Rüstzeiten für die einzelne Leistung sehr unterschiedlich. Näheres dazu finden Sie im Statistischen Jahrbuch 2017/2018 der Bundeszahnärztekammer.
Im Übrigen reicht bei einer Betrachtung der GOÄ unter gleichen Gesichtspunkten das Honorar für die GOÄ 3, Eingehende Beratung (Dauer mindestens 10 Minuten) bei einer Minuten-Honorar-Relation von 4,41 beim 2,3-fachen Satz und 6,71 beim 3,5-fachen Satz nicht für die Erfüllung der Abrechnungsbestimmung! Ein krasses Beispiel für die fehlende Vergütungsanhebung in unserem Bereich. Selbst mit den eigenen Zahlen des Bundesgesundheitsminsteriums im Vorfeld der GOZ-Novellierung 2012 wurden die 10 Minuten der Abrechnungsbestimmung in der Honorierung schon nicht mehr erreicht!
Die Tabelle „Minutenrechner GOZ 2012“ setzt die GOZ in Beziehung zu dem dafür bezahlten Zeitaufwand.
Dr. Wolfgang Menke
Präsident der Zahnärztekammer Bremen, Vorsitzender des Ausschusses für Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer