Nutzer müssen aktiv in Cookies einwilligen
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Gewinnspielanbieter Planet49 GmbH. Nutzer der Webseite hatten durch eine voreingestellte Cookies-Einwilligung automatisch an einem von dieser Gesellschaft zu Werbezwecken veranstalteten Gewinnspiel zugestimmt. Damit wurden personenbezogenen Daten an Sponsoren und Kooperationspartner weitergeleitet.
Das Häkchen muss aktiv ins leere Feld gesetzt werden
Zwar konnte der Internetnutzer das bereits gesetzte Haken entfernen, doch das genügte den Luxemburger Richtern nicht: Es komme darauf an, dass der Nutzer aktiv das Häkchen in ein leeres Feld setzt. Durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen werde die erforderliche Einwilligung in die Verwendung von Cookies nicht wirksam erteilt, heißt es im Urteil.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil ferner klar, dass der Anbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies auch Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Das EU-Recht solle den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Eine Einwilligung müsse daher konkret und persönlich erteilt werden.
Hintergrund: DSGVO und Cookies
Bereits die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten. So heißt es in Artikel 6: Die Datennutzung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegeben hat. Für die Verwendung von Cookies muss daher die Erlaubnis des Users eingeholt werden.
Europäischer GerichtshofUrteil vom 1. Oktober 2019Az.: C-673/17