jameda muss strittige Zahnarzt-Profile löschen
Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat entschieden, dass mehrere frühere und aktuelle Ausgestaltungen der Plattform unzulässig sind, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Mit ihnen verlasse jameda die zulässige Rolle des neutralen Informationsmittlers, weil den an die Plattform zahlenden Ärzten auf unzulässige Weise verdeckte Vorteile gewährt werden.
Basis- versus Premium- und Platinkunden
Die Richter beanstandeten insbesondere, dass auf dem ohne Einwilligung eingerichteten Profil der Zahnärzte als sogenannte „Basiskunden“ auf eine Liste mit weiteren Ärzten verwiesen wurde. Auf Profilen von Ärzten allerdings, die als sogenannte „Premium- oder Platinkunden“ Beiträge an die Plattform bezahlen, ist ein solcher Hinweis auf Mitbewerber unterblieben.
Die Richter halten ebenfalls für unzulässig, dass die zahlenden Ärzte in Auflistungen mit Bild dargestellt wurden, während bei den anderen Ärzten nur ein grauer Schattenriss zu sehen ist. Dasselbe gelte für den Verweis auf Fachartikel von zahlenden Ärzten.
Anders als das Landgericht, das in erster Instanz die gesamte Ausgestaltung der Plattform für unzulässig hielt, hat das OLG die verschiedenen Funktionen einer Einzelfallbetrachtung unterzogen. So sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend, ob die Plattform ihre grundsätzlich geschützte Position als neutrale Informationsmittlerin dadurch verlassen habe, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lässt.
Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt werden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt wird, der für die Nutzer nicht erkennbar ist. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potenziellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden, urteilten die Richter.
Wer zahlt, kriegt mehr
Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat das Gericht dagegen nicht beanstandet.
Das OLG Köln hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen, da die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die Rolle als „neutrale Informationsmittlerin“ verlässt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt sei und für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben werde.
Oberlandesgericht Köln Urteile vom 14. November 2019 Az.: 15 U 89/19 und Az.: 15 U 126/19
Kommentar von Dr. Peter Gorenflos
„Welch unwürdiges Hase und Igel Spiel“
Zum zweiten Mal nach dem BGH-Urteil vom Februar 2018 retuschiert jameda seine Web-Page durch kosmetische Veränderungen, um dem Urteil eines Gerichts auszuweichen. Aktuell wurde beim Kölner OLG zwei Zahnärzten recht gegeben, die sich aus dem Portal löschen lassen wollten, weil es nicht neutral ist. Um es kurz zu machen: 1) jamedas „Bewertungs“-Portal hat zahlende Kunden und nicht zahlende Zwangsteilnehmer. 2) Nichts ist einfacher, als Bewertungsdurchschnitte – nur auf die kommt es an – zugunsten zahlender Kunden zu manipulieren. jameda trifft die Entscheidung selbst, welche Negativbewertung unzulässig ist, zum Beispiel wann es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Schmähkritik handelt. jameda entscheidet selbst, wessen Positivbewertung einer kritischen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls gelöscht wird. 3) Parteilichkeit zugunsten zahlender Kunden ist im Geschäftsinteresse des Portals, das von diesen Kunden lebt. 4) Eine 6.500-Fall-Statistik der ZEIT von Februar 2018 hat klar und deutlich gezeigt, dass zahlende Kunden besser abschneiden als Zwangsteilnehmer.
Individuellen Klagen von Kollegen wegen mangelnder Neutralität kann jameda ausweichen, indem es bereits im Vorfeld geringfügige Änderungen vornimmt und dann erklärt, das jeweilige Urteil bezöge sich auf eine veraltete Version des Web-Auftritts. Ein unwürdiges Hase-und-Igel-Spiel beginnt, bei dem das Portal nur gewinnen kann nach dem Motto: „Ick bün all dor“. Seit Wolfgang Büschers Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co.“ von 2017 ist der rechtliche Aspekt hinlänglich geklärt. Büscher war nicht nur BGH-Vorsitzender bis Ende vorletzten Jahres, er ist auch ausgewiesener Experte des Lauterkeitsrechts. In seinem wegweisenden Artikel macht er klar, dass die Kombination von Werbung, Bewertung und Zwangslistung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unvereinbar ist, dass eine solche Kombination rechtswidrig ist. Auch mit der DSGVO ist eine solche Kombination unvereinbar, die letztlich auf eine „Schutzgelderpressung“ unserer Kollegen sensu Anja Wilkat hinausläuft nach dem Motto: „Wer zahlt gewinnt“. Das Lauterkeitsrecht kann aber von einzelnen Klägern – auch Ärzten/Zahnärzten – nicht in Anspruch genommen werden, denn es erfordert eine „Verbandsklage“, wie sie von den Kammern geführt werden könnte. Eine solche Klage wäre die einzige Möglichkeit, um dem Spuk ein Ende zu bereiten.
Dr. Peter Gorenflos ist MKG-Chirurg mit eigener Praxis in Berlin-Tiergarten.
Kommentar von jameda
„Das Urteil bezieht sich auf eine alte Version des Webauftritts“
In einer gesonderten Stellungnahme verweisen die Betreiber des Arztbewertungsportals darauf, dass sich das Urteil auf eine alte Version des Internetauftritts beziehe. Man habe bereits Anpassungen vorgenommen, die der richterlichen Kritik die Grundlage entziehen. jameda sieht sich durch das Urteil sogar darin bestätigt, dass Ärzte sich auch weiterhin nicht aus dem Portal löschen lassen könnten. Vollständige Arztlisten seien essenziell für die Arztsuche der Patienten.