Streit um Ratenzahlungen bei Kieferorthopäden
„Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig“, warnt die Verbraucherzentrale NRW und empfiehlt auf ihrem Portal „Kostenfalle-Zahn.de“ allen Patienten, den Abschluss einer solchen Vereinbarung abzulehnen.
Hintergrund ist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm von Mitte November 2018. In dem vorliegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen einen Kieferorthopäden, der seinen Patienten zwei verschiedene Zahlungsvereinbarungen für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorlegte: Sie konnten zwischen einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einer Vereinbarung über einen einmaligen Vorschuss wählen.
Konkret nutzte der Kieferorthopäde folgende Formulierungen für seine Zahlungsvereinbarungen:
"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und überweise einen einmaligen Vorschuss in Höhe von ... EUR bis zum ... auf untenstehendes Konto.
Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe."
"Ich nehme das Angebot der Vergütungsvereinbarung vom ... an und verpflichte mich, beginnend ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat für die Dauer der Behandlung, höchstens jedoch über einen Zeitraum von 48 Monaten monatlich einen Betrag von ... EUR auf untenstehendes Konto zu entrichten.
Mit einer Abbuchung von meinem Konto bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die vorstehenden Beträge Vorschüsse darstellen, soweit die Leistungen noch nicht erbracht und angerechnet wurden, sowie Raten, wenn die Leistungen erbracht und abgerechnet wurden.
Mir ist bekannt, dass ich nach der Erbringung der jeweiligen Leistung, spätestens aber nach Abschluss der Behandlung einen Anspruch auf eine Rechnung gemäß § 10 GOZ habe."
Laut Verbraucherzentrale NRW werde durch solche Vereinbarungen die „Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patienten erheblich beeinträchtigt“. Patienten, die sich auf Raten- oder Vorschusszahlungen einlassen, „verlieren die Kostenkontrolle“, Abschläge müssten monatlich gezahlt werden, „ohne dass der Patient weiß, welche konkreten kieferorthopädischen Leistungen damit abgerechnet werden“.
Der beklagte Kieferorthopädie betonte dagegen vor Gericht, er sehe „keinen erheblichen Eingriff in die Interessen der Verbraucher“ und „keine unangemessene Benachteiligung“ seiner Patienten. Vielmehr sei die Vereinbarung von Ratenzahlungen für die Patienten vorteilhaft, „da es nicht im Verlauf der Behandlung zu einer deutlich variierenden finanziellen Belastung komme, wie sie bei quartalsweiser Abrechnung der jeweils erbrachten Leistungen eintrete“.
Verliert der Patient die Kostenkontrolle oder erhält er einen Überblick?
Die Vereinbarung von Vorauszahlungen ermögliche zudem - so die weitere Argumentation des Kieferorthopäden - auch solchen selbstzahlenden Patienten, bei welchen die Bonität fraglich sei, den Zugang zu kieferorthopädischen Leistungen.
Der Fall wurde zunächst im Juli 2016 vor dem Landgericht Münster verhandelt. Die Richter folgten dabei der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass es unzulässig sei, wenn Zahnärzte und Kieferorthopäden einen einmaligen Vorschuss für die zu erbringenden Leistungen verlangen dürfen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung beurteilte das Gericht jedoch als zulässig. Die Verbraucherzentrale NRW legte daraufhin Berufung ein.
Das Urteil des OLG Hamm untersagt dem beklagten Kieferorthopäden nun, sowohl seine Vergütungsvereinbarung für eine Ratenzahlung als auch für einen einmaligen Vorschuss „mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen“ seinen Patienten vorzulegen.
Der „gute Rat“ der Verbraucherzentrale NRW
Nach dieser Urteilsverkündung rät die Verbraucherzentrale NRW nun allen Patienten, solche Vereinbarungen nicht zu unterschreiben. Stattdessen sollten sie „nach jedem Behandlungsschritt eine Rechnung fordern.“ Sollten Kieferorthopäden jedoch auf Vorauskasse und Ratenzahlung bestehen, sei es ratsam, „sich von der Krankenkasse beraten zu lassen und über einen Wechsel nachzudenken“. Im Zweifel sollte am besten ein Fachanwalt für Medizinrecht die Abrechnungen kontrollieren.
Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) wehrt sich gegen solche Ratschläge. „Das Urteil des OLG Hamm bezog sich allein und ausschließlich auf die Vereinbarung von Ratenzahlungen und Vorschüssen “durch Allgemeine Geschäftsbedingungen", erläutert RA Stephan Gierthmühlen, Geschäftsführer des BDK. Die Vereinbarung von Vorschüssen im Rahmen von Individualvereinbarungen habe der Senat in der mündlichen Verhandlung ebensowenig ausgeschlossen wie eine schriftliche Fixierung dieser Individualvereinbarung, betont Gierthmühlen, der während der Verhandlung anwesend war.
Die Ratschläge der Verbraucherzentrale lassen sich aus dem Urteil nicht ableiten, kritisiert der BDK
Zudem mache das Oberlandesgericht Hamm keinerlei Ausführungen zur Rechtslage, da das Urteil als sogenanntes „Anerkenntnisurteil“ allein auf der Anerkenntnis des beklagten Kieferorthopäden aufbaut und keine Begründung aufweist.
„Die von der Verbraucherzentrale verbreitete Aussage 'Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einmalige Vorschusszahlung vor Beginn der Behandlungen sind unwirksam' lässt sich also aus dem Urteil nicht ableiten“, stellt Gierthmühlen klar. Die Vereinbarung von Raten oder Vorschüssen im Rahmen von Individualvereinbarungen sei nach seiner Bewertung nach wie vor zulässig.
„Dies gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt des Patienten-Verbraucherschutzes“, betont Gierthmühlen. „Denn die Frage der Vorschussvereinbarung stellt sich nur bei privatzahnärztlichen Leistungen. Hat der Zahnarzt also Zweifel daran, dass der Patient die gewünschte Behandlung nicht zahlen kann, bliebe ihm, will er nicht das Risiko laufen, seine Behandlung nicht bezahlt zu bekommen, nur die Möglichkeit, die Behandlung abzulehnen, was außerhalb einer Notfallsituation zulässig ist.“
Die Ratschläge der Verbraucherzentrale NRW sind online verfügbar über das Portal „Kostenfalle-Zahn.de“ - ein gemeinsames Portal der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Berlin, das über die Themen Zahnersatz, Zahnbehandlung, KFO-Behandlungen sowie Kostenübernahmen der Krankenkassen sowohl informiert als auch gleichzeitig den Patienten eine Plattform bietet.
„Bereits der Name der Website 'Kostenfalle-Zahn.de' erweckt den Eindruck, die Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen sei für den Patienten problembehaftet und ohne Expertenwissen nicht möglich. Die Bezeichnung intendiert, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Patienten nicht nach bestem Wissen beraten und über die entstehenden Kosten je nach Therapiealternative aufklären“, rügte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) bereits wenige Wochen nach Start der Webseite im September 2016.
Das vertrauensvolle Zahnarzt-Patienten-Verhältnis werde durch solch ein Portal infrage gestellt, heißt es in einem offenen Brief an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Patienten würden „regelrecht animiert, sich zu beschweren“, so dass das Portal auf diese Weise „eine gezielte und durch nichts gerechtfertigte Stimmungsmache gegen den gesamten zahnärztlichen Berufsstand“ befördere, so die KZBV.
„Kostenfalle-Zahn.de“ - „ein eindeutig wertendes Angebot“
Und obwohl „Kostenfalle-Zahn.de“ vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz finanziell gefördert wird, kommt die Kritik auch in der Politik an: In einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 1. Oktober 2018 über „Wirksamkeit und Transparenz in der Kieferorthopädie“ heißt es: „Es existieren eine Vielzahl von Aufklärungs- und Informationsmaterialien und -medien, [...], sowohl von öffentlichen als auch von privaten Trägern, wie KZ(B)Ven, Krankenkassen, Verbänden, Verbraucherorganisationen und Vereinen. Die Angebote reichen dabei von eindeutig wertenden Angeboten (z. B. Projekt Kostenfalle-Zahn) über die Informationsstelle Kieferorthopädie der Initiative Kiefergesundheit e. V. in Kooperation mit dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (www. infostelle-kfo) bis zu schlichten Arbeitshilfen für die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs ( www.bdk-online.org ).“
OLG Hamm Az.: I-4 U 145/16; Urteil vom 15. November 2018
Statement des BDK
„Verbraucherzentrale NRW lässt es an Transparenz fehlen“
„Ratenzahlungsvereinbarungen und Vereinbarungen über einmalige Vorschusszahlung vor Beginn der Behandlungen sind unwirksam.“ So fasst die Verbraucherzentrale ein nicht begründetes Urteil des OLG Hamm zusammen. Erst im Fließtext wird, etwas verschämt, klargestellt, dass sich das Urteil um „vorformulierte Vereinbarungen“ drehte. Tatsächlich ging es nur um ganz bestimmte Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Frage, ob dies auch für sog. Individualvereinbarungen gelte, also dann, wenn die Zahlungsmodalitäten zwischen Zahnarzt und Patient ausgehandelt werden, hat das OLG ausdrücklich und wohl bewusst offengelassen. Hiergegen hatte sich die Verbraucherzentrale auch nicht gewandt.
Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte wird der Honoraranspruch fällig, wenn eine Rechnung gestellt wird. Dann aber ist der Patient auch, will er nicht in Verzug geraten, verpflichtet, die Rechnung auszugleichen. Eine Abkehr von diesem Modell mag problematisch sein. Stehen die Zahlungsmodalitäten aber zwischen Zahnarzt und Patient zur Disposition, kann auch etwas Abweichendes vereinbart werden.
Die von der Verbraucherzentrale NRW verbreitete Information, jede Vereinbarung über Vorschüsse oder Raten sei unzulässig, dient auch nicht dem Schutz der Patienten, da bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ansonsten nur die Ablehnung der Behandlung bliebe. Dies ist außerhalb von Notfällen ohne Weiteres zulässig. Zweifel daran, dass das Projekt „Kostenfalle-Zahn“ der Verbraucherzentrale NRW nicht der Verbraucheraufklärung dient, sondern eher einen Internetpranger darstellt, hatte die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag bereits 2016 geäußert.
Statement des Berufsverbands der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) zur Presseinformation der Verbraucherzentrale NRW „Vorschuss und Ratenvereinbarung beim Kieferorthopäden“ zum Urteil des OLG Hamm vom 15. November 2018