Das sollten Zahnärzte über Steuergrundsätze wissen
Hat die Rechtsform der Berufsausübung Auswirkungen auf die Steuer?
Wird die Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft, also als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft, geführt, kann der Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer Berufsausübung und Gewinnermittlung und einer Praxisgemeinschaft, in der lediglich Kosten geteilt werden sollen. Hier müsste der Gewinn einzeln für jeden Zahnarzt ermittelt werden. Der Gewinn unterliegt jeweils der Einkommensteuer. Bei einer Praxis in der Rechtsform einer GmbH, zum Beispiel im Rahmen eines Medizinischen Versorgungszentrums, muss eine kaufmännische Buchführung vorliegen und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Außerdem wird neben der Körperschaftsteuer auch Gewerbesteuer fällig.
Wo lauern „Gewerbe“-Gefahren in der Zahnarztpraxis?
Es gibt drei Bereiche, aus denen sich Gefahren für die freiberufliche Berufsausübung von Zahnärzten ergeben können. Erstens, wenn Leistungen angeboten werden, die nicht als heilberuflich anerkannt sind, wie zum Beispiel das Bleaching. Zweitens, wenn in der Praxis Zahnbürsten oder andere Zahnpflegeprodukte an Patienten verkauft werden. Drittens, wenn die Praxisinhaber weitere Zahnärzte im Anstellungsverhältnis beschäftigen.
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Wird die Praxis in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben, können gewerbliche Einkünfte dazu führen, dass nicht nur darauf, sondern ebenfalls auf den gesamten Gewinn Gewerbesteuer fällig wird, auch auf den Teil, der auf heilberuflichen Tätigkeiten beruht.
Allerdings gibt es auch Bagatellgrenzen. Danach werden die Einkünfte einer Personengesellschaft nicht insgesamt in gewerbliche Einkünfte umgewandelt, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit drei Prozent der gesamten Nettoumsatzerlöse der Personengesellschaft und zusätzlich den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Was ist bei Verträgen mit Angehörigen zu beachten?
Verträge mit Angehörigen, wie etwa Miet- oder Darlehensverträge, werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen werden und die Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem Umgang mit Fremden entspricht, das nennt man den Fremdvergleich. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten muss der Vertrag zwingend schriftlich geschlossen werden und eine Vereinbarung zur Lohnhöhe sowie zu Art und Umfang der Tätigkeit enthalten. Der vereinbarte Arbeitslohn muss angemessen sein, das heißt, er müsste entsprechend auch einem fremden Dritten gezahlt werden, und es müssten die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Der angestellte Arbeitnehmer muss außerdem über seinen Arbeitslohn frei verfügen können. Bei einem Mietvertrag muss sich die Miete an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Ist die Miete geringer als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, kann der Vermieter nur einen Teil der mit dem Vermietungsobjekt verbundenen Kosten steuerlich geltend machen.
Arbeitsmittel und Betriebsausgaben - wie sind sie steuerlich absetzbar?
Betriebsausgaben können in der Regel im Jahr der Verausgabung bei der Gewinnermittlung unbegrenzt abgezogen werden. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das sind zum Beispiel die Raumkosten, Löhne und Gehälter oder Materialien, die für die Zahnbehandlung benötigt werden. Auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für die Praxisausstattung ist absetzbar, aber nur verteilt auf die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter. Nur geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden.
Auch Fortbildungen können bei einer beruflichen Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden. Typische Weiterbildungskosten sind die Kursgebühren, die notwendigen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und weitere Kosten, zum Beispiel für Fachbücher. Kompliziert wird es insbesondere, wenn die Weiterbildung im Ausland stattfindet und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht hinsichtlich der Ortswahl eine private Mitveranlassung vorliegt und die Kosten daher aufzuteilen sind. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Teilnahme am Seminar nachweisen.
Wie sind die steuerlichen Auswirkungen, wenn Zahnärzte einen Firmenwagen leasen?
Für Zahnärzte ist die Anschaffung eines Firmenwagens gegenüber der Finanzverwaltung häufig nur schwer zu argumentieren. Schließlich müssen diese nur selten Hausbesuche bei ihren Patienten durchführen. Dennoch haben Praxisinhaber die Möglichkeit, sowohl Anschaffung als auch laufende Kosten eines Fahrzeugs, wie Kfz-Steuern, Versicherungen, Kraftstoff- und Garagenkosten, als Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen.
Wird das Fahrzeug geleast, sollte es im Leasingvertrag unbedingt als „Geschäftsfahrzeug“ bezeichnet werden. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob das Fahrzeug dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer zugerechnet wird. Dies wiederum richtet sich nach der Ausgestaltung des Leasingvertrags, nämlich nach der Länge der Grundmietzeit und ob eine Kauf- oder Verlängerungsoption besteht. Ist das Fahrzeug steuerlich dem Leasing-Geber zuzurechnen, sind die Leasingraten für den Leasing-Nehmer als Betriebsausgaben voll steuerlich abzugsfähig.
Ist das Fahrzeug dagegen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen, kann er zwar die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen, die Leasingraten sind aber in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Nur der Zinsanteil ist sofort steuerlich abzugsfähig.
Was bedeutet der Investitionsabzugsbetrag?
Grundsätzlich kann für eine innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigte Investition in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter vorab ein so genannter Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen werden. Dies betrifft etwa die Praxisausstattung. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Damit sinkt im Jahr der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags die Steuerlast, und die Liquidität des Betriebs wird zugunsten der geplanten Investition geschont. Den Investitionsabzugsbetrag kann ein Betrieb, der den Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) 100.000 Euro nicht übersteigt.
Was müssen Zahnärzte steuerlich beachten, die Kollegen anstellen?
Die freiberufliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Praxisinhaber aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eigenverantwortlich ist seine Tätigkeit nur dann, wenn seine persönliche Teilnahme an der praktischen Behandlung der Patienten in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn eine Zahnarztpraxis beispielsweise einen Kieferchirurgen als angestellten Arzt beschäftigt und der oder die Praxisinhaber dessen Arbeit nicht ausreichend überwachen und kontrollieren können. Auch ein angestellter Zahnarzt muss fachlich angeleitet werden. Behandelt er völlig eigenständig und ohne Rücksprache mit den Praxisinhabern eigene Patienten, kann dies zur Gewerblichkeit der ganzen Praxis führen.
Was müssen Zahnärzte steuerlich beachten, die angestellt sind?
Für angestellte Zahnärzte gelten alle üblichen Regelungen für Arbeitnehmer. Sie können zum Beispiel Fortbildungskosten als Werbungskosten steuerlich abziehen. Für berufstypische Arbeitsbekleidung können Instandhaltungs- und Reinigungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Typische Arbeitskleidung ist laut Bundesfinanzhof (BFH) etwa der Arztkittel oder die Arztjacke. Die weißen Schuhe oder Hemden bei Zahnärzten hingegen erfüllen laut BFH die Bedingungen von typischer Berufskleidung nicht.
Die Fragen stellte Stefan Grande.