Aligner-Anbieter scheitern erneut vor Gericht
Die Kritik an ihren Konzepten ist den Richtern zufolge aus kieferorthopädischer Sicht gerechtfertigt und wahrheitsgemäß.
Schleswig-Holstein weist PlusDental in die Schranken
Wie der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) meldet, hatte PlusDental in Schleswig-Holstein nach Kooperationspartnern gesucht. Diesen Umstand nahm die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein zum Anlass, ihre Mitglieder vor möglichen berufsrechtlichen Risiken einer Kooperation mit gewerblichen Anbietern zu warnen. Die bekannten Kooperationsmodelle könnten aus Sicht der Zahnärztekammer gegen verschiedene berufsrechtliche Verbote verstoßen – insbesondere gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, das strafrechtlich auch als Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in §§ 299a, b StGB geahndet werden kann. Auch gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung könnte verstoßen werden.
PlusDental hielt diese Informationen für herabwürdigend und wettbewerbswidrig und beantragte per einstweiliger Anordnung, der Zahnärztekammer derartige Informationen zu untersagen. Das Landgericht Kiel wies den Antrag bereits einen Tag später ohne mündliche Verhandlung zurück (Landgericht Kiel Beschluss vom 27. November 2019; Az.: 5 O 325/19, nicht rechtskräftig). Wie der BDK berichtet, stellten die Richter klar, dass es Aufgabe der Zahnärztekammer sei, ihre Mitglieder über neue Entwicklungen gesellschaftlicher und rechtlicher Art zu informieren.
Insbesondere über Rechtsfragen müsse die Zahnärztekammer in hohem Maß mit der gebotenen Sachlichkeit und inhaltlichen Klarheit informieren, so dass ein Einschreiten der Kammer gegen ihre Mitglieder möglichst nicht erforderlich werde. In diesem Rahmen habe sich die Zahnärztekammer mit ihren Warnungen gehalten und, so das Landgericht, das Gebot der Sachlichkeit bei Weitem nicht überschritten.
DrSmile scheitert in Düsseldorf
Auch DrSmile, der zweite große gewerbliche Anbieter von Alignerbehandlungen, scheiterte erneut vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Gericht hatte laut BDK bereits im März 2019 nach summarischer Prüfung einen Antrag von DrSmile zurückgewiesen, der dem BDK-Vorsitzenden Dr. Hans-Jürgen Köning unter anderem die Aussage verbieten sollte, dass die Behandlung bei DrSmile eine eindeutige Unterschreitung des zahnmedizinischen Standards in Diagnostik und Therapie darstelle.
Nun bestätigte das Landgericht diese Entscheidung im Hauptsachverfahren und stellte erneut fest, dass die getätigten Aussagen zulässig sind. Auch nach weiterer Prüfung blieb das Landgericht insbesondere dabei, dass der Vorwurf der Standardunterschreitung weder herabwürdigend noch sonst wie unzulässig sei, sondern das Geschäftsmodell von DrSmile wahrheitsgemäß beschreibe.
Landgericht Kiel
Az.: 5 O 325/19, Beschluss vom 27. November 2019, nicht rechtskräftig
Landgericht DüsseldorfAz.:
34 O 33/19, Urteil vom 4. Dezember 2019