Offene Fragen bei Antigenschnelltests
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) nennt die Kritikpunkte: „In der neuen Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist ein Anspruch auf regelmäßige und kostenlose Antigentests im Gesundheitswesen vorgesehen, dieser gilt auch für Zahnarztpraxen. Eine selbstständige Verwendung von Tests wird Zahnärzten durch den Wortlaut der Verordnung selbst kaum erlaubt. Der pauschale Verweis in der Begründung, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte im Einzelfall und insbesondere das eigene Personal testen dürfen, lässt zu viele Fragen offen.“
Zahnärztinnen und Zahnärzten ist es in Einzelfällen erlaubt, Antigentests beim eigenen Personal und in Einzelfällen auch bei Patienten durchzuführen. Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV bestimmt und ausgeführt: „Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen [...] im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.“ Einzelfälle in diesem Sinne können zum Beispiel besonders aufwendig zu behandelnde Patienten unter den Bedingungen möglicher Symptome sein.
Die BZÄK benennt, was viele Zahnärzte bewegt: „Warum spricht die Verordnung selbst nicht gleich von leistungsberechtigten Vertragsärzten und Vertragszahnärzten? Wann liegt ein Einzelfall vor, der Vertragszahnärzte zur Testung berechtigt? Vieles wäre in der Praxis leichter, wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte im Wortlaut der Verordnung als Leistungsberechtigte anerkannt worden wären.“ Auch die Abrechnungsfrage sei derzeit unbeantwortet. Die BZÄK konstatiert: „Zahnmediziner sind aufgrund ihres Studiums Spezialisten im oralen Raum, ein Testabstrich würde dem entsprechen. Wenn sogar geschultes Pflegepersonal in stationären Pflegeeinrichtungen selbst testen darf, wäre dies nur ein konsequenter und logischer Schritt.“
Mehr Verwirrung als Klarheit
Bei der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) sieht man die Probleme ähnlich. Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands, sagt: „Die Verordnung selbst und ihre Begründung haben eine solche Lesart – nämlich ob Zahnärzte selbst ihr eigenes Praxispersonal testen dürfen oder ob dies nur durch Ärzte oder den ÖGD möglich ist – nicht hergegeben. Die erst kürzlich veröffentliche neue Begründung formuliert hingegen, dass Vertragszahnärzte im Einzelfall insbesondere zur Testung des eigenen Personals Leistungserbringer seien. Was sich allerdings im Normtext – und das ist das Problem – nicht niederschlägt. Hier ist mit Blick auf uns mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen worden.“
Die BZÄK ist derzeit im engen Kontakt mit dem BMG, um Rechtssicherheit für dieses Vorgehen zu erreichen, auch die KZBV bemüht sich um eine Klärung.
Stand ist der Redaktionsschluss am 6. November 2020. Aktuelle Informationen finden Sie auf zm-online.de.