Neue Approbationsordnung kommt doch zum 1. Oktober 2020
Das Gesetz umfasst ein breites Bündel unterschiedlicher Maßnahmen. Kernelement: Infektionsketten sollen wirksam unterbrochen werden. Im Wesentlichen werden die bereits mit dem ersten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz getroffenen Regelungen weiterentwickelt. Bestehende infektionsschutzrechtliche Regelungen sollen erweitert und negative Auswirkungen der Pandemie abgeschwächt oder aufgefangen werden.
Das gilt für Patienten und auch für die verschiedenen Akteure des Gesundheitswesens, vor allem in der Krankenhausversorgung und der Pflege, aber etwa auch bei den Ausbildungen für die Gesundheitsberufe. Dazu gehört die Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, mehr Corona-Tests in Pflegeheimen und erweiterte Meldepflichten.
Die BZÄK zum zweiten Pandemiegesetz
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die Lösung, mit der die Regelungen für Eignungs- und Kenntnisprüfungen für ausländische Abschlüsse losgelöst von der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Die Regelungen zur sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit Langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Zahnmedizinerinnen und-mediziner mit Abschlüssen aus Drittstaaten her. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über fünf Jahren über entsprechende Regelungen.
Dass die novellierte Approbationsordnung für Zahnärzte wie beschlossen im Oktober 2020 in Kraft tritt, wegen der epidemischen Lage aber für ein Jahr ausgesetzt wird, begrüßt die BZÄK ebenfalls. Diese Entscheidung sei im Einvernehmen mit den Hochschulen und der Kultusministerkonferenz getroffen worden.
Die nun getroffene Regelung zur Datenübermittlung im § 285a Abs. 3a SGB V lag der Bundeszahnärztekammer sowie den Länderkammern seit geraumer Zeit am Herzen. BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „Der Kompromiss zur Datenübermittlung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Zahnärztekammer schließt eine lange beanstandete Lücke. Die Lösung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sinnvoll und zu begrüßen.“
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Mehr Tests ermöglichen und Infektionsketten frühzeitig erkennen
Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich.
Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden.
Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt.
Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist auszuschließen.
Mehr finanzielle Anerkennung für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten
Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung.
Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.
Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
Mehr Unterstützung für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um die Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt.
Beim Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet.
Mehr Flexibilität für Versicherte, Verwaltung und Gesundheitswesen
Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheitsprüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.
Im Bereich digitaler Gesundheitsanwendungen werden Pilotprojekte zur Verwendung elektronischer Übermittlungsverfahren von Verordnungen sowie zur Durchführung der Abrechnung ermöglicht.
Das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt. So können sich die Hersteller auf die Produktion der für die Bewältigung der COVID-19 Pandemie dringend benötigten Medizinprodukte konzentrieren und die Versorgungssicherheit in Deutschland weiter gewährleisten. Dies geschieht auf der Grundlage der europäischen Vorgaben.
Nach der Verabschiedung im Bundestag hat auch der Bundesrat dem Zweiten Pandemiegesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das ist für Zahnärzte relevant:
Ursprünglich war im Gesetzentwurf vorgesehen, das Inkrafttreten der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung um ein Jahr bis zum 1. Oktober 2021 zu verschieben. Beschlossen wurde jetzt, dass die Approbationsordnung wie geplant zum 1. Oktober 2020 in Kraft tritt. Für alle, die ihr Studium der Zahnmedizin vor dem 1. Oktober 2021 beginnen, findet die bisherige Approbationsordnung für Zahnärzte allerdings weiterhin Anwendung. So soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zur Eignungs- und Kenntnisprüfung („Gleichwertigkeitsprüfung“) wie geplant am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
Das BMG wird jetzt auch ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für das Studium der Zahnmedizin und der Medizin sowie für die Ausbildungen zu den Gesundheitsfachberufen Regelungen zu schaffen und für einen begrenzten Zeitraum von bestehenden Vorschriften in den Berufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen abzuweichen.
Das BMG erhält die Möglichkeit, die Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig – für die Zeit der epidemischen Lage – flexibler zu gestalten. Beispielsweise kann geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen können.Zudem sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen befugt sein, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln.