Corona-Hygiene-Pauschale gilt für alle PKV-Patienten
Vor dem Hintergrund des erhöhten Hygiene-Aufwands in Zahnarztpraxen durch die Corona-Pandemie hatten sich die BZÄK und der PKV-Verband auf eine Hygiene-Pauschale für Schutzausrüstung geeinigt. Die Vereinbarung trat am 8. April in Kraft. Einige private Krankenversicherer vertraten allerdings zunächst die Auffassung, dass die Pauschale nur bei ausschließlich privat versicherten Patientinnen und Patienten zur Anwendung kommen sollte. Für GKV-Patienten mit privater Zusatzversicherung, die den weit größeren Anteil ausmachen, wollten sie die Pauschale nicht bezahlen. BZÄK und PKV-Verband konnten dies nun ausräumen und haben sich auf eine gemeinsame Formulierung von FAQ verständigt, die den Beschluss des Beratungsforums präzisieren (siehe Kasten und vgl. www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html ). Die GOZ-Extravergütung wird demnach für alle privat Versicherten gezahlt, wie die BZÄK mitteilte.
Auch die Beihilfestellen zahlen die Pauschale
„Das ist insgesamt eine sehr erfreuliche und zufriedenstellende Lösung, auch wenn sie zeitlich begrenzt ist“, erklärte Dr. Wolfgang Menke, Präsident der Zahnärztekammer Bremen und Vorsitzender des Ausschusses Gebührenrecht bei der BZÄK. Er ist sich sicher, dass die Pauschale, die pro Sitzung abgerechnet werden kann, nach und nach stärker zum Tragen kommen wird, wenn wieder mehr Patientinnen und Patienten in die Praxen kommen. Menke verwies zudem darauf, dass die Verordnung im Abschnitt zur Bundesbeihilfeverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 27. April 2020 veröffentlicht wurde und somit auch die Beihilfestellen die Hygiene-Pauschale übernehmen werden.
Die Vereinbarung gilt zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020. Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die FAQ ausdrücklich offen. Die Beteiligten halten die Anwendbarkeit ausdrücklich für gerechtfertigt, sie sollte aber im Zweifel gesondert vereinbart werden. Alternativ steht für diesen Personenkreis eine Berücksichtigung der erhöhten Kosten nach § 5 Abs. 2 GOZ offen.
Covid-19: Erhöhte Hygienekosten
Für welche Praxisform gilt der Beschluss? Die vereinbarte Hygiene-Pauschale für Zahnärzte gilt nur für ambulante Behandlungen bei niedergelassenen Zahnärzten und zugelassenen MVZ. Krankenhäuser erhalten andere Formen von Hygiene-Abgeltungen.
Gilt der Beschluss nur für Zahnärzte? Die vereinbarte Hygiene-Pauschale gilt für Zahnärzte, MKG-Chirurgen und Kieferorthopäden jeweils in ambulanten Praxen und zugelassenen MVZ.
Kann die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog auch bei GKV-Patienten berechnet werden? Die Regelung gilt grundsätzlich nicht für gesetzlich Versicherte. Für gesetzlich Versicherte sollen entsprechende Regelungen für die Abgeltung der COVID-19-bedingten Hygieneaufwände getroffen werden.
Für GKV-Patienten, die Privatleistungen in Anspruch nehmen, gilt der Beschluss ausnahmsweise unter den folgenden Voraussetzungen:
a) Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Zusatzversicherung (hier können tarifliche Leistungsbegrenzungen wie Erstattungsobergrenzen oder Zahnstaffelregelungen einer Erstattung entgegenstehen) und
b) der erhöhte Hygieneaufwand wird nicht durcheine gesonderte Vergütung bzw. kostenlose Bereitstellung von Hygienematerialien der GKV abgedeckt (keine Doppelberechnung).
Kann der Beschluss auch im Basis- und Standardtarif umgesetzt werden? Auch für den Basis- und Standardtarif kann ausnahmsweise der 2,3-fache Bemessungsfaktor (anstatt dem 2,0-fachen Faktor) der GOZ-Nr. 3010 analog für die Hygieneabgeltung berechnet werden.
Sind spezielle Begründungen erforderlich? Die Berechnung hat wie folgt zu erfolgen:
Geb. Nr. | Leistung | Faktor |
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3010a | erhöhter Hygiene- aufwand entsprechend Geb.-Nr. 3010 GOZ, Entfernung eines mehrwurzeligen Zahns | 2,3 |