„Zahnarzt für KFO“ ohne Fachzahnarzttitel ist irreführend
Die Richter halten die Bezeichnung „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ für irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unlauter, weil der Betreffende nicht Fachzahnarzt für Kieferorthopädie ist, aber mit dem Titel den unzutreffenden Eindruck erwecke, er sei Fachzahnarzt. Angestrengt hatte das Verfahren die Wettbewerbszentrale.
Zum Fall: Der beklagte Zahnarzt betreibt eine Praxis und hat einen in Österreich erworbenen „Master of Science Kieferorthopädie“, der ihn qualifiziert, kieferorthopädische Behandlungen durchzuführen. Den von der Niedersächsischen Landeszahnärztekammer anerkannten Titel „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ nach der Fachzahnarztordnung besitzt er nicht.
Rat der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale rät Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten zur Vorsicht bei allen Bezeichnungen, die mit geregelten Weiterbildungs- oder Zusatzbezeichnungen verwechslungsfähig sind: „Derjenige, der diese Bezeichnungen verwendet, ohne die Weiterbildung absolviert und die Anerkennung durch seine Kammer erhalten zu haben, verschafft sich letztlich einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern, die die Befähigung für ein bestimmtes Fachgebiet nach Maßgabe der jeweiligen Weiterbildungsordnungen erworben haben.“
In einer Stellenanzeige des „Heimatblattes“ vom 24. August 2019 hatte der Zahnarzt eine Stellenanzeige mit dem Hinweis auf seine „KFO-Fachpraxis“ aufgegeben. Außerdem hatte er ein Praxisschild mit der Aufschrift „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ verwendet und lief bei Google als „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ und „Kieferorthopäde“.
Ein österreichischer Master ist nicht dasselbe
Das Landgericht Aurich hatte der Klage der Wettbewerbszentrale hinsichtlich der Begriffe „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ und „KFO-Fachpraxis“ bereits stattgegeben. Den Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ hatten die dortigen Richter dagegen abgewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen Berufung beim OLG Oldenburg eingelegt.
Die Oldenburger Richter beanstandeten nun auch den „Zahnarzt für Kieferorthopädie“: Die Irreführung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Zahnarzt einen Begriff verwende, der nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer als alternative Gebietsbezeichnung für einen Fachzahnarzt für Kieferorthopädie aufgeführt sei.
Revision wurde vom OLG nicht zugelassen.
OLG Oldenburg
Az.: 6 U 263/20
Urteil vom 30. April 2021
LG Aurich
Az.: 3 O 25/20
Urteil vom 1. September 2020